Wenn man sich vertippt ...
von , veröffentlicht am 17.02.2011Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers wird der Beschluss vom (vorgeblich) 10.12.2011 dahingehend berichtigt, dass er nicht am 10.12.2011, sondern am 10.02 2011 erlassen wurde.
Klingt blöd, aber mir ist nichts anderes eingefallen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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4 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenMartin Bender kommentiert am Permanenter Link
Es muss m. E. richtig heißen: "... Beschluss vom (vermeintlich) 10.12.2011", denn im Wort "vorgeblich" (lt. DUDEN synonym mit "angeblich") steckt eine Zielrichtung, die bei einem "offensichtlichen Schreibfehler" fehlt, denn sonst wäre es keiner.
Jörn Edling kommentiert am Permanenter Link
Mein Vorschlag:
Der Beschluss mit Datum vom 10.12.2011 wird dahingehend berichtigt, dass er am 10.02.2011 erlassen wurde.
oder:
Der Beschluss, der auf den 10.12.2011 datiert ist, ...
Name kommentiert am Permanenter Link
Der Beschluss, der (ggf: aufgrund eines Schreibfehlers) irrtümlich auf den 10.12.2011 datiert ist, wird ...
Jörn Edling kommentiert am Permanenter Link
Es ist wohl nicht erforderlich, zu erwähnen, dass ein Schreibfehler und ein Irrtum vorliegt. Dass ein Schreibfehler vorliegt, ergibt sich aus der Berichtigung selbst und dass die Datierung irrtümlich erfolgte (nicht gewollt war), dürfte selbstverständlich sein. Aber zur Klarstellung kann man diese Umstände aufnehmen.
Die Berichtigung erfolgt hier analog § 319 ZPO, oder?