Keine Scheidung auf den Philippinen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.02.2011
Rechtsgebiete: EheschließungScheidungsverbotFamilienrecht1|10595 Aufrufe

 

Sie ist Philippinin, er Deutscher. Sie war schon einmal mit einem Deutschen verheiratet. Die Ehe wurde 1999 auf ihren Antrag in Deutschland geschieden.

 

Jetzt haben die beiden in Dänemark geheiratet. Der deutsche Standesbeamte hat Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Eheschließung und verweigert die Eintragung der Ehe in dem Eheregister. Durch die auf Antrag der philippinischen Ehefrau ausgesprochene Scheidung sei deren ersten Ehe nämlich nach deren Heimatrecht nicht aufgelöst.

 

In der Tat: Das philippinische Recht geht vom Grundsatz der Unauflösbarkeit der Ehe aus und sieht eine Ehescheidung nicht vor. Solche Scheidungsverbote gibt es noch in Andorra, der Dominikanischen Republik, Malta, San Marino und im Vatikanstaat.

Aus der Sicht des philippinischen Rechts besteht deshalb weiterhin die erste Ehe. Zwar darf nach einer Ausnahmeregelung  bei einer Ehe zwischen einem philippinischen Staatsangehörigen und einem Ausländer auch der philippinische Ehegatte wieder heiraten, wenn der ausländische Partner im Ausland eine rechtsgültige Scheidung erwirkt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, weil nicht der deutsche Ehepartner, sondern die Ehefrau in Deutschland die Scheidung erwirkt hat.

 

Nach Auffassung des OLG München hat jedoch (auch) der Standesbeamte Art. 13 II EGBGB zu beachten: Danach ist deutsches Recht anzuwenden, wenn

1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,

2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und

3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.

 

Demgemäß liegt eine wirksame Eheschließung in Dänemark vor.

 

OLG München v. 07.02.2011 - 31 Wx 278/10

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