Endlich: OLG Frankfurt sieht Internetabofallen als Betrug

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 12.01.2011

Wenn die Anwälte von FPS Recht haben, ist es endlich soweit : Mit Beschluss vom 17.12.2010 hat anscheinend das OLG Frankfurt die vorliegenden Abofallen im Internet als Betrug geahndet und dem Landgericht Frankfurt aufgegeben, entsprechend prozessual zu entscheiden. Soweit die News unter

http://www.fps-law.de/aktuelles/mitteilung/article/47/rechtsprechu-3.html

http://klawtext.blogspot.com/2011/01/internet-abofallen-sind-betrug.html (danke für den Hinweis an Herrn Dosch)

http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1094626

Weiteres folgt, sobald der Beschluß bekannt ist.

 

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3 Kommentare

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Lange kein Strafprozessrecht mehr gemacht, oder?

Das OLG Frankfurt hat hinreichenden Tatverdacht bejaht und das Hauptverfahren eröffnet, mehr nicht. Das Landgericht ist mitnichten an die Rechtsauffassung des OLG gebunden. Eine evtl. abweichende Entscheidung des Landgerichts würde in der Revision auch nicht erneut durch das OLG überprüft, sondern durch den BGH.

Abgesehen davon hatte das OLG Frankfurt natürlich nicht "die Abofallen" zu beurteilen, sondern einen bestimmten Einzelfall, über dessen Besonderheiten wir bis jetzt so gut wie nichts wissen.

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Naja, Herr Venividivici,

 

einen Einzelfall würde ich das nicht nennen, was die SZ als Verfahrensgegenstand benennt. Auszug aus dem Text der SZ (Link oben):

"Laut Staatsanwaltschaft haben die Angeklagten - ein Mann und eine Frau - über Jahre in schneller Folge Firmen nach britischem Recht gegründet und aus verschiedenen hessischen Städten immer wieder ähnliche irreführende Seiten ins Netz gestellt. Für die Anklage seien die Fälle von 1000 Opfern gebündelt worden, die aber meist nicht bezahlt hätten, sagte Oberstaatsanwältin Doris Möller-Scheu. Oft wurden die versteckten Abos mit einem Gewinnspiel verknüpft, für die zahlreiche persönliche Angaben abgefragt wurden. Die Zahlungsverpflichtungen waren zum Teil in den hinteren Paragrafen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt. Der mutmaßliche Haupttäter arbeite derzeit aus dem hessischen Rodgau und stets mit einer festen Gruppe von Abmahnanwälten zusammen, berichtete die Anklägerin."

Nun - Rodgau & Burat kennt inzwischen fast jeder.

Problematisch bleibt in meinen Augen der Umstand, dass jede individuelle Gestaltung der Internetseite einer neuen Prüfung zu unterziehen ist. Wenn gegen eine Strafbarkeit argumentiert wird, der Beschuldigte habe ja auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen, dann führt das noch nicht recht weiter. Entscheidend ist: Wollte der Beschuldigte, dass ein Hinweis zur Kenntnis genommen wird? Nur wenn er dies nicht wollte, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Dies muss aber (außer im abwegigen Fall eines Geständnisses) anhand der Seitengestaltung nachgewiesen werden.

In anderen Worten: Eine Strafbarkeit kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der Seitengestaltung MIT AN SICHERHEIT GRENZENDER WAHRSCHEINLICHKEIT angenommen werden kann, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass der von ihm angebrachte Hinweis zur Kenntnis genommen wird. Hier liegt m.E. eine riesige Grauzone.

Das Urteil ist ungeachtet dessen zu begrüßen, weil es zeigt, dass der vorgenannte zu führende Indizienbeweis wenngleich schwierig nicht unmöglich ist.

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