Sind Ebay-Umsätze zu versteuern?

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 09.02.2011

Was mich schon immer mal interessierte: Sind ebay-Verkäufe C2C eigentlich zu versteuern?

 

Eine erste Antwort gibt das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil Urteil vom 22. September 2010 – 1 K 3016/08 . Es hat entschieden, dass eine private Auktion auf der Internet-Plattform “e-bay” unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts: "Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf “e-bay” mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000 € und 30.000 € jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 Euro im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als “privat” deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Fi-nanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht “durchgehandelt” wurde, komme es nicht entscheidend an.

Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Az. V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.”

 

Soweit so gut - das gilt für die Umsatzsteuer. Aber was ist mit der Einkommenssteuer? Kennt sich da ein Blogleser aus? Eine schöne Woche Ihr TH

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12 Kommentare

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jetzt weiß ich auch, woher die 3300 Abrufe nach nur 6 Stunden kommen - Google-Trefferliste Seite 1:

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News zu ebay versteuern

  • Sind Ebay-Umsätze zu versteuern?‎ - vor 4 Stunden gefunden Eine erste Antwort gibt das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil Urteil vom 22. September 2010 – 1 K 3016/08 . Es hat entschieden, dass eine ...

    beck-aktuell

 

Also Google hilft da nicht, auch der Link von Mein Name. Ich sehe das wie Professor Hoeren (und dank für die wichtige Frage). Die Sache ist zutiefst unklar: "Wirtschaftsgüter des "täglichen Gebrauchs" (Gebrauchsgegenstände)" schreibt die OFD. Aber was ist das? Die Beispiele der OFD sind eher bizarr. Was ist mit DVDs? Mit Sammelobjekten? Gemälde vom Opa? Ich blicke da nicht durch! Gibts keine Steuerexperte, der Beck-Blog liest?

 

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Was ist an "Kleidung, Einrichtungsgegenständen, PKW" bizarr? DVDs gehören sicher ebenfalls zu Gegenständen des täglichen Gebrauchs - wenn man in größerem Umfang aber mit Neuware handelt, fällt diese höchstwahrscheinlich nicht darunter - sie ist schließlich ungebraucht, dient also nicht der privaten Lebensführung. Abgrenzung: wenn "Gegenstände nicht zum eigenen persönlichen Bedarf, sondern zum Zwecke des baldigen Verkaufs" angeschafft werden.

Was ist daran unklar?

Mein Name schrieb:

Was ist an "Kleidung, Einrichtungsgegenständen, PKW" bizarr? DVDs gehören sicher ebenfalls zu Gegenständen des täglichen Gebrauchs - wenn man in größerem Umfang aber mit Neuware handelt, fällt diese höchstwahrscheinlich nicht darunter - sie ist schließlich ungebraucht, dient also nicht der privaten Lebensführung. Abgrenzung: wenn "Gegenstände nicht zum eigenen persönlichen Bedarf, sondern zum Zwecke des baldigen Verkaufs" angeschafft werden.

Was ist daran unklar? Brauchen Sie eine Postiv- oder Negativliste?

Ich verstehe die Arroganz von Meinname nicht. Die Sache ist wirklich rätselhaft; das Steuerrecht in bezug auf ebay ist sehr schwammig. Insofern verstehe ich die Frage von Herrn Prof. Dr. Hoeren gut.

 

Lesen Sie mal, Herr Mein Name

http://testberichte.ebay.de/Steuern-beim-Verkauf-privater-Dinge-im-WWW_W0QQugidZ10000000000739379

Da heisst es: "nur vorsicht: die grenze sind fließend. habt ihr besondere kenntnisse von dem, was ihr da verkauft, hält der fiskus die hand auf." Was soll das bedeuten? Bin ich Filmfan und verkaufe einige DVDs, bin ich dann dran? Der OFD-Text ist da völlig nichtsagend. Aber vielleicht gibts da noch ein paar Stimmen mehr als "Mein Name". Grüßchen Bernd

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Ich finde das von Meinname auch nicht hilfreich - auch mag ich den Ton nicht. Ich bin vor Jahren bei Ebay reingefallen. Habe einige Sachen von meiner Oma verkauft. Dann kam das Finanzamt. Ich sollte ertklären und nachweisen, daß ich das wirklich von Oma hatte. Die war aber schon tot. Nur weil ich ein Sternchgen hatte und 200 Verkäufe über Jahre hinweg, kriegt ich nen Steuerbescheid. Und da hilft mir Ihr OFD-Text nix, lieber MeinName.

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Dann würde ich darauf tippen, dass diese "einige Sachen" entweder doch nicht zum "alltäglichen Gebrauch" dienten (Schmuck? Kunst?) oder einen nennenswerten Betrag erzielt haben - wegen gebrauchten Büchern für 2,50 oder der Aussteuerwäsche wird das FA sicher nicht anklopfen.

Viel Genaueres als §§ 23 und 23 EStG gibt es von gesetzlicher Seite nicht, der Rest ist Einzelfallentscheidung und kann damit von FA zu FA unterschiedlich sein, vom Geschick des Steuerberaters abhängen und letztendlich Richterrecht ...

 

Ich finde den oben erwähnten OFD-Beschloss gar nicht so hilfreich. Besser ist OFD Koblenz:

http://www.fin-rlp.de/start/presse/pressemeldungen/detail/artikel/1363/350/index.html?tx_ttnews%5BpS%5D=1267403124&tx_ttnews%5Bpointer%5D=37&cHash=8bb1c033c5&tx_queofontresizer_pi1%5Bfontresize%5D=-1

 

Aber da gibts viele Ungereimtheiten. Muß ich zB private Veräußerungsgewinne unter 511 Euro auch in der Steuererklärung angeben (damit das FA das nachprüfen kann)?

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Unter den letzten beiden Links ist, was die Klarstellung von privaten Veräußerungsgeschäften angeht, deutlich weniger Information enthalten als im Link zur OFD Niedersachsen.

Dann doch eher hier: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/estg-private-veraeusserungsgeschaefte.htm (und Link zu "Sonstige Einkünfte")

@ Mister Tax: Formulare und Ausfüllanleitungen z.B. hier (Anlage SO, Zeilen 41 bis 50) http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkommensteuer/2010/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

und "Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ... sind in der Einkommensteuererklärung in einer besonderen "Anlage SO" anzugeben. 

Zur Abgabe dieser "Anlage SO" sind Sie jedoch nur verpflichtet, wenn Ihr Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 EUR beträgt. 

Haben Sie keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt oder bleiben Sie mit Ihrem Gesamtgewinn aus solchen Geschäften unter der Freigrenze, müssen Sie diese grds. nicht angeben (Sie müssen dieses sodann im Steuerhauptformular auf Seite 2 durch entsprechendes Ankreuzen bestätigen; bei Eheleuten muss jeder Ehegatte unter der Freigrenze bleiben). " (http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=73679&)

Diese Fallgruppe enthält alle möglichen Aspekte, die unser Steuerrecht derzeit so skurril und unberechenbar macht. Ich unterrichte nun schon seit 20 Jahren, aber in den letzten Jahren ist das so extrem geworden, dass ich die Zusammenhänge kaum mehr vermitteln kann, ohne einen kleinen Lehrgang draus zu machen. Ich gehe deshalb nur auf folgendes Detail der USt-Pflicht ein:

Das, was Prof. Hoeren anspricht, ist das Problem der Unternehmereigenschaft nach UStG. Danach ist jemand auch dann Unternehmer i.S.d. UStG, wenn er NICHT mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern einfach nur systematisch agiert, also  mit so genannter Einnahmeerzielungsabsicht.

Ich z.B. habe über einige Jahre hinweg Ausstellungen gemacht und Bilder verkauft. Das musste (und konnte) ich nicht als  Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ansetzen, weil ich das Ganze ohne Gewinnerzielungsabsicht mache; ich hätte im Endeffekt für die meisten Jahre geringe Verluste ansetzen müssen/können. Auch wenn ursprünglich Gewinnerzielungsabsicht da war - ich habe die Tätigkeit aufrechterhalten, nachdem ich gemerkt hatte, dass meine Lehrtätigkeit ein gewinnbringendes Malen nicht zulässt. Auch hier spricht die Rechtsprechung (zu Recht) von so genannter "Liebhaberei". Den Namen darf man nicht so wörtlich nehmen, das ist nur die Umschreibung für diese Fälle der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht.

Aber wegen des systematischen Vorgehens habe ich "Einnahmeerzielungsabsicht". Ich sei also USt-pflichtig, stellte sich überraschend bei einem Abstimmungsgespräch mit der Finanzbeamtin heraus. Denn für die USt reicht eben die Einnahmeerzielungsabsicht, so zumindest die bis jetzt herrschende Meinung und Rechtsprechung. Etwas, das man bald dringendst gesetzgeberisch angehen müsste.

Das nächste Skurrile ist, dass ich nicht unter die Kleinunternehmerregelung falle, obwohl ich weit unter der Umsatzgrenze liegen würde. Denn im USt-Recht gilt der "Einheitsunternehmer". Es werden die einzelnen Zweige nicht getrennt, sondern alle Umsätze aus Anwaltstätigkeit, aus Lehrtätigkeit (soweit ustpflichtig), aus künstlerischer Tätigkeit und aus gewerblicher Tätigkeit (gelegentliche IT-Geschäfte) werden zusammen genommen und dann erst geprüft, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist. Damit entsteht natürlich auch eine Wettbewerbsverzerrung zu einem Angestellten, der nebenher malt.

Wenn die Person im Ausgangsfall von Herrn Prof. Hoeren selbständig ist, liegt sie wahrscheinlich über der US-Grenze (17.500 Euro), im Gegensatz zu einem Angestellten, der nebenher handelt. Versuchen Sie mal, hier jemand rechtssicher zu beraten - da stöhnen auch die Steuerberaterkollegen.

Mir persönlich ist das mit der USt-Pflicht egal, soweit es meine Malerei betrifft. Allerdings sind diese seltsamen Regelungen (und/oder Auslegungen) eine Zumutung für den Bürger und eine Bremse für die Wirtschaft.

Dass nun auch noch bei privaten ebay-Verkäufern an die Umsatzbesteuerung gedacht wird, ist für mich der Hammer. Die Möglichkeit einer Differenzbesteuerung, die ich in der PDF-Datei von steuerberaten.de gefunden habe, habe ich allerdings noch nicht durchgeprüft. Auch so eine skurrile Erfindung aus den letzten Jahrzehnten, die nur Probleme aufwirft.

Und, wenn Sie noch nicht verwirrt genug sind: was das einkommensteuerliche betrifft, wird es erst richtig bunt. Da gibt es die Möglichkeit a) der Einstufung als Gewerbe (systematisches Verkaufen + Gewinnerzielungsabsicht) und somit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 16 EStG), b) falls nicht gewerblich, dann evtl. Einstufung als Spekulationsgeschäft und damit Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit (§ 22 Nr. 2 iVm § 23 EStG), soweit die einzelnen Gegenstände innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft wurden und dabei ein Gewinn entstanden ist. Wann schafft man das bloß endlich ab, soweit es keine Gründstücke betrifft. Eigentlich war da mal der Hauptgedanke, dass der Aktienhandel mit erfasst wird. Das fiel stets mit unter diese Regelung (lange Zeit 6 Monate, da der Geier Geld braucht, wurde das vor Jahren auf 1 Jahr angehoben). Aber mit der Abgeltungssteuer-Reform wurde das - unbemerkt von den meisten - in die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" verschoben, so dass dort jetzt  Aktiengewinne (bei An und Verkauf binnen eines Jahres natürlich) in denselben Topf wie Zinsen und Dividenden geworfen wird.

Gut, man hat dann den noch verbliebenen § 23 entschärft. Geblieben ist die Nummer 1, also An- und Verkauf von Grundstücken binnen 10 Jahren, und bei der  Nummer 2, der den Handel mit beweglichen Sachen (Wertpapiere nicht mehr, s.o.) betrifft, hat man eine Einschränkung hinzugefügt, die hier schon angesprochen wurde: § 23 (1) Nr. 2 Satz 2:

"Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre."

Damit tauchen wieder tausend Fragen auf. Steuerfachleute haben damals den Kopf geschüttelt, aber da gleichzeitig soviele anderen Änderungen (Kapitalertragsteuer, Abgeltungssteuer, Bilanzmodernisierung, GWG-Regelung usw. usw.) kamen, bei denen nicht nur ein paar Details, sondern ganze Systeme umgeworfen wurden, waren alle damit beschäftigt, die vielen anderen Neuregelungen zu begreifen. Anders ausgedrückt: die sind sowieso den ganzen Tag nicht aus dem Kopfschütteln heraus gekommen. Die schütteln die Köpfe sogar im Schlaf.

Warum schneidet man diese alten Zöpfe nicht einfach ab. Warum greift niemand den § 23 generell an - er ist für mich nicht mehr nachvollziehbar, jetzt, da der Aktienhandel in eine andere Einkunftsart verschoben wurde. Aber wie soll das gehen, wenn kaum mehr jemand durchblickt und man einem Journalisten oder Redakteur wegen der Kompliziertheit nicht klar machen kann, was hier schief läuft. Und der Redakteur das wiederum den Leuten nicht klar machen kann, weshalb er auch nichts schreibt. Und die Fachleute haben keine Zeit zu protestieren, weil sie immer noch an den Änderungen der letzten Jahre kauen, und kaum zum Alltagsgeschäft kommen (ist wirklich so - ich kenne genug Steuerberater, Dozenten und Finanzbeamte. Sie sagen es nur nicht laut).

Uups - eigentlich wollte ich nur ein paar Zeilen schreiben ;-)

Jedenfalls - wegen der vielen Parameter kann man heute die Frage, ob ebay-Geschäfte steuerlich relevant sind, nur mit hundert Wenn-Dann-Varianten beantworten. Und es bleiben Abgrenzungsfragen wie die mit den Gegenständen des täglichen Lebens. Die sind wirklich nicht geklärt, da müsste man erst jahrelange Rechtsprechung abwarten, bis sich ein Bild ergibt.

Alles klar?

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