Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutz stößt auf Kritik

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 22.02.2011

Der Gesetzesentwurf des Bundesinnenministeriums zum Beschäftigtendatenschutz (siehe hierzu insbesondere das spezielle MMR-Forum zum Beschäftigtendatenschutz), der vom Bundeskabinett beschlossen wurde, stößt im Vorfeld der ersten Lesung im Bundestag am Donnerstag den 24. 02. auf Kritik. Die Entwürfe finden Sie im genannten MMR-Forum.

Hier eine kurze Übersicht der verschiedenen aktuellen Positionen:

  • Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kritisiert in einem Interview mit dem „Handelsblatt“:  Die von Innenminister de Maiziere vorgestellte „rote Linie“ sei Gegenstand intensiver Beratungen zwischen den Ressorts. Weiterhin meinte sie, dass neue Regeln nicht ohne Rücksicht auf das jeweilige Geschäftsmodell entwickelt werde dürften und nicht die Chancen des   Internets in gesellschaftspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht beschneiden dürften.

 

  • Arbeitgeberpräsident Hundt meinte im Rahmen des heutigen 6. Berliner Arbeitsrechtskongresses, dass es besser gar kein Gesetz gebe, als den beschlossenen Entwurf, da dieser erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen würde und den Datenschutz in Betrieben unanwendbar mache. Der Gesetzesentwurf schließe die Beteiligung des Betriebsrates am innerbetrieblichen Datenschutz und Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in einem Betrieb faktisch aus und sei deshalb nicht akzeptabel.

 

 

  • Die Abgeordneten des Bündnis 90/Die Grünen von Notz und Müller-Gemmeke haben einen eigenen Entwurf erstellt. Dieser ist im MMR-Forum zum Beschäftigtendatenschutz dem Referentenentwurf exemplarisch gegenübergestellt.

 

Wie stehen Sie zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Arbeitnehmerdatenschutz? Sehen Sie eine erstrebenswerte Neuerung oder schließen Sie sich dem Standpunkt von Hundt und Sommer an, dass der Entwurf eine Verschlechterung der geltenden Rechtslage bedeute  (z.B. durch das Gebot an die Unternehmen, Löschungen für ein Jahr zu dokumentieren)? 

 

 

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2 Kommentare

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Sehr geehrte Leser,

 

eine erste Beurteilung des geplanten Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes lässt den Schluss zu, dass es den Verantwortlichen an ausreichender Sachkenntnis in Bezug auf (Mitarbeiter-) Kriminalität in Unternehmen sowie an der Kenntnis über praxisnahe Möglichkeiten der Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten und schwerwiegenden Pflichtenverletzungen in Betrieben mangelt. Es wurde offensichtlich versäumt, sich diese Sachkenntnis von Experten, die mit der Bekämpfung von Mitarbeiterkriminalität tagtäglich betraut sind, anzueignen und Arbeitgebervertreter für diese gesetzgeberische Herausforderung hinzuzuziehen. 

 

Gesetzgeberische Restriktionen im Bereich der Mitarbeiterüberwachungen bzw. -kontrollen sind schon deshalb unsachgemäß, weil auch vergangene "Skandale", die zu dieser Gesetzesinitiative geführt haben, gegen geltendes Recht verstoßen haben, es mithin also keiner Einschränkungen bedarf. 

 

Sollen die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern tatsächlich in Einklang gebracht werden und soll der Wirtschaftskriminalität als akute Gefahr wirksam begegnet werden, so dürfen starre Rechtsvorschriften nicht dazu führen, dass je nach Fallkonstellation entweder die Möglichkeiten der Kriminalitätsbekämpfung zum Nachteil der Arbeitgeber eingeschränkt oder die Rechte von Arbeitnehmern unangemessen tangiert werden.

 

Dabei sollte auch nicht übersehen werden, dass den Mitarbeitern eines Unternehmens auch das Recht auf einen "sicheren" Arbeitsplatz bzw. eine "sichere" Arbeitsumgebung" zugesprochen werden muss, welches die Arbeitgeber gem. ihrer Fürsorgepflicht sicher zu stellen haben.

Aus der Rechtsprechung der vergangenen Jahre war ohnehin eine Kasuistik zu erkennen, die aufwies, welche Maßnahmen in Unternehmen möglich und rechtlich zulässig waren und welche über Gebühr die Rechte der Arbeitnehmer beeinträchtigten. 

Ich halte es für nicht ausgeschlossen, dass die geplanten, meist starren und unausgewogenen Normen verfassungswidrig sind, sollten diese so in geltendes Recht Einkehr finden.
Es werden weder die Grundrechte der Arbeitnehmer, noch die der Arbeitgeber angemessen in Einklang gebracht, und eine Einzelfallbeurteilung, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung immer gefordert, bleibt zukünftig möglicherweise aus. 

 

Auch bei der Implementierung des aktuellen § 32 BDSG machte der Gesetzgeber bei der Umsetzung Fehler, und offensichtlich sollen wir nun einDéjà-vu erfahren.

Ich erlaube mir, Sie diesbezüglich auf den Artikel "Keine Zeit für (Image-) Krisen am Tatort Arbeitsplatz" hinzuweisen, den Sie hier einsehen können:

 

http://www.proof-management.de/publikationen-presse-vortraege/publikatio...

 

Freundliche Grüße

Assessor Paul H. Malberg

(PROOF-MANAGEMENT GMBH)

 

 
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Der Gesetzentwurf (Drucks. 17/4230) wurde am 25. Februar im BT beraten, weitere Informationen dazu gibt es hier:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17094.pdf#P.10735

Die FDP kündigte Änderungsbedarf insbesondere in den Bereichen Mitabeiterscreenings, Datenerhebung in der Bewerbungsphase, private E-Mail Nutzung, Konzernsachverhalte, Zulässigkeit von Einwilligungen / Betriebsvereinbarungen an. Das sind praktisch alle Kernbereiche, die in den Unternehmen Schwierigkeiten bereiten, man wird die weitere Entwicklung also abwarten müssen.

 

 

 

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