EuGH: Herausabe von TK-Teilnehmerdaten rechtmäßig?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 18.02.2011

Im EuGH-Verfahren C-543/09 Deutsche Telekom sind gestern die Schlussanträge der Generalanwältin vorgelegt worden: Es geht um  die Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG und die Weitergabe von Teilnehmerdaten an andere für Teilnehmerverzeichnissen bzw. Auskunftsdienste. Gelangt der EuGH zu der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, diese Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Überdies ist die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Art.12 der Datenschutzrichtlinie (Zustimmungs- und Widerspruchsrecht) für elektronische Kommunikation zu klären.

Hintergrund ist die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur, "mit der diese die DTAG im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens dazu verpflichtet hat, zu näher bezeichneten Bedingungen ihr vorliegende Teilnehmerdaten auf Antrag und zum Zweck der Bereitstellung von öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Teilnehmer oder ihre Telefondienstanbieter diese Daten nur von einem oder mehreren bestimmten Unternehmen veröffentlicht wissen wollen und das antragstellende Unternehmen nicht zu diesen „berechtigten“ Unternehmen gehört." 

In den Schlussanträgen heißt es nun u.a. , dass  Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG der Weitergabe  nicht entgegensteht. Auszug:

„Der Erlass einer solchen Regelung durch einen nationalen Gesetzgeber stellt jedoch einen richtlinienwidrigen Eingriff in die den nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie 2002/22 zu gewährenden Befugnisse dar, wenn diese Pflicht gezielt im Hinblick auf ein oder mehrere auf dem Endkundenmarkt für Teilnehmerverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste tätige Unternehmen angenommen wurde, weil dieses oder die Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, wodurch der Markteintritt anderer Anbieter erschwert wird, und auf diesem Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht. Die Feststellung, ob eine solche Zielsetzung und Ausgestaltung der nationalen Regelung vorliegt, obliegt dem vorlegenden Gericht. [. . . ]"

"Eine nationale Regelung, nach der Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, verpflichtet sind, Daten von Teilnehmern, denen diese Unternehmen nicht selbst Telefonnummern zugewiesen haben, zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen auf Antrag zur Verfügung zu stellen, ist mit Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG  […] vereinbar, sofern sichergestellt wird,

  • dass die Teilnehmer sowohl über diese Pflicht zur Weitergabe der Daten an die Anbieter von der Öffentlichkeit zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen als auch über den Kreis der Anbieter solcher Verzeichnisse sowie über Inhalt, Zweck und Suchfunktionen der Verzeichnisse aufgeklärt worden sind und
  • einer Veröffentlichung ihrer Daten in den betreffenden Verzeichnissen zugestimmt haben.

Wenn es mehrere gleichwertige Anbieter solcher der Öffentlichkeit zugänglichen Teilnehmerverzeichnisse auf einem Markt gibt und diese Verzeichnisse zweckidentisch sind und vergleichbare Suchfunktionen aufweisen, steht es den Teilnehmern nicht frei, ihre Zustimmung für die Veröffentlichung willkürlich auf einen dieser Anbieter einzuschränken."

Sehen Sie das auch so?  

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