BGH: Fiktive Abrechnung bei teilrepariertem Fahrzeug

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.02.2011

Einmal mehr ein kurzer Hinweis auf eine Urteilsbesprechung - es geht um BGH, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 (OLG Köln), BeckRS 2011, 01774, zu finden hier im beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht - FD-StrVR 2010, 313965. Die Zusammenfassung der Besprechung:

"Ein Unfallgeschädigter kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist könne der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht."

Schauen Sie mal rein!

 

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