Kein schriftlicher Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.01.2011

Mit der vielfach als unbefriedigend und unausgewogen empfundenen Rechtslage, wonach anders als bei der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG bei der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG eine sogenannte „fiktive“ Terminsgebühr für den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht vorgesehen ist, hat sich das LSG Sachsen im Beschluss– L 6 AS 438/10 B KO – ausführlich befasst. Nach Auffassung des LSG Sachsen gibt es grundsätzlich im Sozialgerichtsprozess keinen schriftlichen Vergleich, deshalb könne es zwar als ungerecht empfunden werden, wenn Anwälte bei allen Gerichtsbarkeiten außer der Sozialgerichtsbarkeit die fiktive Terminsgebühr bei dem Abschluss eines „schriftlichen Vergleiches“ verdienen könnten, der Grund dafür, dass es im Sozialgerichtsprozess anders sei, liege jedoch nicht im RVG, sondern im SGG begründet. Der Gesetzgeber sollte angesichts dieser Rechtsprechung sich aufgerufen fühlen, auch insoweit für eine „gerechte“ Vergütungslösung zu sorgen.

 

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