Übersicht: Deutsche Verfahren beim EuGH

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.01.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtEuGHDiskriminierungAGGBefristung171|33448 Aufrufe

Derzeit sind eine Reihe von Verfahren mit arbeitsrechtlichen Streitgegenständen beim EuGH anhängig.

Mehrfach geht es um Diskriminierung und die Auslegung der dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG:

  • BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 287/08 (A), BeckRS 2010, 71091, beim EuGH C-415/10: Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Qualifikationen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber
  • BAG vom 20.05.2010 - 6 AZR 148/09 (A), AP BAT § 27 Nr. 9, und 6 AZR 319/09 (A), AP BAT § 27 Nr. 10, beim EuGH C-298/10 und C-297/10: Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch an das Lebensalter anknüpfende Entgeltstaffeln
  • BAG vom 16.10.2008 - 7 AZR 253/07 (A), BeckRS 2009, 54528, bzw. BAG vom 17.06.2009 - 7 AZR 112/08 (A), BeckRS 2009, 73734, beim EuGH C-109/09 und C-447/09: Altersgrenze für Flugbegleiter bzw. für Piloten
  • ArbG Siegburg vom 27.01.2010 - 2 Ca 2144/09, BeckRS 2010, 66327, beim EuGH C-86/10: Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG

Mehrere Verfahren betreffen das Recht der befristeten Arbeitsverhältnisse:

  • BAG vom 27.10.2010 - 7 AZR 485/09 (A): Befristung aus Haushaltsgründen
  • BAG vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A), NZA 2011, 34; LAG Köln vom 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09 und 7 Sa 1224/09, BeckRS 2010, 69707, beim EuGH C-312/10 und C-313/10: Kettenbefristung zur wiederholten Vertretung im öffentlichen Dienst

Zudem ist ein Verfahren zur Urlaubsabgeltung nach Krankheit anhängig, das vom EuGH eine Konkretisierung der aus dem "Schultz-Hoff"-Urteil resultierenden Konsequenzen erbittet (LAG Hamm vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09, BeckRS 2010, 68282, beim EuGH C-214/10).

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171 Kommentare

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Hallo,

 

irgendwie finde ich den Beitrag nicht mehr, in dem jemand geschrieben hatte, dass das Land Hessen offenbar zur Besänftigung der Gemüter eine zeitbegrenzte Nachzahlung (18 Monate?) der jeweiligen Differenz zur BAT-Höchstvergütung vorbereitet. Von neuer Überleitung mit rückwirkend geändertem Besitzstand ist erwartungsgemäß keine Rede; es bleibt also nur das BAG-Urteil mit konkreter Formulierung dazu abzuwarten und dann zu entscheiden, ob man sich mit den Brosamen abspeisen lässt oder weiter klagt.

Nur dazu bedarf es des genauen Urteilstextes!

Herr Prof. Rolfs, ich nehme an, Sie haben keine neuen Infos?!

 

Stefan

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Hallo Stefan,

 

habe gestern die Info bekommen das bei meiner Dienststelle sogar nur 14 Monate gezahlt werden sollen, obwohl einige Kollegen den Anspruch im September 2008 angemedlet hatten.

 

Hier ist es ja so ruhig geworden...

Gibt es schon irgendwelche neuen Erkenntnisse oder warten alle gespannt auf die Entscheidung vom BAG (wann auch immer sie kommen mag)?

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Hallo,

 

wir hatten heute eine Personalversammlung. Dort wurde uns mitgeteilt, dass Briefe in denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, an jeden Berschäftigten der seine Ansprüche geltend gemacht hatte, rausgegangen sind.

 

Wenn ich diesen erhalten habe, melde ich mich wieder.

 

Gruß

 

Stefan

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Hallo Mitstreiter,

nach einem heutigen Anruf am BAG im 6.Senat wurde mir mitgeteilt dass das Urteil zu 6 AZR 148/09 (Mai-Urteil) erst in 4 Wochen veröffentlicht ist.

Da ist wohl noch etwas Geduld gefragt.

 

Mit freundlichen Grüßen

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@ Stefan G.

Vielen Dank für den Hinweis. Allerdings handelt es sich dabei nicht um das Verfahren Mai ./. Land Berlin (6 AZR 148/09), sondern um ein Parallelverfahren aus Hessen (6 AZR 481/09).

Das BAG hat sich im verlinkten Urteil nicht intensiver mit der Überleitung auseinander gesetzt, da das entsprechende Arbeitsverhältnis bereits am 31.12.2008 endete. Es erkennt die Überleitungsregelung jedoch als wirksam an, also unabhängig davon, welche Ansprüche (rückwirkend) im Dezember 2009 bestanden. In dem urteil wird diese Argumentation allerdings nur verwendet, um den mangelnden Willen der Tarifparteien, eine Entscheidung für die Vergangenheit zu treffen, zu dokumentieren.

Die Nachzahlung für diejenigen, die Widerspruch eingereicht haben für den Zeitraum 6 Monate vor Einreichen des Widerspruchs bis zur Überleitung ist damit klar. Für die Überleitung jedoch gilt, wie es auch der EuGH festgestellt hat:

§ 3 TVÜ-H und die Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H lauten:

„§ 3   
    
Überleitung in den TV-H.
           
(1) Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-H übergeleitet.
           
(2) Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009.
                   
           
Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2 Satz 1:
           
Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln, Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.“

 

Es gibt also keinen Besitzstand für diejenigen, welche vorher altersdiskriminiert waren und deshalb eine Nachzahlung erhalten. Egal, wann sie Klage eingereicht haben. Sofern sie unter § 3 Absatz 2 Satz 1 fallen.

Verdi hat sich wissentlich bei dieser Vereinbarung zu Gunsten der älteren Beschäftigten entschieden und uns jüngere quasi abgeschrieben. Durch die Überleitung wurden viele deutlich schlechter gestellt, insbesondere, da auch die 42h-Woche unwirksam gewesen sein dürfte (war auch altersmäßig von 40 bis 42h gestaffelt), so dass der TV-H den Arbeitnehmern keinen Vorteil gebracht hat. Wer nach dem, was da gelaufen ist, weiter Verdi Mitglied bleibt, dem ist wohl nicht zu helfen.

Die Frage ist allerdings nicht entschieden, wie die Situation für beschäftigte mit den 42h-Verträgen aussieht, sie unterlagen ja gerade nicht dem Geltungsbereich des BAT. Es gibt keinen "BAT mit abweichenden Regelungen" - dann ist es eben nicht mehr der BAT. Ein blaues Auto, das man rot anmalt, ist nunmal kein blaues Auto mehr, auch wenn alle anderen Funktionen des Autos die selben bleiben.

Rein formal ist damit die Überleitung einzig für die 42-Stundler nach dem zustehenden Arbeitsentgelt im Dezember 2009 und damit nach der Lebensaltershöhststufe zu bemessen.

Allerdings spielt bei der Auslegung der "Wille" eine große Rolle, sowohl das Land, als auch Verdi wollten uns ja bewusst bei der Regelung über den Tisch ziehen. Ergo dürften die Lebensaltersstufen auch bei denjenigen  42h-lern anzuwenden sein, welche die im Rahmen der vom Land Hessen mit der Begründung "das sei für die Reduzierung auf die 40h-Woche erforderlich" untergeschobenen Änderungsverträge zum 1.1.2010 unterschrieben und damit den TV-Ü-H anerkannt haben.

Nur diejenigen, die nicht die untergeschobenen Änderungsverträge unterzeichnet haben, könnten sich darauf berufen, dass sie Bestandsschutz besitzen und mit diesem Bestand in den TV-H überzuleiten wären.

 

Mit einer Überleitung mit Lebensalterendvergütung dürfte es daher praktisch nichts werden.

 

Etwas anderes ist die Dauer der Rückforderung. Wer 42hler war, bei dem liegt kein ausgehandelter Tarifvertrag vor, weshalb der Vertrauensschutz nicht gilt. Also bei Klage bis zum 31.12. diesen Jahres immer noch die Möglichkeit, bis zum 01.01.2008 rückwirkend die Nachzahlung einzufordern, da der §70 BAT gegen §309(7)BGB verstößt. Dass das BAG die Wirksamkeit dieser Regelung für das Land Hessen in seiner Urteilsbegründung bestätigt, darf hierbei nicht verwirren - der Verwender einer allgemeinen Geschäftbedingung kann sich selber nicht auf deren Unwirksamkeit berufen.

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Die nachfolgenden Überlegungen betreffen nur Arbeitnehmer in Hessen die vor in Kraft treten des TV-H Ansprüche auf eine Eingruppierung nach der höchsten Lebensaltersstufe angemeldet haben.

1. Basieren auf den LAG, EuGH und dem jetzt veröffentlichtem BAG Urteil schuldet das Land Hessen dem Kläger: Grundvergütung gemäß der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT nach der Lebensaltersstufe „nach vollendetem 45. Lebensjahr“ für die Monate August 2007 bis Dezember 2008.

2. Der TVH und die Überleitung in diesen (TVÜ-H) sind nicht zu beanstanden.

3. Die Überleitung erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe (§3 TVÜ-H)

4. Laut Protokollerklärung zu §3 erfolgt die Überleitung entsprechend der: nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war.

5. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebens-altersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt.

6. Laut §5 Absatz 1 erfolgt die Berechnung des Vergleichsentgeltes auf der Grundlage der Bezüge, die ihm im Dezember 2009 zustehen.

7. Nach Umsetzung des BAG Urteils steht den Betroffenen rückwirkend für die Zeit bis Dezember 2009 eine Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zu d.h. die im BAT maßgebliche Lebensaltersstufe die im Einzelfall erreicht war ändert sich für Dezember 2009 und damit auch das Vergleichsentgelt für die Überleitung.

 

Gruss

 

            Wolfgang

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Mehr Klarheit in Bezug auf Neuberechnung des Vergleichsentgeltes hat dieses BAG-Urteil schlicht und ergreifend nicht gebracht, weil das hier nicht geregelt werden musste. Ich fürchte, auch das Urteil im Verfahren Mai wird nichts Anderes bringen (auch hier geht es primär um Ansprüche vor der Umstellung vom BAT in den TVöD - das dürfte nun eindeutig sein). Kennt jemand weitere "schwebende" Verfahren, von deren Ausgang für das leidige angesprochene Problem endlich ein klares höchstrichterliches Urteil "mit Signalwirkung" zu erwarten ist??

 

Stefan

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Genau so sehe ich das auch. Bleibt zu hoffen, dass das auch so am Ende nun umgesetzt wird. Wie schon mal erwähnt, wären diese Urteile bereits vor der Überleitung, also im Laufe des Jahres 2009 so gefällt worden, würde die Frage der Überleitung gar nicht aufkommen.

Auch da würde die Frage der Überleitung aufkommen. Niemand hat Anspruch darauf, dass sich bei Tarifverhandlungen eine Verbesserung für die Arbeitnehmer ergibt. Ein "Besitzstand" als Rechtsanspruch gibt es schlicht nicht. Die vorherigen 38,5Stundler haben mit dem TV-H auch eine Verschlechterung hinnehmen müssen - nämlich 1,5 h mehr die Woche, Entfall Urlaubsgeld und Reduktion Weihnachtsgeld.

Nur weil Verdi und das Land beide den TV-Ü-H als "besitzstandserhaltend" beweihräuchert haben, ist das noch lange nicht wahr. Wer das glaubt, was die Tarifparteien in Eigeninteresse über ihre Leistungen äußern, der glaubt auch Wahlversprechen und dem Werbefernsehen.

Ohne Überleitungsvertrag würde sofort nach Dienstalter vergütet werden - ohne jeden Besitzstand! Allerdings hätte da wohl keiner die benötigten Änderungsverträge unterschrieben - wir hätten überwiegend immer noch den BAT (und keinerlei Gehaltserhöhungen, weil diese von den Tarifparteien nur für den aktuellen Tarifvertrag verhandelt würden und - da wir ja die Möglichkeit hätten, in den neuen Tarifvertrag zu wechseln, das Ergebnis nicht auf Altverträge aus Gründen der Gleichbehandlung anzuwenden wäre).

Egal, wann das Urteil gefällt worden wäre, da der TV-Ü-H ausdrücklich zunächst den Grundsatz (nach den im Dezember 2009 zustehenden Bezügen) und anschließend die Ausnahme (bei den Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT richtet sich das Vergleichsentgelt nach den Lebensalterstufen, auch wenn diese eigentlich unwirksam sind) regelt und diese Ausnahme durch den EuGH als diskriminierend aber sachlich gerechtfertigt und damit wirksam beuteilt wurde, besteht für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT kein Anspruch auf Überleitung mit einem Vergleichsentgelt nach der Lebensaltershöchststufe (sofern sie diese nicht "regulär" bereits hatten). Das würde auch gelten, wenn das Urteil vor Dez. 2009 gefällt worden wäre, eben weil der TV-Ü-H eine Wahrung dieses Besitzstandes nicht vorsieht.

Wie gesagt, natürlich hätte da keiner die Änderungsverträge unterschrieben, sondern wäre schön brav im "BAT" geblieben, sofern er nicht als Verdimitglied automatisch der Änderung unterläge- in diesem Sinne ist es schon richtig, dass sich in diesem Fall die Frage der Überleitung nicht gestellt hätte.

Wie aber schon nach der Kündigung des BAT in 2004 wäre jeder Dienstposten- oder Fallgruppenwechsel sowie jede Beförderung vom Abschluss eines Änderungsvertrages abhängig gemacht worden - und damit hätte die Überleitung zu einem Einkommensverlust geführt. Gerade keine Besitzstandswahrung.

 

Die einzigen beiden Fragen, die wirklich noch zu klären wären sind damit:

1) unterliegt ein 42h-ler überhaupt der Ausnahmeregelung im TV-Ü-H (keine Besitzstandwahrung, sondern Vergleichsentgelt nach Lebensalter, egal was ihm im Dezember 2009 tatsächlich zustand), obwohl er ja gar nicht dem Geltungsbereich des BAT unterlag?

 

2) gilt für diese 42h-ler der §70 BAT, da ja der BAT nur vom Land als AGB in den Arbeitsvertrag einbezogen wurde, wesentlich gegenüber dem echten BAT verändert war und die Formulierung "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ..." verschuldensunabhängig und damit BGB-widrig entgegen §309(7) formuliert wurde?

 

zu 1.) Die Tarifparteien bezeichnen diese Regelung als abschließend. Formal gilt sie für die 42h-ler nicht. Auf der anderen Seite erfolgt eine Auslegung nach dem, was der Wille der Parteien war - also eine sehr kippelige Frage, ob man damit durchkäme, sich darauf zu berufen, kein Beschäftigter im Geltungsbereich des BAT gewesen zu sein. Eventuell könnte man aber durchsetzen, rückwirkend in den Geltungsbereich des BAT versetzt zu werden (z.B. Nachzahlung Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gutschrift der extra 3,5h/Woche auf ein Lebensarbeitszeitkonto)

 

zu 2.) Hier sind die Erfolgschancen ungleich höher, es betrifft aber nur die Ansprüche aus 2008 und 2009, nicht die Überleitung. Da das Land Hessen aber bei späterem Widerspruch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, muss man, um aus 2008 noch Forderungen geltend zu machen, bis 31.12.2011 Klage einreichen, für die Ansprüche aus 2009 bis 31.12.2012. Die Nachzahlung für die 42h-Stundler wäre vom Land für 24 Monate zu leisten, nicht erst 6 Monate vor Widerspruch bis Dez 2009. Also 3 Monate extra.

 

Statt also über eine Überleitung nach Lebensendalter zu phantasieren und einen real nicht existierenden "Besitzstand" zu postulieren, dem es einer Rechtsgrundlage ermangelt , sollte man sich auf das konzentrieren, was auch eine Erfolgschance hat - nämlich auf die volle Nachzahlung 2008 und 2009 und bei 42h-lern zusätzlich auf eine rückwirkende versetzung in den Geltungsbereich des BAT (Stundengutschrift). Alles andere ist vergebene Mühe.

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@Gast:

 Die Protokollerklärung zu §3 Absatz 2 Satz 1 sagt da aber etwas anderes:

Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt.

 

Da ist sehr wohl vom Schutz des Besitzstandes die Rede, welcher durch ein nach §5 festzulegendes Vergleichsentgelt gewährleistet wird. Und das Vergleichsentgelt berechnet sich nun mal nach dem Dezembergehalt 2009.

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Das sagt leider nicht anderes, man sollte nicht versuchen, das herauszulesen, was man sich wünscht, sondern was da steht:

Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt.

 

Nur diese nach BAT maßgebliche Lebebensalterstufe - also der Teil der einem auch ohne AGG zugestanden hätte - wird als Besitzstand weiter geleitet. Eben gerade nicht die nach dem AGG zustehende Höchstlebensaltersstufe, die Differenz zwischen den beiden Beträgen fällt im TV-Ü-H eben gerade nicht unter den Besitzstand. Als Abweichung vom ersten Satz, dass das Dezemberentgelt 2009 Grundlage sei.

Das die Tarifparteien auch genau das damit regeln wollten, geht aus den Protokollnotizen eindeutig hervor. Abgesehen davon wäre die Regelung samt Protokollnotizen überflüssig, da sonst alle nach Höchstlebensalterstufe überzuleiten gewesen wären. Weder Widerspruch noch Klage sind nämlich erforderlich, damit es sich um den zustehenden Anspruch im Dez 09 handelt. Dass er hinterher, wenn man keinen Widerspruch eingelegt hat, untergeht bzw. verjährt, ändert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt der Überleitung bestand. Nur die in Folge resultierenden monatlichen Vergütungsansprüche sind Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis - die Überleitung selbst ist ja kein Anspruch, sondern lediglich  ein "Rechenschritt", um die folgenden Ansprüche zu ermitteln. Es ist laufende Rechtssprechung, dass sowohl Verjährung, wie auch Ausschlussfristen nur die einzelnen Ansprüche betreffen, nicht aber den Anspruchgrund. Der darf durchaus viel weiter zurückliegen.

 

Diese Überleitungsregelung hat der EuGH abgenickt, als zwar diskrimminierend, aber zulässig.

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Kurz und knapp:

 

Nur weil sich die Klage und das Urteil ansich in die Länge gezogen haben, kann es einem Kläger wohl schlecht zum Nachteil werden. Den die Ansprüche auf die Höchste Lebensaltersstufe hat er noch bevor überhaupt der TV-H entstanden ist, geltend gemacht. Wäre das Urteil vor der Überleitung entschieden worden, würde sich die Frage der Überleitung mit der Höchsten Lebensaltersstufe ja jetzt nicht stellen.

 

Wäre das Urteil schon Anfang 2009 ergangen, wären alle Kläger in die Höchste Lebensaltersstufe gekommen und diese wäre dann auch entsprechend Übergeleitet worden in den TV-ÜH , H

 

Die geltendmachung der Ansprüche war 2008/2009

Somit hat man fiktiv gesehen, nachträglich bereits seit 2009 die Vergütung in der Höchsten Lebensaltersstufe erhalten, auch wenn das Urteil jetzt erst rechtskräftig geworden ist.

 

Was haben die Kläger von 2008 und 09 mit dem TV-H oder Ü-H zu tun. Dieser existierte bis dato nicht und hat daher auch keine Auswirkung auf etwas, was 08 oder 09 entstanden ist. Die geltungmachung der Ansprüche zählt, nicht das Datum des Urteils und nachfolgenden Änderung im Tarifsystem. Besitzstand!

 

So sehe ich das!

 

 

 

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Die grundlegend falsche These ist:

"Wäre das Urteil schon Anfang 2009 ergangen, wären alle Kläger in die Höchste Lebensaltersstufe gekommen und diese wäre dann auch entsprechend Übergeleitet worden in den TV-ÜH"

Das ist schlicht falsch.

Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT knüpft ja im Gegensatz zum Grundsatz (Überleitung mit Besitzstand Dez 09) abweichend auf ein gesondert zu berechnendes "Vergleichsentgelt" (also fiktive Berechnung, gerade kein Besitzstand) zurück.

Verdi hat mit dem Land Hessen also vereinbart, dass es für die betreffenden Personen eine Einkommenssenkung gibt. Da ist es absolut egal, wann geklagt wurde, mit der Überleitung ist ausdrücklich vereinbart, dass es ab 1.1.2010 nur noch das gibt, was sich aus einem (fiktiven!) Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung des Lebensalters (wohl wissentlich, dass eine Vergütung nach Lebensalter unzulässig ist!) ergibt. Eben eine solche Überleitung hat der EuGH als zwar gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßend, aber sachlich gerechtfertigt bezeichnet.

Es gibt diesen angeblichen Besitzstand also nicht.

Durch das Urteil wird ja nicht das Lebensalter geändert (man ist nun mal genauso alt, wie man es auch ohne Urteil wäre).

Der EuGH hat, ganz knapp zusammengefasst, wie folgt entschieden:

- Eine Vergütung nach Lebensalter ist unzulässig, wegen Altersdiskriminierung

- Eine Überleitung nach Lebensalter ist zulässig, trotz Altersdiskriminierung

Auch wenn das BAG schon 2009 jemanden die Höchstlebensaltersvergütung zugesprochen hätte, würde derjenige seit dem 01.01.2010 nur noch das bekommen, was er ohne das Urteil bekommen hat.

Alle Mitarbeiter wurden nach TV-Ü-H übergeleitet. Wer dem nicht gesondert widersprochen hat, für den dürfte der TV-Ü-H gelten. Der ursprüngliche Widerspruch richtete sich ja nur gegen die Vergütung nach Lebensalter, die es seit dem 01.01.2010 ja nicht mehr gibt.

Auch diese Personen haben also den Besitzstand verloren, egal, ob er ihnen vorher gerichtlich zugesprochen worden wäre oder nicht.

Man sollte sich wirklich nicht in Wunschdenken verlieren, sondern ganz realistisch schauen, welche Möglichkeiten man hat. Die sind - wenn man nicht gegen die Überleitung in den TV-H an sich Widerspruch eingelegt hat und die Weiterführung des ursprünglichen Arbeitsvertrages (natürlich ohne die jährlichen Tariferhöhungen, die sich ja nur noch auf das neue Vergütungssystem beziehen) geklagt hat - so ziemlich nahe bei Null.

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Und wie passen dann die §§ 3 und 5 des TVÜ-H dazu?

In der Protokollerklärung zu §3 absatz 2 satz 1 steht:

Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt.

Im §5 Absatz 1 erfolgt die Berechnung des Vergleichsentgeltes auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2009 einem zustehen.

 

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Zu §3 siehe Beitrag #116

Bei §5 (1)

Im ersten Satz genau lesen:

"...ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Dezember 2009 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet."

Also nicht die Bezüge selbst, die einem zustehen, sondern nur auf deren Grundlage wird übergeleitet.  "Auf der Grundlage" bedeutet gerade nicht, dass die (ggf. gerichtlich festgestellten) Bezüge übergeleitet werden, sondern gerade, dass davon (nach oben oder unten) abgewichen wird. Sonst würde dort dieses "auf der Grundlage" nicht stehen.

Auch den zweiten Satz lesen:

"Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT ist bei der Ermittlung dieser Bezüge auf die gemäß maßgebenden Lebensaltersstufen abzustellen."

 

Ich sag ja, Verdi hat uns bei dem TV-Ü-H verraten. Die hätten in den Verhandlungen deutlich mehr rausholen können.

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Hallo Mitstreiter,

Folgendes habe ich im Netz gefunden. Die Frage war, ob die fehlerhafte Überleitung explizit angemahnt werden muß oder ob die einmalige Geltendmachung ausreicht:

"Sehr geehrter Fragesteller,

eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich.

Ich gehe sogar davon aus, dass die bereits erfolgte Geltendmachung der Altersdiskriminierung nachholend automatisch bei der Überleitung berücksichtigt werden müsste, wenn der EuGH auf die Vorlage des BAG in den Lebensaltersstufen des BAT/O eine Diskriminierung sehen würde.

Vorsorglich würde ich aber erneut durch eine schriftliche Geltendmachung nach dem TVÖD deutlich machen, dass sich die Geltendmachung auch gegen die - aus Ihrer Sicht - fehlerhafte Nichtberücksichtigung der aufgrund der Diskriminierung anzupassenden Lebensaltersstufen nach BAT/O bei der Überleitung auch gegen die Ermittlung der TVÖD Entgeltgruppe und -stufe richtet.

Nach § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistung aus.

Es gilt das vom BAG zur Geltendmachung nach dem BAT gesagte entsprechend:

"Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird (BAG 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - zu 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 111). Die Geltendmachung nach § 70 Satz 1 BAT setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 b der Gründe mwN, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136)."

BAG vom 27.1.2010 - 4 AZR 549/08 (A)

Nach diesem Urteil reicht sogar ein E-Mail zur Geltendmachung aus, hier stellt sich aber eventuell das Beweisproblem, so dass Sie in jedem Fall um Bestätigung des Eingangs des Mails bitten sollten. Geschieht dies nicht, sollten Sie das Mail in der Personalabteilung vorbeibringen und sich den Empfang dort quittieren lassen.

Die weitere 6-Monatsfrist beginnt im Zweifel mit dem Zugang der Überleitungsmitteilung.

Ihnen kann dann, wenn Ihre Sichtweise letztlich durch den EuGH bestätigt wird, nicht entgegengehalten werden, dass Sie das durch das spätere Akzeptieren des Entgelts nach TVÖD im Rahmen der Überleitung die bereits schriftlich geltend gemachte Diskriminierung "aufgegeben" oder "verwirkt" hätten."Zitatende.

In dem EUGH-Urteil wird auch immer wieder betont, dass
die Überleitungsregeln so gestaltet wurden, dass keinem Arbeitnehmer, der zu BAT-Zeiten schon beschäftigt war, ein Einkommensverlust droht. Dies war doch die Hauptbegründung für die Überleitungsregeln an sich. Kein Einkommensverlust!
Die Arbeitnehmer, die zu BAT-Zeiten auf Entlohnung aus der höchsten LAS schriftlich bestanden haben, hatten Vertrauen darauf, dass ihnen dies zusteht. Der EUGH hat ihnen recht gegeben. Natürlich dürfen gerade diese Arbeitnehmer auch darauf vertrauen können, dass sie genau wie alle anderen Arbeitnehmer ohne Einkommensverlust übergeleitet werden. Arbeitnehmer, die zu BAT-Zeiten nicht ihre Berechnungsgrundlage (aufgrund Lebensaltersstufe) bemängelt haben, hatten sich also quasi mit der niedrigeren Entlohnung einverstanden erklärt, im Gegensatz zu denen, die schon damals darin eine Diskriminierung gesehen haben und dies geltend gemacht haben. Wieso soll die Diskriminierung für diejenigen, die diese schon damals nicht akzeptiert haben, denn auch fortgeführt werden.

Ich verstehe den 2. Teil der EUGH-Entscheidung jedenfalls so.

"Maßgebliche Lebensaltersstufe" heißt doch nicht zwingend "tatsächliches Lebensalter"! Maßgeblich haben hier einige die Entlohnung aufgrund der  höchsten und damit für die Überleitung maßgebliche (das Maß angebende!) LAS geltend gemacht. 

Ii 

Das Urteil entspricht quasi 1:1 dem, was schon durch das andere Urteil bekannt war. Leider immer noch nit abschließend behandelt ist die Frage, inwieweit die Überleitungsregelung wirksam wird.

Aber auch in diesem Urteil ist klar aufgeführt, dass es sich nur auf den zeitpunkt bis zur Überleitung bezieht.

 

"wenn der EuGH auf die Vorlage des BAG in den Lebensaltersstufen des BAT/O eine Diskriminierung sehen würde." sagt zunächst einmal, dass es sich um einen Text vor der EuGH-Entscheidung handelt. Es ist durch die EuGH-Entscheidung, nach welcher die Vergütung nach Lebensaltersstufen im BAT unzulässig diskriminierend, die Überleitung nach Lebensalter zwar diskriminieren, da allerdings nur eine Übergangsphase betreffend sachlich gerechtfertigt sei, überholt.

Sinn des AGG ist ja nicht, allen Mitarbeitern einer Entgeltgruppe das gleiche zu zahlen, sondern eine unzulässige Diskriminierung zu beseitigen. Eine Unterscheidung nach Dienstalter wie im TV-H ist ja zulässig.

Der TVÜ-H dient dazu, von einer Lebensaltervergütung auf Dienstaltervergütung umzustellen. Dabei erleidet niemand einen Einkommensverlust gegenüber dem, was ihm nach den zwischenzeitlich unzulässigen maßgeblichen Lebensaltersstufen nach BAT (wohlgemerkt: maßgeblich nach BAT, nicht maßgeblich nach AGG-Urteil) zustand.

Das BAG hat in seiner Urteilsbegründung auch die Frage diskutiert, ob es andere Möglichkeiten gäbe, die Diskriminierung zu beseitigen und hat dies für den Zeitraum bis Dez. 2009 verneint, u.a. mit der Begründung, dass die Tarifparteien ja für den Zeitraum ab 1.1.2010 eine wirksame, jedoch auch abschließende andere Regelung getroffen haben, mit welcher die Altersdiskriminierung über einen gewissen Zeitraum abgebaut wird.

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@Gast,

bei uns hat alles einen großen Vorteil. Unser Arbeitgeber wendet immer noch statisch aus einem Betriebsübergang den BAT mit Stand 2004 an. Er hat es bis jetzt versäumt einen Tarifvertrag zu verhandeln. Wer n icht hören will, muss ....

 

Viele Kollegen hatten (ich auch) in 2008 geltend gemacht und geklagt.

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@ Gast

Alles vollkommen richtig. Es hat niemand einen Einkommensverlust erlitten, auch nach diesem Urteil ja nicht. All diejenigen, die nicht seinerzeit Ansprüche angemeldet haben, können einzig nichts mehr tun und werden wie erwähnt, ohne Einkommensverlust übergeleitet (Besitzstandswahrung Dezember 2009). All diejenigen, die Ihre Ansprüche aber rechtzeitig geltend gemacht haben, als der BAT noch galt, müssten gemäß nun endgültigem Urteil rückwirkend Ihr Gehalt angepasst bekommen bis Dezember 2009, wonach sich auch der Besitzstand und damit das Vergleichsentgelt rückwirkend verändern müsste.

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zu #125

 

das sehe ich genauso! Es ist zwar durch den TV-H ein neues System geschaffen worden, in dem künftig keine Diskriminierung mehr gesehen werden kann,  aber damit ist noch nicht denen abgeholfen, die zu BAT-Zeiten bereits eine Diskriminierung beklagt hatten (alle, die nicht schon damals Ansprüche geltend gemacht haben, haben durch ihr "Nichtstun" auch die diskriminierenden Bestandteile des BAT und seine Folgen akzeptiert). Alle die zu BAT Ansprüche angemeldet haben, haben meiner Meinung nach auch den Anspruch,  genauso übergeleitet zu werden, wie die Regeln es versprechen. Die Überleitungsregeln wurden doch auch damit erklärt, dass der Besitzstand gewahrt werden muß und keiner einen Verlust erleiden soll. Wenn die "BAT-Kläger" rückwirkend in die höchste LAS kommen, muß für diese Arbeitnehmer auch gelten, auf dieser Grundlage rückwirkend übergeleitet zu werden.
Und eine Lebensalterstufe entsprach doch auch nicht dem wahren Alter. ein 30-jähriger war in der LAS 29; obwohl er 30 war. Es sind nur Stufen, die als Bezugssystem dienen.  Für einige hier ist nun mal das neue Bezugssystem die höchste LAS.

 

Keine der bisherigen BAG-Entscheidungen betraf Arbeitnehmer, die zu BAT-Zeiten ihren Anspruch geltend gemacht haben und diesen im TV-H (..öd/..L) fortgesetzt haben wollten. Oder es waren Arbeitnehmer, die bereits im TV-H (..öd/..L) waren und dann erst die Grundlage ihrer Überleitung beklagt hatten.  Ich bin mir sicher, dass bezüglich der AN, die sowohl höchste LAS aus BAT als auch neue Überleitung verlangen, noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde.
 

Die Überleitungsregeln sollten nun mal den Besitzstand wahren, bzw. Einkommensverluste verhindern, darauf werde ich immer wieder zurück kommen.  

 

Genau so ist es und darauf beharre ich ebenso. Mir fiele da wirklich auch kein driftiger Grund ein, warum das auch nicht so durchgesetzt werden sollte. Protokollnotizen aus TVÜ-H hin oder her. Diese können nicht eine nun grundsätzlich feststehende Rechtswidrigkeit, welche eine rückwirkende Gehaltsanpassung vorsieht, legitimieren. Und genau das ist doch der Punkt. Hier geht es um eine rückwirkende Gehaltsanpassung, nicht um einen Schadenersatzanspruch. Nicht nur das Gehalt bis inklusive Dezember 2009, sondern auch der damit einhergehende Besitzstand hat sich mit Urteil 6 AZR 148/09 nun rückwirkend verändert. Alles andere erscheint mir nicht logisch erklärbar und Wunschdenken ist da auch nicht dabei. Es ist plausibel erklärbar. Es steht den Arbeitnehmern die höchste LAS nun zu. Trotzdem übergeleitet zu werden anhand Alters macht keinen Sinn und spiegelt auch die für legitim erklärten Regeln der Überleitung aufgrund Besitzstandswahrung nicht wieder. 

Ich bin wirklich gespannt, was genau nun passieren wird. Mit nicht einem Wort wird das Thema derjenigen irgendwo behandelt, was mit Angestellten passiert, die geltend gemacht oder geklagt haben, als der BAT noch galt UND übergeleitet worden sind im Laufe der Zeit (Hessen und Berlin). Ich schätze, daraus könnte eine gänzlich neue Runde entstehen.

Hallo zusammen,

 

spannend bleibts. Wobei ich der nach der Überleitung in den TV-H Einspruch gegen die Berechnungsgrundlage des Vergleichsentgelts eingelegt hatte und auf meinen vorherigen Antrag auf die höchste Lebensalterstufe und die ausstehenden BAG Entscheidungen verwiesen habe. 

 

Mal sehen... 

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Nochmal: Womit die Tarifparteien nach draußen geworben haben, spielt keine Rolle. Im Überleitungsvertrag steht nun mal, dass nach den Lebensaltersstufen des BAT übergeleitet wird, auch wenn diese sich als ungültig erweisen sollten.

Der ganze TVÜ-H wäre sowieso gegenstandslos, wenn dies anders wäre - schließlich käme es ansonsten gar nicht darauf an, ob jemand überhaupt Widerspruch eingelegt hat. Die Ausschlussregelung ändert ja nichts daran, dass im Dezember 2009 einem die Vergütung nach höchstem Lebensalter zustand - selbst wenn der Anspruchs mangels Widerspruchs 6 Monate später unterging.

Selbst wenn die Anspruchsursache Jahrzehnte zurückliegt (z.B. falsche Dienstaltersberechnung, da gabs ja bei bestimmten Dienstjubiläen Prämien), beginnt die Ausschlußfrist ja erst, wenn der tatsächliche Anspruch entstanden wäre (dazu gabs schon vor Jahren Urteile).

Folgt man der These, die Lebensaltershöchstvergütung wäre überzuleiten, gälte dies also für alle (wobei dann Zahlungen nur bis 6 Monate rückwirkend ab Geltendmachung möglich wären).

Das stünde damit völlig gegen die Aussage des EuGH, dass die Überleitung eine hin zu nehmende Altersdiskriminierung beinhalte.

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"Im Überleitungsvertrag steht nun mal, dass nach den Lebensaltersstufen des BAT übergeleitet wird, auch wenn diese sich als ungültig erweisen sollten."

Ja aber genau so ist es doch auch?! Die Lebensaltersstufen sind nicht ungültig, sie sind diskriminierend, wenn nicht in der höchsten eingestuft wurde.

Alle die nicht die höchste LA haben, sind diskriminiert worden.

Der Umkehrschluss ist logischer Weise, das die jeweils höchste LA somit nunmehr Gültigkeit hat und Grundlage für die nun neu durchzuführende Überleitung bildet.

Ist doch nicht so schwer!

 

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Wenn ich ein Auto kaufe 2009 mit zwei Jahren Garantie auf den Motor und 2011 geht der kaputt. Dann gehe ich zum Händler und sage, neu machen!

Jetzt sagt der Verkäufer, tut mir leid, die Garantiezeit für Ihr Fahrzeug wurde 2010 auf nur noch ein Jahr gesenkt, sie haben leider Pech, denn wir haben schon 2011.

Gehst du dann wieder Heim und sagst, hey...nicht schlimm...der hat einfach mal die Garantiezeit verkürzt....Pfffff. Kauf mir halt ein neues Auto..

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Nachträglich einfach mal so Verträge ändern, die in der Vergangenheit gegolten haben, das geht nicht, wenn schon damals Widerspruch bzw. einen Anspruch aus diesen geltend gemacht wurde und noch verhandelt wird. Das wäre dann sehr einfach für jeden, der verklagt wird....einfach mal kurzer Hand einen neuen Vertrag herzaubern und in diesem alles aus alten Verträgen ausschließen oder für ungültig erklären.

Schwups, alle Klagen vom Tisch.  Echt jetzt!

Auch nicht beim BAT!  

Theoretisch hätte das Land Hessen mit jedem einzelnen, der seine Ansprüche zu BAT Zeiten geltend gemacht hat, separat zum TVÜ-H , H verhandeln müssen. Den hier waren Verfahren anhängig. Alles andere ist nicht rechtens. Man kann hier nicht einfach für alle Landesbediensteten Pauschal Verträge aushandeln die noch Jahre Rückwirken sollen bzw. nur für die, die kein Verfahren mit Ihrem Arbeitgeber am laufen haben Bezgl. Arbeitsvertrag etc.pp.

Grundlage ist das jetzt nachträglich zu änderende Entgelt der LA bis Dezember 2009. Somit ist eine neue Überleitung natürlich inklusive, denn der letzte Monat 2009 ist Grundlage für die Überleitung nach 2010. Den es geht hier nicht um Schadensersatz, sondern um einen Anspruch auf Vergütung aus der höchsten LAs. Die LA erhöht sich rechnerisch um jeden Monat Rückwirkend und wird dann vermutlich auch als Ganze Summe ausbezahlt werden.      

R-Ü-C-K-W-I-R-K-E-N-D.

Die Urteile betreffen keine Überleitung, da keiner der Kläger von der Überleitung betroffen war.

Außederm hätte man ja sonst Januar 2010 viele Euros weniger und das widerspricht dem TVÜ-H. Mitarbeiter sollen ohne Einkommenseinbußen übergeleitet werden.

Und das Einkommen 2009 ist jetzt nunmal (rechtmäßig) rückwirkend wesentlich höher ausgefallen.

"Folgt man der These, die Lebensaltershöchstvergütung wäre überzuleiten, gälte dies also für alle (wobei dann Zahlungen nur bis 6 Monate rückwirkend ab Geltendmachung möglich wären)."

Ja genau so ist es auch. Alle die rechtzeitig Ihren Anspruch geltend gemacht haben. !!!!

 

 

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Es wird hier ja immer wieder auf den Protokollerklärungen zu § 3 Abs. 2 TVü-H herumgeritten.

Diese Erklärungen sind kein Gesetz, sondern nur ein Willen.

 

Der EUGH hat die Überleitungsregeln pauschal (trotz fortgesetzter Diskriminierung aus dem vorher bestehenden System) bzw. das neue Tarifsystem an sich legitimiert.

 

Von daher kann ein Richter dem System doch bezüglich einer (auslegungsfähigen) Regel (hier §3 Abs. 2 immer noch widersprechen, wenn Einzelfälle zeigen, dass hier die fortgesetzte Diskriminierung nicht hinnehmbar ist, weil eben doch nachträglich Einkommensverluste entstehen (weil der AN im Hinblick auf die im BAT festgestellte und zu berichtigende  Diskriminierung auch im neuen System ohne Einkommensverluste zurechtkommen möchte).

Ein Tarifvertrag ist ja auch ein dynamisches System und kein starres Konstrukt. Aufgrund aller möglichen Urteile wird es immer wieder zu Anpassungen oder Änderungen kommen. 

 

Bezüglich maßgebliche LAS habe ich noch folgendes gefunden und zwar in den Schriften "Neues Tarifrecht Hessen, TVü-H/TV-H, 2. Auflage, ver.di, April 2010:

Im BAT § 27 bestand die Möglichkeit, Lebensalterstufen vorweg zu gewähren, soll heißen, dass in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen eine höhere LAS vorweg genommen wurde. Diese Beschäftigen wurden auch aufgrund der höheren LAS bzw. auf Grundlage des letzten Entgelts 12/2009 übergeleitet. Eine Vorweggewährung der LAS ist eine LAS nach BAT und damit eine maßgebliche LAS, die auch so übergeleitet wurde, trotzdem das tatsächliche Lebensalter nicht der zugesprochenen (vorweggenommenen) Lebensalterstufe entsprach!!

Das ist eher ein Argument gegen das BAT-Urteil, weil für die Vorweggewährung einer höheren LAS eine besondere Qualifikation (Berufserfahrung) erforderlich war. Wäre das regelmäßig praktiziert worden, wäre der eigentliche Anknüpungspunkt ja schon im alten BAT gar nicht das tatsächliche Lebensalter gewesen, sondern die Qualifikation eines Mitarbeiters - also ein zulässiges Kriterium. Ein Glück, dass die Regelung nicht regelmäßig praktiziert wurde.

 

Ein Gedankenfehler ist, die Vergütung nach höchstem Lebensalter als Besitzstand nach BAT zu betrachten. Die BAG-Urteile sagen hingegen, dass die Vergütung nach einer geringeren Lebensaltersstufe eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt, welche (nachdem im Urteil andere Möglichkeiten geprüft und verworfen wurden) nur ausgeglichen werden kann, indem die Mitarbeiter die Vergütung nach höchster Lebensalterstufe erhalten - vor allem, da die Vergütung anderer Mitarbeiter ja nicht nachträglich gesenkt werden kann.

Eben kein Besitzstand, sondern einzig mögliche Beseitigung der unzulässigen Altersdiskriminierung. Die Vergütung setzt sich daher nach BAG aus den Komponenten Vergütung nach BAT + Ausgleich der Altersdiskriminierung = Vergütung nach höchster Lebensaltersstufe zusammen.

Die Überleitung wurde vom BAG nicht direkt betrachtet, allerdings dem EuGH vorgelegt. Deren Entscheidung war, dass die Überleitung eine Altersdiskriminierung enthalte, diese aber hinzunehmen sei. Mit der Überleitung steht einem also kein Ausgleich für die Altersdiskriminierung mehr zu, ein für die Zeit des BAT zu zahlender Ausgleich wäre also gerade nicht überzuleiten.

 

Natürlich sind die Protokollnotizen kein Gesetz. Ein Arbeitsentgelt aus Gesetz gibt es allerdings nicht, sondern nur aus Vertrag. Die Auslegung eines Vertrages ergibt sich aber aus dem Willen der Vertragsparteien, bei einem Tarifvertrag sind also die Protokollnotizen heranzuziehen, wenn ein Auslegungsbedarf besteht.

Nach den Protokollnotizen war mit der Formulierung im TVÜ-H bezweckt, trotz der Unwirksamkeit der Lebensaltersstufen des BAT die Überleitung eben nach jenen vorzunehmen - egal, welche Ansprüche sich bis zur Überleitung ergeben. Das wurde nach EuGH nicht bemängelt.

 

Zwar ist jeder Fall ein Einzellfall, allerdings ist es extrem unwahrscheinlich, dass ein Gericht von der Rechtsprechung des EuGH abweicht.

 

Es ist auch immer zu betrachten, wass bei rechtmäßigem Handeln des Landes passiert wäre:

Dann wäre die Überleitung bereits zum 1.1.2006 vorgenommen worden, vor Inkrafttreten des AGG. Auch da hätte die Überleitung zu einer Altersdiskriminierung noch in den Folgejahren geführt, die aber - so der EuGH - rechtmäßig gewesen wäre. Aufgrund des Fehlverhaltens des Landes erfolgte die Überleitung der rechtswidrigen Altersstufen erst 4 Jahre später, so dass in dieser Zeit eine auszugleichende unzulässige Diskriminierung vorliegt, die - nur für die Zeit der unzulässigen Diskriminierung - durch Vergütung nach höhster LAS auszugleichen ist.

Ein Ausgleich zum Beheben einer unzulässigen Altersdiskriminierung wird kein Besitzstand, sondern fällt in zwei Fällen weg: Wenn die Altersdiskriminierung entfällt (tut sie leider nicht) oder wenn deren Unzulässigkeit entfällt (tut sie leider mit der Überleitung).

 

Das EuGH-Urteil war auch für mich erschreckend, der Argumentation ist schwer zu folgen. Es ist aber nunmal die höchste Instanz, die Chancen, dass das Land ein abweichendes Urteil niedriger Instanzen akzeptiert, sind gleich Null, ergo ginge auch ein Streit in einem Einzelfall bis zum EuGH - um dort dann, entsprechend deren eigener Rechtsprechung, abgelehnt zu werden.

Während man sich als privater Kläger den Gang durch alle Instanzen nur schwer leisten kann, hat das Land hier die Macht des Aussitzens und kann immer aller Instanzen bemühen - und wird dies auch tun.

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#132

bezüglich EUGH-Urteil (Teil 2. nämlich Überleitung) ist es für mich aber immer noch so zu verstehen, dass das Gesamtsystem und die dazugehörigen Regeln legitimiert wurde. Die 2. Frage, die dem EUGH vorgelegt wurde, betraf Frau Hennigs, die die Diskriminierung nicht schon zu BAT-Zeiten, sondern erst zu TVöD-Zeiten beklagte hatte. Das ist nun mal ein Unterschied zu den hierigen Mitstreitern. Frau Hennigs hatte keinen Einkommensverlust. Sie hat zu BAT-Zeiten die Diskriminierung hingenommen und muß jetzt in TVö-D-Zeiten gem. Entscheidung EUGH weiter damit leben.

Der EUGH hat die Problematik, die hier vorliegt nicht vorliegen gehabt und diesbezüglich daher auch nicht abwägen und Alternativen bedenken können.

Tatsache ist, dass Frau Hennigs nicht rückwirkend eine neue Entgeltgrundlage geschaffen hat (und dies auch nicht beklagt hatte) sondern sich einzig auf die Folgewirkung der damaligen Diskrimination beziehen konnte.

Der EUGH, genauso wenig wie irgend ein anderes vorinstanzliches Gericht (soweit mir bisher bekannt) haben also nie die Problematik zu verhandeln gehabt, die sich aus dem rückwirkend neuen Entgelt ergibt.

Es ist eine Grauzone, die hoffentlich aufgrund einiger Klagen hier, von allen Seiten erst beleuchtet werden muß.

Dem Land Hessen werfe ich vor, dass es im TVü-H eine Regelung getroffen hat,  zu der Bezug auf ein laufendes Verfahren genommen wurde, ohne wissen zu können, wie dieses entschieden würde.  Das Land hätte doch genauso die Regel treffen können, dass für die AN, die zu BAT-Zeiten die Diskriminierung durch Altersstufen beklagt haben (oder auch für alle AN), die Überleitungsregeln unter Bezugnahme auf die tatsächliche Dienstzeit beim Land getroffen werden?

Das neue System baut ja gerade darauf in seinen neuen Stufen auf; wieso wurde die Überleitung nicht auch unter diesen Kriterien vollzogen. Keiner hat das Land gezwungen, diskriminierende Kriterien als Grundlage für ein diskriminierungsfreies System zu nehmen (ist ja eigentlich echter Schwachsinn, was die da gemacht haben). Dieses System bleibt diskriminierend: Ein AN, der 10 Jahre beim Land angestellt ist, hat in vielen Fällen  auch in 2011 immer noch die selben Bezüge, wie ein "Neuer", der z.B. in 2010 angestellt wurde. Wo bitte wird in diesen (nicht seltenen) Fällen die Diskriminierung ausgeschlichen?
 

Das Land wusste darum, dass viele AN eine Diskriminierung zu BAT -Zeiten moniert haben und hat trotzdem Grauzonen in der Überleitung belassen (da ja der Ausgang des Verfahrens, auf das es sich bezogen hat, unklar war).

 

Und da die Überleitungsregeln auch unter dem Deckmantel "keine soll mit Entgeltverlust in das neue System gehen" gestaltet wurden, muß das mit dem "kein Einkommensverlust" auch grundsätzlich für alle gelten, nämlich auch für einige der Mitstreiter hier, auch wenn rückwirkend, weil eben früh genug moniert!

 

Das ist ein ziemlicher Teufelskreis, und es bleibt wohl einzig und allein abzuwarten, was nun umgesetzt wird und warum.

Macht es bezüglich Ansprüche für 2008 eigentlich Sinn, speziell für Hessen, die Klage unter Bezugnahme anhängenden Erlasses vom 16.11.2011 einzureichen? Oder sind die Passagen darin, dass im "Einzelfall" auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sofern "wirksam geltend gemacht" wurde ausreichend, wenn man das damalige Geltendmachungsschreiben mit der Bitte um Weiterleitung von der eigenen Verwaltung als eingegangen bestätigt bekommen hat?

http://www.personalrat.tu-darmstadt.de/media/personalrat/personalrat_pdf/111116_Grundverguetung_nach_Lebensalter.pdf

Dieses Schreiben wurde allgemein bei uns im Haus per Mail weitergeleitet.

Also macht es nun auch keinen unterschied mehr, ob man damals mit der 42 Std/Woche oder mit 38 1/2 Std/Woche eingestellt wurde - Meine, also nachdem das Land den Tarifvertrag gekündigt hatte?

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Im Zusammenhand mit der Frage nach einer Korrektur der Überleitung für Arbeitnehmer mit Ansprüchen auf eine Gehaltsnachzahlung nach der höchsten LAS bin ich noch einmal die EUGH Entscheidung durchgegangen.

Der EuGH hat in der Rechtssache C 297/10 (Fall Hennings) die Tarifsysteme TVÖD und TV-L / TV-H sowie die Überleitung in den neuen Tarif (aus dem BAT) als rechtmäßig eingestuft.

Einer der Gründe war dabei, dass für "die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten der Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste gewährleistet ist."

D.h. Der EuGH interpretiert den TVÜ dahingehend dass bei der Überleitung nach TVÖD / TV-L kein Einkommensverlust eintritt. Was natürlich für Arbeitnehmer des TVÖD / TV-L auch zutrifft, da es im Bereich des TVÖD / TV-L keine Arbeitnehmer mit Ansprüchen auf eine Gehaltsnachzahlung wegen altersdiskriminierender LAS Einstufung gibt.

Für den TV-H TVÜ-H sieht die Sachlage natürlich anders aus.

Basierend auf den Urteilen C298/10 (EuGH) & 6 AZR 148/9 bzw. 6 AZR 481/09 (BAG) müssen diejenigen welche Ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet hatten, für den Zeitraum bis 12.2009 rückwirkend nach der höchsten Lebensaltersstufe bezahlt werden.

Ein Übergang nach TV-H "ohne Einkommensverlust" kann dann ja nur bedeuten dass deren Einkommen im Januar 2010 nicht geringer sein darf als es im Dezember 2009 war. Als Konsequenz bleibt dann jedoch nur eine Korrektur der Überleitung mit dem Dezembergehalt 2009 als Vergleichsentgelt.

 

Frohes neues Jahr 2012

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Perfekt zusammengefasst. Genau so schätze ich die Sachlage ebenfalls ein. Angeblich sei auch gerade was in der Mache, aber was genau, darf da keiner sagen. Quelle HMDIS

zu #136

 

genau in die Richtung sollte man auch argumentieren.

Unter dem Deckmantel "ohne Einkommensverlust" wurden die Überleitungsregeln ja schließlich gerechtfertigt. Ich denke auch, das Entscheidende ist die Tatsache, wer schon zu BAT-Zeiten Ansprüche geltend gemacht hat UND auch nach Überleitung noch für das Land arbeitet, muß (nach den Regeln der Tarifpartner) mit höchster LAS rückwirkend übergeleitet werden. 

Auch aus dem BAT-Urteil 6 AZR 148/09, Entscheidungsgründe, Ziffer 11,  ist zu lesen:

"Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt."  

 

(@Gast): Dies ist also nicht identisch mit den BAG-Urteil 6 AZR 481/09!

Und wieso soll der Gegenwartsbezug plötzlich hinfällig sein aufgrund der EUGH-Entscheidung zur 2. vorgelegten Frage? Die 2. vorgelegte Frage betraf -wie schon mehrfach beschrieben - Frau Hennigs, die ihren Anspruch eben nicht zu BAT-Zeiten, sondern erst zu TVö-D-Zeiten

geltend gemacht hat.  

 

Zur Wiederholung: Die Überleitungsregeln an sich sind legitimiert worden, eben weil der Einkommensverlust verhindert werden sollte. Und Entlohnung aus der höchsten LAS IST Einkommen und nicht Schadenersatz!

Und dass in den TVü-H Protokollnotizen ( zu 3 Abs. 2) aufgenommen wurden, die sich auf ein noch laufendes Gerichtsverfahren bezogen bzw. die Rechtssprechung einfach ignorieren wollten, werden wir entsprechend monieren. 

@ Holger

Da ist es ja nur gut dass in Deutschland nicht Ver.di zu entscheiden hat was Recht ist sondern die Gerichte.

Bei keinem der hier diskutierten Verfahren ging es ja darum was mit der Überleitung von Arbeitnehmern zu geschehen hat welche zum Zeitpunkt ihres BAT Tarifvertrages Ansprüche geltend gemacht hatten. Die Bewertung des EuGH und des BAG bezieht sich deshalb nur auf die Rechtmässigkeit des neuen Tarifsystems und der Überleitung, nicht jedoch auf die Basis von welcher aus übergeleitet werden muss. Nur dass die Überleitung zum TVÖD ohne Einkommensverlust erfolgt (und dort gibt es ja auch keine Rückwirkenden Ansprüche).

 Ver.di berücksichtigt bei seinen Ausführungen auch nicht den §5 TVÜ-H nach welchem sich die Überleitung nach TV-H nach dem Dezembergehalt 2009 zu richten hat.

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Wolfgang schrieb:

@ Holger

Da ist es ja nur gut dass in Deutschland nicht Ver.di zu entscheiden hat was Recht ist sondern die Gerichte.

Bei keinem der hier diskutierten Verfahren ging es ja darum was mit der Überleitung von Arbeitnehmern zu geschehen hat welche zum Zeitpunkt ihres BAT Tarifvertrages Ansprüche geltend gemacht hatten.

...

Doch, ging es schon: bei C-298/10 (A.Mai), der war im BAT beschäftigt und hat zu BAT-Zeiten geklagt.

ABER: sein Arbeitsverhältnis endete VOR der Überleitung in den TV-L (oder wie das in Berlin heißt).

Also spielte der Aspekt Überleitung hier gar keine Rolle.

Und somit haben die Richter hierzu auch nichts ausgeführt - sehr "hilfreich" für alle anhängigen Verfahren, die bis zum Urteilsspruch ruhten... Im Endeffekt sind die Betroffenen hier genauso schlau wie vorher.

 

Stefan

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...und das die Gewerkschaften ebenfalls kein Interesse an einer Neuüberleitung haben braucht auch nicht verwundern.

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André schrieb:

...und das die Gewerkschaften ebenfalls kein Interesse an einer Neuüberleitung haben braucht auch nicht verwundern.

Ja, die kann man Alle in der Pfeife rauchen...

 

Stefan

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http://tarifvertraghessen.de/20120110_Tarifino_Nr._2.2012_Land_Hessen.pdf

Gemäß dieser Tarifinfo sieht es also wohl ganz danach aus, dass nur bis Dezember 2009 nachgezahlt werden wird.

Wenn dem so wird, bleibt wohl nichts anderes übrig, als vom Rechtsanwalt in einem nächsten Schritt die nachträgliche, neu durchzuführende Überleitung überprüfen zu lassen.

> Wenn dem so wird, bleibt wohl nichts anderes übrig, als vom Rechtsanwalt in einem nächsten Schritt die

> nachträgliche, neu durchzuführende Überleitung überprüfen zu lassen.

Genau.

Aber folgendes Szenario wird bei einer Klage zu 99% eintreffen:

Jeder "normale" Richter wird sich am BAG-Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 orientieren und sinngemäß so urteilen, dass die Nachzahlung für 2008 und 2009 in höchster Lebensaltersstufe zu gewähren ist und sonst gar nichts. Und wenn man auch die Neuregelung der Überleitung durchsetzen will, wird man in Revision gehen müssen, sofern die überhaupt zugelassen wird. Na viel Spaß. Hoffentlich habt ihr 'ne gute Rechtsschutz oder ver.di unterstützt Euch (sofern man das von dieser Gewerkschaft noch erwarten kann).

Irgendwie bin ich mittlerweile doch ganz froh, seinerzeit in den "normalen" TV-L übergeleitet worden zu sein, auch wenn dort auch Einiges suboptimal lief.

Aber trotzdem - nicht entmutigen lassen. Im Rechts(un)wesen ist fast Alles möglich ... ;-)

Stefan

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@ Stefan:

 

und warum sollte der Richter nicht aufgrund von THÜ-H, §5 Absatz 1 urteilen, dass die Berechnung des Vergleichsentgeltes auf der Grundlage der Bezüge die einem nun für Dezember 2009 zustehen, neu zu erfolgen hat?

Der EuGH geht ja auch davon aus, dass die Überleitung ohne Einkommensverlust (bezogen auf Dezember 2009) erfolgt (siehe Beitrag 136).

Das man hierfür einen guten Rechtschutz und langen Atem braucht ist natürlich zu erwarten. Genauso wie die Tatsache dass ver.di keinerlei Interesse an einer Neuberechnung der Überleitung haben wird.

Wolfgang

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Wolfgang schrieb:

@ Stefan:

 

und warum sollte der Richter nicht aufgrund von THÜ-H, §5 Absatz 1 urteilen, dass die Berechnung des Vergleichsentgeltes auf der Grundlage der Bezüge die einem nun für Dezember 2009 zustehen, neu zu erfolgen hat?

Der EuGH geht ja auch davon aus, dass die Überleitung ohne Einkommensverlust (bezogen auf Dezember 2009) erfolgt (siehe Beitrag 136).

Weil Berlin und Hessen in ihren Überleitungsverträgen an anderer Stelle regeln, dass das (damalige) Vergleichentgelt Grundlage der Überleitung ist, unabhängig von deren Rechtmäßigkeit. Stichwort: (Kollektiv) verbindliche Rahmenregelung; klar? Also die TVÜ sind schon widersprüchlich in sich. Vermutlich interessieren sie den Richter aber eh nicht.

Quote:

Das man hierfür einen guten Rechtschutz und langen Atem braucht ist natürlich zu erwarten. Genauso wie die Tatsache dass ver.di keinerlei Interesse an einer Neuberechnung der Überleitung haben wird.

Wolfgang

Das ist das Problem. Es gibt bisher kein (höchstrichterliches) Urteil dazu. Einer muss jetzt den Anfang machen, sonst wird das nie was. ver.di wird Rechtsschutz vermutlich entweder gleich oder in einer der nächsten Instanzen ablehnen (sofern es diese überhaupt geben wird). Und eine private Rechtsschutz ... - fast genauso schwierig, so penibel, wie die mittlerweile die Erfolgsaussichten beurteilen...

Aber - ist alles meine p.M., nach diversen Erfahrungen mit der Materie. Wenn Einer (oder Viele?!) diesen "langen Atem" aufbringen, nur zu! Es kann ja nur besser werden :-)

Stefan

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Diese Notizen können doch im Nachhinein nicht dafür herhalten, dass viele, die noch zu BAT-Zeiten eine Anpassung des Gehalts eingefordert haben, nun sogar Recht bekommen haben, aber rückwirkend dies nur halb gestattet bekommen! Da hinterfragt man sich doch so einiges nochmal.

Aber wahrscheinlich sollte man mit dem zufrieden sein, was man nun bekommt. Ich bin wirklich gespannt, ob es da noch eine weitere Messe dazu geben wird.

Dass man jemandem in einer individuellen Endstufe gegenüber für immer diskriminiert bleibt, ist einfach hinzunehmen. Schade, schade.

Hallo Mitstreiter,

das Urteil in Sachen 6 AZR 319/09, Hennigs "Überleitung in den TVöD" ist online verfügbar:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=15650 

 

Eventuell sind Begründungen darin, die unsere Position stützen - im Gegensatz zum Fall Hennigs.

Mal sehn, was ich rausarbeiten kann.

 

finder2011 schrieb:

Hallo Mitstreiter,

das Urteil in Sachen 6 AZR 319/09, Hennigs "Überleitung in den TVöD" ist online verfügbar:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=15650 

...

 

@Karten Lenz

@Ute Flesch

Wirklich, ich will niemandem die Hoffnung nehmen. Aber bereits Leitsatz 2 des Hennigs-Urteils sagt doch alles:

"2. Die Pflicht des Arbeitgebers, durch das lebensaltersstufenbezogene Grundvergütungssystem des BAT diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zu zahlen, endet mit der Ablösung durch ein diskrimierungsfreies Entgeltsystem. Als Anknüpfungspunkt für die Eingliederung in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TVöD kann eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT deshalb nicht dienen."

 

Der TVöD, TV-L oder seine "Ableger" gelten anerkanntermaßen als diskrimierungsfreies Entgeltsystem.

Noch Fragen?

Stefan

 

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@Alle

Mit dem Urteil des BAG (6 AZR 319/09, Hennigs) erscheint auch mir eine Neuberechnung der Überleitung vom Tisch. Zumindest interpretiere ich den Leitsatz 2 und Punkt 24 des Urteils genauso wie Stefan.

 

Gruss   Wolfgang

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