Übersicht: Deutsche Verfahren beim EuGH

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.01.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtEuGHDiskriminierungAGGBefristung171|33420 Aufrufe

Derzeit sind eine Reihe von Verfahren mit arbeitsrechtlichen Streitgegenständen beim EuGH anhängig.

Mehrfach geht es um Diskriminierung und die Auslegung der dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG:

  • BAG vom 20.05.2010 - 8 AZR 287/08 (A), BeckRS 2010, 71091, beim EuGH C-415/10: Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Qualifikationen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber
  • BAG vom 20.05.2010 - 6 AZR 148/09 (A), AP BAT § 27 Nr. 9, und 6 AZR 319/09 (A), AP BAT § 27 Nr. 10, beim EuGH C-298/10 und C-297/10: Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch an das Lebensalter anknüpfende Entgeltstaffeln
  • BAG vom 16.10.2008 - 7 AZR 253/07 (A), BeckRS 2009, 54528, bzw. BAG vom 17.06.2009 - 7 AZR 112/08 (A), BeckRS 2009, 73734, beim EuGH C-109/09 und C-447/09: Altersgrenze für Flugbegleiter bzw. für Piloten
  • ArbG Siegburg vom 27.01.2010 - 2 Ca 2144/09, BeckRS 2010, 66327, beim EuGH C-86/10: Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG

Mehrere Verfahren betreffen das Recht der befristeten Arbeitsverhältnisse:

  • BAG vom 27.10.2010 - 7 AZR 485/09 (A): Befristung aus Haushaltsgründen
  • BAG vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A), NZA 2011, 34; LAG Köln vom 13.04.2010 - 7 Sa 1150/09 und 7 Sa 1224/09, BeckRS 2010, 69707, beim EuGH C-312/10 und C-313/10: Kettenbefristung zur wiederholten Vertretung im öffentlichen Dienst

Zudem ist ein Verfahren zur Urlaubsabgeltung nach Krankheit anhängig, das vom EuGH eine Konkretisierung der aus dem "Schultz-Hoff"-Urteil resultierenden Konsequenzen erbittet (LAG Hamm vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09, BeckRS 2010, 68282, beim EuGH C-214/10).

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171 Kommentare

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Wäre auch zu schön gewesen...

Oder wollte hier jemand, dass Berlin und Hessen kollabieren?!

Berlin pfeift doch eh schon aus dem letzten Loch :-)

Man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen:

Erstens wird damit nun quasi die Gleichbehandlung der bereits 2005/2006 in den TVöD/TV-L übergeleiteteten Beschäftigten und den Berlinern/Hessen hergestellt.

Und zweitens werden somit höchst ungerechte Konstellationen wie z.B. jene vermieden, wo z.B. ein ursprünglich 27-Jähriger in der höchsten BAT-LAS wäre übergeleitet worden und diese dann sogar als individuelle Endstufe lebenslang behalten hätte, gegenüber einem z.B. 47-Jährigen, der die Jahre zuvor wesentlich weniger verdient hat.

Und mal ehrlich - auch für die "Nachzahlungen" für 2008/2009 (/2010) dürfte ein ordentliches Sümmchen zusammen kommen, welches nun unbestritten fällig wird.

Stefan

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Ich räume der Neuberechnung auch eigentlich keine Möglichkeiten mehr ein. Aber okay, wie Stefan erwähnte, kommt auch da sicherlich jetzt bisschen was zusammen, und damit sollte man sich dann auch zufrieden geben, das stimmt insgesamt schon.

Verstehen muss ich es aber trotzdem nicht, auch wenn ich immer noch den Unterschied darin sehe, wann wer etwas geltend gemacht hat, aber in Ordnung. Recht haben und Recht bekommen sind wirklich manchmal weit voneinander entfernte Dinge ;-)

Mir hat meine Dienststelle (Hessen, TV-H) nun geschrieben dass mein Antrag auf Überleitung mit Vergleichsentgelt nach höchster Lebensaltersstufe abgelehnt wird, es wird darauf verwiesen dass das EuGH die Überleitung für rechtmäßig hält.

Hat schon jemand die Nachzahlung für die Zeit bis Ende 2009 bekommen? Wird wohl noch etwas dauern, schätze ich...

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Hi,

 

habe gestern mit einem Rechtsanwalt gesprochen und werde morgen meine Unterlagen zur Überprüfung hinschicken. Er meinte das die Frage nicht eindeutig geklärt ist und eine Klage etwas bringen könnte. Sobald ich was weiß werde ich mich melden.

 

Laut eines Mitarbeiters der Personalstelle soll die Zahlung im ersten Quartal erfolgen, es würde im Moment  gerechnet.

 

Gruß

 

Stefan G

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Stefan G schrieb:

Hi,

 

habe gestern mit einem Rechtsanwalt gesprochen und werde morgen meine Unterlagen zur Überprüfung hinschicken. Er meinte das die Frage nicht eindeutig geklärt ist und eine Klage etwas bringen könnte. Sobald ich was weiß werde ich mich melden.

 

Ich will ja niemandem zu Nahe treten, aber für mich grenzt das an Realitätsverlust.

Zunächst der EuGH und nun auch das BAG - und nicht irgendein Provinzgericht! - hat die Diskriminierungsfreiheit des und Korrektheit der Überleitung in den TV-L bzw. TVöD festgestellt, und der BAG hat im Leitsatz 2 von http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?...

explizit abgenickt, dass die Pflicht des Arbeitgebers, einen im BAT Altersdiskriminierten nach der höchsten Lebensaltersstufe zu vergüten, mit der Ablösung des BAT durch einen der Nachfolge-Tarifverträge TV-L, TVöD oder TV-was-auch-immer endet. Die anderen 48 Ziffern sagen nichts anderes (wäre auch verwunderlich). Wenn irgendein Überleitungs-, Haus-, oder sonstwie Tarifvertrag das anders regelt, interessiert das überhaupt nicht! Und darunter fällt bitteschön auch die Regelung zur Berechnung des für die Überleitung massgeblichen Vergleichsentgeltes im Überleitungstarifvertrag!

Nichts für ungut. Der besagte Anwalt wird also die Sache nun zum x-ten Mal prüfen und Dir irgendwann bedauernd mitteilen, dass die Chancen doch sehr schlecht stehen. Immerhin - hat er damit auch ein kleines Honorar verdient. Kauf Dir lieber was Schönes dafür ;-)

Stefan

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Das Urteil des BAG zur Überleitung bezieht sich allerding nur auf den TVöD bzw. den Überleitungsvertrag dazu.

Der Kläger war seit 01.02.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag bestand auf Basis des Tarifvertrages, der Kläger befand sich also bei der späteren Überleitung im Geltungsbereich des BAT. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Kläger rechtmäßig eine Staffelung der Vergütung nach Lebensalter bezogen. Dies begründete den Besitzstand.

Erst mit Inkrafttreten des AGG wurde die Staffelung unrechtmäßig. Daher war er als Beschäftigter des BAT überzuleiten, wie sich aus dem Überleitungsvertrag ergab. Der Besitzstand ergab sich aus dem, was sich für die Überleitung aus einem zwischen den Tarifpateien ausgehandelten Tarifvertrag in einen anderen ausgehandelten Tarifvertrag ergab, entsprechend der zwischen den Tarifparteien ausgehandelten Überleitungsregelung (Tarifautonomie).

 

Ganz anders die Situatiom im Hessen, die vom BAG noch nicht entschieden wurde.

Hier wurden ca 2/3 der Beschäftigten erst nach Inkrafttreten des AGG eingestellt oder der Vertrag geändert. Eine 42h Woche, reduziertes Weihnachtsgeld und Entfall des Urlaubsgeldes sind nicht das, was zwischen Tarifparteien ausgehandelt war. Wie das BAG schon an anderer Stelle feststellte, waren dies einseitige Verträge, bei denen das Land Hessen den BAT für die übrigen Regelungsinhalte jedes beliebige Muster (z.B. auch den bereits bekannten TVöD) hätte heranziehen können.

Hier ist es schon fraglich, ob ein nicht ausgehandelter Tarifvertrag duch die Tarifparteien in einen Tarifvertrag überführt werden kann. Der Hinweis des BAG auf die Tarifautonomie ist dabei nicht mehr zutreffend, da die betreffenden Beschäftigten eben nicht in einem tariflich ausgehandelten Beschäftigungsverhältnis standen.

Des weiteren war die nach Lebensalter gestaffelte Vergütung bei diesen Beschäftigten von vorneherein unwirksam - das AGG galt ja bereits. Entsprechend war der durch Vertragsschluss geschaffene Besitzstand von Anfang an die Endstufe.

Zu guter letzt schreibt der TVÜ-H für diese Beschäftigten auch gar keine Anwendung der Lebensaltersstufen vor. Die Überleitung sieht zunächst vor, dass für alle Beschäftigten ein Vergleichsentgelt auf Basis der zustehenden(!) Vergütung im Dezember 2009 zu bilden sei.

Im Dezember 2009 stand - das dürfte mittlerweise unstrittig sein - die Endstufe zu.

Alle die Bildung des Vergleichsentgelts abweichend regelnde Bestimmungen des TVÜ-H beziehen sich dann aber ausschließlich auf "Beschäftigte im Geltungsbereich des BAT". Da der BAT eine 38,5 h/Woche, 93% Zuwendung (Weihnachtsgeld) und 60% Urlaubsgeld vorsah, gehören die 42-Stundler offenkundig nicht dazu.

Für diese, im Dezember 2009 nicht im Geltungsbereich des BAT beschäftigten Angestellten des Landes Hessen, enthält der TVÜ-H keine Regelung, nach der die Lebensaltersstufen anzuwenden wären. Hier besteht einzig und allein die Regelung, dass sich das Vergleichsentgelt auf Grundlage der im Dezember 2009 zustehenden Vergütung bemesse. Im Gegenteil, dadurch, dass die Tarifparteien die abweichende Berechnung des Vergleichsentgelts nach Lebensalter anstelle der zustehenden Vergütung im Dezember 2009 nicht auf alle Angestellten, sondern ausschließlich auf die Beschäftigten beziehen, welche vorher im Geltungsbereich des BAT waren, und diese Regelung ausweislich des Verhandlungsprotokolls zum TVÜ-H als abschließend bezeichnen, ergibt sich für ca. 2/3 der Angestellten des Landes Hessen, dass die Überleitungsregelung nach Endaltersstufe zu erfolgen hätte.

Dieser Fall ist bisher weder vom BAG, noch vom EuGH entschieden worden.

 

Um dieses Problem zu beseitigen, müssten die Angestellten, welche nicht im Geltungsbereich des BAT waren, bereit sein, einer rückwirkenden Versetzung in den Geltungsbereich des BAT zuzustimmen.

Ein sinnvoller Ansatz wäre, dass Angestellter und Land z.B. die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos vereinbaren, in dem die 3,5h/Woche mehr gearbeiteten Stunden in 2008 und 2009 gut geschrieben werden. Auch die Differenz Weihnachtsgelt und Urlaubsgeld sowie die 2*3 Freistellungstage, welche Beschäftigte im Geltungsbereich des BAT erhalten haben, könnten als Zeitgutschrift erfolgen.

Das wäre zum einen sachgerecht, da die Nichtanwendbarkeit der Lebensaltersstufen bei vorher nicht im Geltungsbereich des BAT Beschäftigten ausschließlich aufgrund dieser Abweichungen vom BAT entstand. Zum Anderen wäre dies für die Beklagte nicht ausgabewirksam.

Insgesammt ergäbe dies übrigens gut 12 Wochen als Zeitgutschrift.

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@Gast: Für die geschilderte Situation der "42er" (ich nenne sie jetzt mal so) in Hessen mag es rein formal stimmen, dass hier das BAG-Urteil nicht greift.
Nur kann man sich leicht ausmalen, dass das auf den BAT bezogene Urteil auch für andere, wie auch immer geartete Beschäftigungsverhältnisse übertragbar ist, in denen (und das ist entscheidend!) nach dem Alter bzw. Lebensaltersstufen vergütet wurde.
Entscheidend ist doch, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, jemanden nach der höchsten Lebensaltersstufe zu vergüten, mit der Ablösung durch ein als diskriminierungsfrei geltendes Entgeltsystem wie TVöD oder TV-L endet. Darauf wird sich schlussendlich jeder Richter zurück ziehen.
Sind denn entsprechende Verfahren, die konkrete Konstellation der "42er" in Hessen betreffend, bereits beim BAG anhängig?
Und wie verlässlich ist eigentlich die Aussage "ca. 2/3 der hessischen Landesbeschäftigten sind betroffen."? Danach müssten ja zwischen 2004 und 2009 ca. 2/3 der hessischen Landesbeschäftigten Neu- oder Änderungsverträge erhalten haben. Kommt mir ziemlich viel vor...

Stefan
 

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Jede Fallgruppenänderung, jeder Aufstieg (auch Zeitaufstieg) wurden in Hessen an Änderungsverträge geknüpft.

2/3 stand mal in einer Publikation von Verdi und ist angesichts der vielen Fallgruppenwechsel durchaus realistisch. Da ein Fallgruppenwechsel regelmäßig die Voraussetzung für einen neuen Zeitaufstieg ist, haben die betroffenen Mitarbeiter die Nachteile des 42-h Vertrages in Kauf genommen. Durch die schlechte Informationspolitik zum Wegfall des Zeitaufstieges im TV-H sind sogar noch Mitarbeiter im November oder Dezember 2009 gewechselt - und haben außer Nachteilen davon nichts gehabt.

 

Der Kenunterschied ist, dass bei dem bisher entschiedenen Fall zu Überleitung vorher ein rechtmäßiger Vertrag bestand - erst durch Inkrafttreten des AGG wurde dieser unwirksam bezüglich der Vergütungsstaffellung.

Anders die nach Inkrafttreten des AGG geschlossenen Verträge. Bei denen waren alle Vergütungsstufen außer der Endstufe diskriminierend und nach §7 Abs. (2) AGG unwirksam, so dass von Anfang an der Anspruch auf Vergütung nach der Höchstlebensaltersstufe bestand.

Damit bestand aber gerade keine vorübergehende Ungleichbehandlung, sondern eine von Anfang an, auf Dauer angelegte. Dem Land Hessen war die Unwirksamkeit - und damit auch die Folgen - bekannt, das Land ist ja im Bundesrat, der das Gesetz mit beschlossen hatte, vertreten. 14 andere Bundesländer haben zu dem Zeitpunkt schon einen rechtmäßigen Tarifvertrag vereinbart. Trotzdem, unter voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit, wurden Arbeitsverträge geschlossen, die nach der Rechtslage von Anfang an einen Anspruch auf die Endvergütung begründeten.

Ein durchaus nicht unwesendlicher Unterschied der Fälle und alles andere als rein formal.

 

Außer meiner eigenen (die noch in erster Instanz ist) ist mir keine Klage mit dieser Argumentation bekannt. Ist mir schon klar, dass der Weg lang wird...

 

Man muss vor allem aufpassen, dass beim Arbeitsrecht - wie im Zivilrecht generell - kein Amtsermittlungsgrundsatz besteht. Was nicht vorgetragen wurde, wird bei einem Urteil nicht berücksichtigt. Das schränkt die Leitwirkung auch der höchstrichterlichen Urteile erheblich ein, schon eine abweichende Argumentation - erst recht natürlich ein abweichender Sachverhalt - können daher durchaus zu anderen Ergebnissen führen.

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@Gast: Gut, die "hessischen Verhältnisse" kenne ich nicht so genau, mir kam die Zahl nur sehr hoch vor. Aber ist ja auch egal im Hinblick auf das Kernproblem.

Ok, das zum Amtsermittlungsgrundsatz Gesagte stimmt natürlich. Und in Hessen gab es für die "42er" eine mit Wissen des Arbeitgebers durchgedrückte altersdiskriminierende Vergütung, obwohl das AGG schon galt. Bei im BAT Beschäftigten wurde quasi aufgrund neuer Gesetzeslage dessen altersdiskriminierendes Vergütungssystem beanstandet und festgelegt, dass dieses System zu beseitigen und abzulösen ist (TVöD, TV-L, ..). Es ist sicher nicht derselbe Sachverhalt, aber vergleichbar. Allenfalls waren die Verträge der "42er" unwirksam, na und? Wer wird nachweisen können, dass die Arbeitgeber bewusst und wider besseren Wissens solche zugegebenermaßen Schwachsinns-Verträge abgeschlossen haben? Das wird nicht einfach. Und am Ende wird auch nur herauskommen, dass die Arbeitgeber nachzahlen müssen, aber nach meinem Dafürhalten eben lediglich bis zum Zeitpunkt der Ablösung durchs neue Tarifrecht.

Fazit: Ausgang sehr ungewiss; aber ok, ein Fünkchen Hoffnung gestehe ich einer Klage durchaus zu, und sofern man sich's leisten kann... Wird halt (neben anderen Faktoren) sehr auf den Richter ankommen.

Stefan

 

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Naja, eine weitere Besonderheit ist - zumindest in meinem Fall - die Frage, ob denn überhaupt ein neues Tarifrecht gilt.

Die alten Verträge waren ja nicht-tariflich und können daher nicht alleine durch die Tarifparteien in einen tariflichen Vertrag übergeleitet werden. Daher hat das Land Hessen auch Anfang 2010 allen 42ern einen Änderungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, mit dem sie den TV-H und TVÜ-H für diese Arbeitsverhältnisse vereinbarten.

Ich bin einer der wenigen, die - durch das vorherige Verhalten des Landes mißtrauisch geworden - die Unterschrift verweigert haben. Dementsprechend bin ich eigentlich vertraglich noch in dem Angestelltenverhältnis mit 42er-Regelung und Vergütung nach BAT. Bis Dez. 2011 gab es da eh keinen Unterschied - und auch der Stufenwechsel auf die nächsthöhere Stufe liegt noch unter der Endvergütung nach BAT. Die 42er Woche gilt für die Angestellten in Hessen allerdings nicht mehr, da die Arbeitsverträge mit Einigung der Tarifparteien auf eine für den Beschäftigten günstigere Arbeitszeitregelung eben diese vorsehen (mit Abschluss des Tarifvertrages, also ab 1.9.2009, nicht mit Inkrafttreten - auch wenn das Land dies auch vertragswidrig handhabt).

Insofern habe ich, mangels vertraglicher Überleitung in den TV-H, etwas überdurchschnittliche Chancen bezgl. einer Nachforderung. Nach Auskunft meines Anwalts habe ich allerdings bei nicht-tariflichem Anspruch und einem gültigen Tarifvertrag zwischen den Verbänden einen Anspruch, in diesen wechseln zu dürfen, wenn er für mich besser ist (das wäre dann am 1.1.2015, wenn ich in die 13UE-Stufe5 käme). Zur Zeit ist er es wegen des Anspruchs auf Endvergütung beim alten Vertrag natürlich nicht.

Wegen dieses Anspruchs auf einen Wechsel in einen gültigen Tarifvertrag konnte Hessen auch erst nach Kündigung des BAT die abweichenden Arbeitszeiten etc. in den Arbeitsverträgen vereinbaren. Dadurch hat sich das Land aber erhebliche Nachteile eingefangen:

- Der "BAT" war kein gültiger Tarifvertrag mehr, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung (mit der Folge, dass die Ausschlussfrist nach §70 BAT wegen verschuldensunabhängiger Formulierung aus § 309(7) BGB unwirksam ist). Das Land kann sich genausowenig auf einen Vertrauensschutz berufen, wie sie es bei Einbeziehung von Lehnsverträgen des 18. Jahrhunderts könnte (das BAG hat fehlenden vertrauensschut ja auch abschließend beschieden)

- Ansprüche für 2009 kann man daher immer noch gerichtlich geltend machen, auch ohne vorher gegen die diskriminierende Vergütung Widerspruch eingelegt zu haben.

- Man kann als Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob man in dem alten Vertrag bleibt oder in den TV-H wechselt (vieles spricht gegen den Wechsel)

Wer einen Änderungsvertrag über den Wechsel in den TV-H unterschrieben hat, sollte prüfen, ob er aufgrund des Anschreibens, nachdem für die 40h-Woche dieser Änderungsvertrag zu unterschreiben sei, aufgrund veranlassten Inhaltsirrtums unverzüglich anficht. Dass erst durch den Änderungsvertrag der TVH und TVÜ-H anwendbar wurde, dürfte den meisten bis heute nämlich nicht bewusst sein.

Mit erfolgreicher Anfechtung würde der alte Vertrag wieder gelten (allerdings mit 40h-Woche, da 1. auch dort eine Staffelung von 40-42h nach Lebensalter vorgesehen war und 2. nach dem Vertrag die Änderung auf 40h aufgrund der Einigung der Tarifparteien - und nicht erst an einen neuen Tarifvertrag - gekoppelt war.

Im alten Vertrag bleibt man dann so lange, bis der Anspruch aus altem und neuen Vertrag gleich hoch ist...

 

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@Gast:

Tatsächlich eine komfortable Situation, sich noch in diesem 42-er Vertrag(?) zu befinden, der ja tatsächlich nach wie vor nach Alter differenziert. Diese Besonderheit kannte ich nicht. Zumindest könnte man also vom ersten Tag der Beschäftigung an (sofern nach Inkrafttreten des AGG) bis zum Zeitpunkt des (absehbaren) Wechsels in den TV-H mit ziemlich guten Chancen die Endgrundvergütung (alt) beanspruchen, das sehe ich mittlerweile auch so. Skeptisch sehe ich aber immer noch die Chance, in ebendieser Endstufe auch übergeleitet zu werden; dies würde ja das BAG-Urteil (Hennigs) völlig konterkarieren. Aber hier eine Prognose abzugeben - ... zwecklos ...

Stefan

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Leider wurde die Frage aus #158 zur Verzinsung noch nicht beantwortet.

In Hessen gab es eine Gewerkschafts-Info seitens der die Verzinsungsansprüche nach § 288 BGB auch jetzt noch gestellt werden könnten. Hierbei wird sich auf die Urteile/Verfahren BAG vom 26. Mai 1976 (Az. 4 AZR 245/75) und vom 21. Januar 2003 (Az. 9 AZR 546/01) berufen.

Demnach handelt es sich bei Verzugszinsen um akzessorische Ansprüche, die, soweit die tarifliche Ausschlussfrist hinsichtlich der Hauptforderung eingehalten wurde, der Ausschlussfrist nach § 70 BAT nicht unterliegt.

Da die Ansprüche aus 2008 und 2009 resultieren und der Basiszinssatz damals noch recht war, kommt da schon ein schönes Sümmchen zusammen.

Inzwischen gab es aber auch Rundschreiben "von oben" wonach solche Anträge abschlägig zu bescheiden seien, da das Land für den Verzug keine Verantwortung trage.

Kann hierzu vielleicht jemand was sagen?

 

 

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Ja klar, alles einklagen, das ist bei Gehalts(nach)forderungen üblich, und warum soll im ÖD mal wieder 'ne Ausnahme zu Lasten der Arbeitnehmer gelten?

Die entspr. Passage findet sich üblicherweise im "Antragsteil" einer Klageschrift, ungefähr so:

 

...

Ich erhebe Klage gegen

...

mit den Anträgen

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto € xxxx,xx zuzüglich Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerechnet auf monatlich € yyy,yy beginnend ab dem zz.zz.zzzz zu zahlen.

xxxx,xx : Gesamtforderung (ohne Zinsen)

 yyy,yy : monatliche Forderung

zz.zz.zzzz : Beginn des Forderungszeitraums (erste Forderung)

 

Mit dieser Formulierung entsteht eine flexible, dem in der Vergangenheit jeweils gegolten habenden Basiszinssatz angepasste Forderung, deren Berechnung dem Gericht obliegt.

 

[möglicherweise, wenn Forderungen über das aktuelle Datum hinaus z.B. bis zum Renteneintritt bestehen, gibts dann zusätzlich noch die sog. Feststellungsklage:

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ...

Dafür dürfen aber logischerweise keine Zinsen verlangt werden.]

 

Ciao,

Stefan

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Interessantes Urteil des BAG zu Urlaubstagen/Altersdiskriminierung, ging auch durch die Medien:

http://www.welt.de/print/die_welt/wirtschaft/article13934370/Mehr-Urlaub...

Reflexartig beklagen die öff. Arbeitgeber die hohen Kosten, obwohl die Problematik seit 2006 bekannt war?!

Die haben echt ein Rad ab.

Dennoch dürfte das lautloser über die Bühne gehen als das leidige Problem Altersdiskriminierung und Überleitung - allein dieser Blog spricht ja inzwischen Bände :-)

Stefan

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Zu den Zinsen:

Das Hessische Innenministerium beruft sich in ihrem Rundschreiben auf ein Urteil des LAG Nürnberg. Wenn man das Urteil liest, versteht man immer nur Bahnhof. Dies liegt daran, dass das LAG das Urteil und dessen Aufbereitung seitens der Vorinstanz als vorbildlich erachtet hat und daher auf eine Wiedergabe im eigenen Urteil verzichtete. Dadurch fehlt dem Urteil der gesamte Sachverhalt.

 

Glücklicherweise hat das Urteil aber amtliche Leitsätze:

1. Werden gesetzliche Zinsen gemeinsam mit der Hauptsacheforderung eingeklagt, ist wegen der Akzessorietät zur Hauptsacheforderung eine schriftliche Geltendmachung innerhalb der einstufigen Ausschlussfrist nicht erforderlich.

2. Werden Zinsansprüche außerhalb des Hauptsacheprozesses eingeklagt, unterfallen sie Ausschlussfristen zur schriftlichen Geltendmachung.

3. Macht der Kläger im Prozess auf Feststellung der Vergütungspflicht nach einer bestimmten Vergütungsgruppe geltend, die Beklagte habe die Ansprüche "ab Rechtshängigkeit zu verzinsen", genügt dies der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesszinsen. Dies gilt auch dann, wenn der Zinsantrag später zurückgenommen wird und die Prozesszinsen in einem späteren Prozess als Hauptsacheforderung eingeklagt werden.

 

Der Hintergrund in dem Verfahren war wohl, dass das Hauptverfahren (es ging um Einguppierung) erfolgreich war. Der Arbeitgeber zahlte nach, allerdings ohne Zinsen.

Nun werden Zinsen nicht zeitgleich mit der Hauptforderung fällig (zu dem Zeitpunkt sind ja noch keine Zinsen angefallen), sondern erst mit der Nachzahlung - anhand des Verzugszeitraums werden die angefallenen Zinsen ja berechnet. Werden die Zinsen nicht gezahlt, so muss man die Forderung schriftlich binnen 6 Monaten geltend machen - ab Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Nachzahlung. Sonst ist die Forderung ausgeschlossen.

In dem Prozess vor dem LAG Nürnberg hatte der Kläger die Zinsforderung in einem zweiten Prozess geltend gemacht, nachdem er die Nachzahlung erhalten hatte. Nun wurde die Klage der Beklagten aber erst mehr als 6 Monate nach der Nachzahlung zugestellt. Dadurch war für die Zinsforderung ein Ausschluss eingetreten.

Lediglich Prozesszinsen hatte der Klager schon im ersten Verfahren geltend gemacht - die hat er dann auch bekommen.

 

Man kann sich also auf exakt das gleiche Urteil berufen wie das Land Hessen.

 

Entweder sind die Juristen im Innenministerium völlig unfähig oder unwillig, ein Urteil zu lesen, bevor sie es zur Begründung anführen, oder das Land Hessen versucht hier vorsätzlich einen Bluff. Wer eine Nachzahlung ohne Zinszahlung bekommt, dann aber nicht die Zinsen schriftlich geltend macht, der verliert die Zinsen. Abwarten reicht da nicht.

 

Es kommt noch schlimmer: In dem Schreiben zur Geltendmachung der Höchstvergütung hätte das Thema Zinsen gar nichts verloren.

Da die Zinsen zum Zeitpunkt einer schriftlichen Geltendmachung gem. §70 BAT schlicht noch nicht fällig sind, wäre eine Forderung zu diesem Zeitpunkt unzulässig. Gemäß §70 BAT ist der Anspruch binnen 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Vor Fälligkeit können Ansprüche nach ständiger Rechtsprechung jedoch noch nicht geltend gemacht werden bzw. haben keine ansprucherhaltende Wirkung.

Die Forderung auf Zinszahlung kann daher zwingend erst nach der Nachzahlung erhoben werden. Fordert man die Zinsen, bevor die Nachzahlung eingeht, ist der Anspruch nicht gewahrt, der Zinsanspruch verfällt. Man kann den Arbeitgeber natürlich darauf hin weisen, dass man unmittelbar nach Zahlung ohne Zinsen Leistungsklage erheben werde. Da die zuständigen Sachbearbeiter allerdings keine Ahnung haben, warum eine kleine Gruppe im Innenministerium bestimmte Anweisungen verfasst, ist der Erfolg fraglich.

 

Der Arbeitnehmer kann die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen. Die Zinsen berechnen sich also nicht nach dem Betrag, den man ausbezahlt bekommt, sondern nach dem Betrag vor Steuern.

 

Glücklicherweise wird in meinem Prozess die Beklagte von einem Juristen vertreten, der offenkundig nicht einmal seine eigenen Anweisungen versteht, sondern die Verzinsung, obwohl in der Klage geltend gemacht, bestreitet. Das zwingt einen natürlich dazu, sich damit auseinander zu setzen, und so ist der geplante große Bluff des Landes schon vor der Nachzahlung aufgeflogen.

Wenn das Land erklärt hätte, auch Zinsen zu zahlen, und dies dann auf den Nettobetrag getan hätte, hätte wohl kaum einer die Brutoverzinsung gefordert. Aus diesem Grund hatte das Land auch verfügt, die Zinszahlung nur zu verweigern, wenn nicht ausdrücklich in dem Einspruch oder einer Klage Bezug auf Zinsen genommen wird.

 

Nun aber sollte man sich schon mal hinsetzen und die schriftliche Geltendmachung vorbereiten. Dazu macht man sinnvollerweise zwei Schreiben. In dem ersten könnte man sinngemäß schreiben:

"Mir gelangte zur Kenntnis, dass sie beabsichtigen, den mir zustehenden Nachzahlungsbetrag ohne Zinsen auszuzahlen. Sie begründen dies mit dem Urteil des LAG Nürnberg vom 7.10.2003, Az. 6 Sa 220/03. Dieses Urteil besagt jedoch das exakte Gegenteil von dem, was sie behaupten. Es sei hierzu auf die ersten beiden Leitsätze verwiesen:

1. Werden gesetzliche Zinsen gemeinsam mit der Hauptsacheforderung eingeklagt, ist wegen der Akzessorietät zur Hauptsacheforderung eine schriftliche Geltendmachung innerhalb der einstufigen Ausschlussfrist nicht erforderlich.

2. Werden Zinsansprüche außerhalb des Hauptsacheprozesses eingeklagt, unterfallen sie Ausschlussfristen zur schriftlichen Geltendmachung.

In dem dortigen Fall wurden aufgrund eines ersten Verfahrens die Nachzahlung fällig. In dem Verfahren wurden nur die Prozesszinsen gefordert. Die Nachzahlung erfolgte unrechtmäßig ohne Zinszahlung. Da der Zinsanspruch erst mit der Nachzahlung fällig wurde, war eine schriftliche Geltendmachung erforderlich. Diese traf bei der Beklagten jedoch erst mehr als 6 Monate nach der Nachzahlung. Der Zinsanspruch ging damit unter.

Ich weise darauf hin, dass ich nach Fälligkeit der Zinsen, also mit Eingang der Nachzahlung, meinen Anspruch auf Zinsforderung schriftlich vorbringen werde, so dass sie auf einen späteren Anspruchsausschluss nicht zu spekulieren brauchen. Ich werde darüber hinaus ggf. zusätzlichen Schadensersatz geltend machen."

Nach der Nachzahlung könnte man dann ein zweites Schreiben loslassen:

"Ich mache hiermit, wie schon in meinem Schreiben vom ... angekündigt, den Verzugszins aus der verzögerten Vergütungszahlung geltend. Mit Eingang der Nachzahlung wird die Zinszahlung fällig. Ich fordere sie auf, die fälligen Zinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Brutobetrag, insgesamt ...€, bis zum ... zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung werde ich Leistungsklage erheben."

Das sind natürlich nur Vorschläge, wie ich es persönlich abfassen würde. Zur Rechtsberatung möge man sich bitte an einen Anwalt wenden.

 

Die Argumentation "kein Verschulden - kein Verzug - keine Verzugszinsen" ist übrigens abstrus. Die Forderung war - so nach dem BAG-Urteil - fällig. Das Land hat also eine Pflichtverletzung i.S.d. §280 BGB begangen, indem es nach Lebensalter vergütete. Es hat dies auch zu vertreten, denn es hat gesetzwidrig gehandelt. Die Frage, ob einem bewusst war, dass man gesetzwidrig handelt, spielt für den Anspruch auf Schadensersatz nach §280 (von dem die Zinsen nach 288 lediglich eine Teilmenge sind), keine Rolle. Hier gilt die "Sphärentheorie" für die Frage, wer etwas zu vertreten hat (in wessen Verantwortung etwas lag). Dies ist ein Unterschied zum 823 BGB.

 

Nebenbei sollte man ggf. überlegen, das Weihnachtsgeld einzuklagen. Ich zitiere hier mal meine Klageschrift, die ich für mich persönlich verfasst habe. Vor der (ggf. auszugsweisen Verwendung) ist aber - wie immer - die Konsultation bei einem Rechtsanwalt anzuraten.

"Gemäß des 1. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung der Zuwendungstarifverträge v. 31.1.2003, welche in den Arbeitsvertrag einbezogen wurde, gilt wie folgt:

㤠2 TV Zuwendung РWest

Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Abs. 2 – 100 vH [West]/75 vH [Ost] der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte...“

Ausweislich des Arbeitsvertrages §3 Abs (2) beträgt die Zuwendung abweichend 60% der im Zuwendungsvertrag genannten Vergütung.

Sie ist daher aufgrund des selben Sachverhaltes wie die Grundvergütung anzupassen. Gem. §70 BAT reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs für denselben Sachverhalt aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

Da Sie den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für die schriftlich geltend gemachten Einsprüche erklärt haben, ist der Anspruch auch nicht verjährt."

 

 

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Also allg. gesprochen ist es somit korrekt, eine Zinsforderung in einer KLAGESCHRIFT (nicht in Geltendmachung -> dort hat diese tatsächlich nichts verloren!) für zurückliegende Forderungen so wie von mir oben geschildert einzuklagen,

 

Stefan

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Aber nur, wenn die Klageschrift binnen 6 Monaten nach der Nachzahlung zugestellt wird. Sonst greift für die Zinsen die Ausschlussfrist (sie hätten ja zusammen mit der Nachzahlung bezahlt werden müssen).

 

Also unabhängig von der Klage die Zinsen schriftlich fordern. Mit zwei Schreiben. Vor der Nachzahlung und nach der Nachzahlung.

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Gast schrieb:

Aber nur, wenn die Klageschrift binnen 6 Monaten nach der Nachzahlung zugestellt wird. Sonst greift für die Zinsen die Ausschlussfrist (sie hätten ja zusammen mit der Nachzahlung bezahlt werden müssen).

...

Ok - einleuchtend,

St.

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Hallo zusammen,

 

so die Nachzahlung ist inzwischen auch bei mir angekommen. Hat jemand inzwischen weitere Erkenntnisse über die Verzinsung bzw. die Nachberechnung des Weihnachtsgeldes bekommen.

 

Die Einträge aus dem März sind sehr informativ, vielleicht hat jemand allerdings schon Paxiserfahrungen die er berichten kann.

 

Schöne Grüße

 

André

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