Das VKH-Dilemma

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.02.2011

 

Der Antragsgegner bekommt in einer Familienstreitsache (Unterhalt, Zugewinn oder sonstige Familiensache) das VKH-Gesuch der Gegenseite nebst Antrags-(Entwurf) zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugeleitet.

 

Es gibt Tatsachen, die den Antrag der Antragstellerseite unschlüssig machen würden.

 

Soll er die im VKH-Prüfungsverfahren vortragen?

 

Wenn er dies tut, bekommt die Antragstellerseite keine VKH, aber es entsteht auch kein Kostenerstattungsanspruch. Die Kostenentscheidung im PKH-Prüfungsverfahren würde lauten: Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;  außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antragsgegner müsste daher seinen Anwalt selbst bezahlen. VKH für das VKH-Prüfungsverfahren kann nicht bewilligt werden.

 

Also im VKH-Prüfungsverfahren besser schweigen und erst nach Bewilligung der VKH für die Gegenseite „die Katze aus dem Sack lassen“?

 

Das Verfahren würde dann mit einer Kostenentscheidung nach §§ 113 I 2 FamFG, 91 ZPO enden.

 

Wenn der Antragsgegner selbst VKH berechtigt ist, kann ihm dann für eine solche Taktik VKH bewilligt werden oder ist das mutwillig im Sinne des § 114 ZPO?

 

Höchst umstritten.

 

Nein, sagt das OLG Köln. § 118 I 1 ZPO enthält keine Pflicht zur Stellungnahme zu dem VKH/PKH-Antrag der Gegenseite. Das VKH-geführte Verfahren letztlich aus Steuermitteln finanziert würden, reiche nicht aus, eine rechtliche Pflicht zur Äußerung zu begründen.

 

OLG Köln v. 30.08.2010 – 11 W 57/10

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Das ist nur folgerichtig. Denn der "Gegner" hat im PKH-Bewilligungsverfahren nicht die Rolle eines Verfahrensbeteiligten. Ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller wird durch die Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht begründet.  Dem rechtsunkundigen "Gegner" kann auch nicht zugemutet werden, auf eigene Kosten einen Anwalt zu beauftragen, nur damit die Staatskasse ggf. Kosten spart. So sieht das wohl auch das OLG Karlsruhe (FamRZ 2002, 1132).

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