Südländische Nonchalance

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.01.2011

Die Beteiligten haben 2 minderjährige Kinder. Die Mutter beantragt die Alleinsorge und begründet dies damit, die Eltern seien heillos zerstritten, der Vater kümmere sich nicht ausreichend um die Belange der Kinder, insbesondere würden Besuchszeiten nicht eingehalten.

AG und OLG verweigerten der Mutter die beantragte Verfahrenskostenhilfe.

Die Zerstrittenheit der Eltern könne nur dann zum Anlass der Aufhebung der gemeinsamen Sorge gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können. Konkrete Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor. So sei nicht einmal von der Kindesmutter vorgetragen, dass die Eltern sich vor den Kindern streiten und ihre Streitigkeiten in die Eltern-Kind-Beziehung einfließen lassen. Alles spreche dafür, dass die Eltern die Kinder glücklicherweise in ihre Streitigkeiten nicht involviert haben.

Der Hauptvorwurf der Kindesmutter ziele darauf ab, dass der Kindesvater sich nicht ausreichend um die Belange seiner beiden gemeinsamen Kinder kümmere, keinen Kontakt zu ihr, der Kindesmutter, halte und von daher eine sinnvolle Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich erscheine. Auch dies reicht nach Auffassung des Senates in dem konkret dargelegten Umfang nicht aus, denn durch die Verweigerung der Mitwirkung seien wesentliche Belange des Kindeswohls nicht beeinträchtigt.

Dass vorliegend die vereinbarte Umgangsrechtsregelung nicht in der wünschenswerten Verlässlichkeit eingehalten wird, mag zum Einen an einer südländischen Nonchalance, zum Anderen aber auch an arbeitsbedingten Umständen liegen. Jedenfalls vermögen diese Unregelmäßigkeiten nicht ein grundsätzliches Desinteresse des Kindesvaters an der Entwicklung seiner Kinder und an seinem Mitgestaltungswillen zu begründen. So versucht der Kindesvater durchaus, das Umgangsrecht wahrzunehmen. Dies mag nicht in der von der Kindesmutter gewünschten und auch sinnvollen Regelmäßigkeit geschehen. Jedenfalls kann ein völliges Desinteresse des Antragsgegners an seinen Kindern, welches einen Ausschluss seines Sorgerechts rechtfertigen könnte, nicht festgestellt werden.

Von der Anhörung der Kinder hat der Senat abgesehen:

Der Senat ist davon überzeugt, dass es daher kontraproduktiv wäre, die Kinder, die den Konflikt zum Sorgerecht wohl noch gar nicht mit bekommen habe, nunmehr in diese Auseinandersetzung der Kindeseltern mit hineinzuziehen.

OLG Köln v. 11.10.2010 - 4 UF 130/10 = BeckRS 2010,28635

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