Meine, deine oder unsere Waschmaschine

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.01.2011

Es war Krieg und der Wohnraum und das dazugehörige Mobiliar durch die Zerstörungen knapp geworden.

Deshalb wurde am 21.10.1944 die Hausratsverordnung erlassen, die die Aufteilung von Wohnraum und Hausrat bei Trennung und Scheidung regelte. Die HauratsVO überlebte den Krieg und ist erst am 31.08.2009 außer Kraft getreten. An ihre Stelle sind die §§ 1568 a und 1568 b BGB getreten.

Wichtig: Im Alleineigentum eines  Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände (auch der alte Begriff „Hausrat“ ist gestrichen) können dem anderen Ehegatten nicht mehr zur Benutzung zugewiesen werden. Er darf sie auf jeden Fall behalten, in der Haushaltsteilung wird nur noch verteilt, was im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht.

Umgekehrt bedeutet dies, im Alleineigentum stehende Haushaltsgegenstände sind nunmehr in die Zugewinnausgleichsbilanz des Alleineigentümers aufzunehmen (so jetzt aktuell BGH v. 17.11.2010 - XII ZR 170/09).

Auch in diesem Zusammenhang wichtig: § 1370 BGB ist ersatzlos gestrichen worden. War früher ein Haushaltsgegenstand , der im Alleineigentum des einen stand, ersetzt worden, so stand auch der Ersatzgegenstand in dessen Alleineigentum (dingliche Surrogation). Dies gilt jetzt nicht mehr!

Beispiel: Hat sie eine Waschmaschine in die Ehe mit gebracht und wurde diese während der Ehe durch eine neue ersetzt, so wird nun gefragt, wer (rechtsgeschäftlich) Eigentümer der neuen Maschine geworden ist. Im Zweifel werden das beide Eheleute sein, so dass die Waschmaschine in die Haushaltsteilung gehört. Ist das Alleineigentum eines Ehegatten nachweisbar, so gehört die Maschine in dessen Zugewinn.

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4 Kommentare

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Hallo,

habe mich in den §§ 1365 ff. mal ein bisschen umgesehen. Was ist eigentlich der genaue Sinn von § 1365, wenn 1366 das Schliessen von Verträgen ohnehin verbietet? Leuchtet mir nicht so ganz ein.

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grob skizziert:

Zivilrecht: Zustimmung = entweder Einwilligung (das "OK" z.B. des Ehepartners wurde vor dem Rechtsgeschäft, z.B. Vertragsabschluss gegeben) oder Genehmigung (das "OK" kommt erst nach dem Rechtsgeschäft). (§§ 182-185 BGB)

§ 1366 sagt: bei Eheleuten kann die Zustimmung auch dann nachträglich erfolgen (Genehmigung), wenn eigentlich eine vorherige Zustimmung (Einwilligung) notwendig war. Von einem Verbot von Vertragsabschlüssen kann keine Rede sein.

§ 1365 sagt: wenn es ums Ganze geht (also das komplette Vermögen), muss die Zustimmung des Ehegatten auf jeden Fall vorher erfolgen (Einwilligung), der eine Ehepartner muss also vorher Bescheid wissen, dass der andere z.B. beim Pokern Haus und Hof verspielt bzw. "all in" setzt und dies erlauben. Ausnahme: Abs.2 "ordnungsgemäße Verwaltung" und Verhinderung des Ehegatten bzw. grundlose Verweigerung.

 

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Peter, ich glaube, Sie haben das missverstanden.

§1366 (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.

Erforderlich im Sinne des § 1366 BGB ist die Einwilligung nur, wenn ein Fall des § 1365 BGB vorliegt

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