Wenn man sich vertippt ...

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.02.2011
Rechtsgebiete: BerichtigungsbeschlussFamilienrecht4|3113 Aufrufe

 Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wird der Beschluss vom (vorgeblich) 10.12.2011 dahingehend berichtigt, dass er nicht am 10.12.2011, sondern am 10.02 2011 erlassen wurde.

 

Klingt blöd, aber mir ist nichts anderes eingefallen.

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4 Kommentare

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Es muss m. E. richtig heißen: "... Beschluss vom (vermeintlich) 10.12.2011", denn im Wort "vorgeblich" (lt. DUDEN synonym mit "angeblich") steckt eine Zielrichtung, die bei einem "offensichtlichen Schreibfehler" fehlt, denn sonst wäre es keiner.

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Mein Vorschlag:

Der Beschluss mit Datum vom 10.12.2011 wird dahingehend berichtigt, dass er am 10.02.2011 erlassen wurde.

oder:

Der Beschluss, der auf den 10.12.2011 datiert ist, ...

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Der Beschluss, der (ggf: aufgrund eines Schreibfehlers) irrtümlich auf den 10.12.2011 datiert ist, wird ...

Es ist wohl nicht erforderlich, zu erwähnen, dass ein Schreibfehler und ein Irrtum vorliegt. Dass ein Schreibfehler vorliegt, ergibt sich aus der Berichtigung selbst und dass die Datierung irrtümlich erfolgte (nicht gewollt war), dürfte selbstverständlich sein. Aber zur Klarstellung kann man diese Umstände aufnehmen.

Die Berichtigung erfolgt hier analog § 319 ZPO, oder?

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