Wenn Strafrecht auf Familienrecht trifft

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.02.2011

Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung - die vermeintlich schärfste Waffe im Kampf um den Unterhalt für das minderjährige Kind. Das OLG Koblenz hat kürzlich nochmals deutlich gemacht, welche Feststellungen der Strafrichter treffen muss, um zu einer Verurteilung zu kommen.

1. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Unterhaltspflichtverletzung hat der Tatrichter zunächst den Umfang der Unterhaltspflicht festzustellen, welcher sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt (§ 1610 I BGB).

2. Der Höhe des geschuldeten Unterhalts hat der Tatrichter die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten entgegenzustellen und darzulegen, ob und inwieweit dieser zur vollständigen oder zumindest zur teilweisen Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage war.

3. Schulden können einkommensmindernd berücksichtigt werden; dabei kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von seiner Unterhaltsschuld an.

4. Soll dem Angeklagten angelastet werden, sich gegen eine als unberechtigt angesehene Kündigung nicht zur Wehr gesetzt und dabei die Verschlechterung seiner Einkommenssituation in Kauf genommen zu haben, bedarf es der Darlegung, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage aller Voraussicht nach auch Erfolg gehabt und der Angeklagte damit seinen Arbeitsplatz behalten bzw. wiedererhalten hätte.

5. Leistungsfähigkeit des Täters kann sich auch aus erzielbaren, wenn auch tatsächlich nicht erzielten Einkünften ergeben. In diesem Fall sind jedoch die Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Beträge festzustellen, die der Angeklagte durch zumutbare Arbeit hätte verdienen können. Die bloße Feststellung, er habe sich pflichtwidrig nicht als arbeitsuchend gemeldet bzw. keine genügenden eigenen Anstrengungen unternommen, reicht für sich nicht aus.

6. Das Tatgericht hat die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, abzuurteilen und deren Unrechtsgehalt voll auszuschöpfen, sofern dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (§ 264 StPO). Für die als Dauerstraftat anzusehende Unterhaltspflichtverletzung bedeutet dies, dass sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht das Verhalten des Angeklagten bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung über die Schuldfrage zu überprüfen haben, soweit auch nur eine Einzelhandlung bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses begangen war.

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 = BeckRS 2011, 01798

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29 Kommentare

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Klingt wie eine Ermahnung an die Strafrichter, vor allem die Punkte genau auf ihre Gesetzestreue zu überprüfen, die von den Familiengerichten besonders gerne entgegen der Gesetzeslage ausgeurteilt werden.

Und dass die Urteile der Familiengerichte keinesfalls den Ansprüchen des Strafrechts genügen.

 

Z.B. gleich im ersten Punkt, dass sich die Höhe des Unterhalts laut §1610 BGB nach der Lebenstellung des Bedürftigen zu richten habe und nicht nach der des Pflichtigen.

Der Verstoß gegen diesen § wird den Familienrichtern ja durch die DT geradezu vorgeschrieben.

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Ich habe noch nie verstanden, was eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung bringen soll. Es bringt dem Mandanten keinen Cent und entzieht dem Gegner weitere Ressourcen.

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@Moser: Nicht unbedingt, wenn eine Bewährungsstrafe mit entsprechender Auflage/Weisung (Zahlung, Nachweis der Bemühungen um einen Arbeitsplatz o.ä. ) verhängt wird, was der Regelfall ist (s. die Kommentierungen zu 170 StGB).  Das motiviert manchmal doch ein wenig. Außerdem ist UPflV ein Dauerdelikt, so dass z.B.  bei einer Berufung das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, wenn auch nach dem erstinstanzlichen Urteil pflichtwidrig kein Unterhalt bezahlt wird.  

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Wahrlich nichts Neues. Davon gibt es viele ähnliche gleichlautende OLG-Urteile. Zum Beispiel das Urteil des Oberlandesgerichts München, Aktenzeichen: 5St RR (II) 60/10. Volltext zu finden über Google: http://www.google.com/search?rls=en&q=%22+5St+RR+(II)+60/10%22&ie=UTF-8&oe=UTF-8

 

Offenbar scheint auf Amtsrichterebene weitverbreitete Unwissenheit über die Voraussetzungen einer Verurteilung nach §170 Stgb zu herrschen, die ihnen erst auf OLG-Ebene aufgeklärt wird.

 

Sinn und Zweck dieses Paragrafen wäre eine andere Diskussion. Aber wenn man schon aus Vätern Schuldner macht und aus Schuldnern schuldige Kriminelle, dann sollte man wenigstens die grundlegenden Voraussetzungen an einen Schuldspruch beachten. Ansonsten haben wir ein gravierendes Problem mit den Vertretern dieses "Rechts".

Ich bin Betroffener des Az.: 5St RR (II) 60/10, also der Angeklagte.

 

Besonders schlimm finde ich, dass Zivilrichter nciht an das Strafrecht und Strafrichter nicht an das Zivilrecht gebunden sind, obwohl es um die gleichen §§ des BGB geht.

Wenn nun das Gericht entscheidet, strafrechtlich ist ihm nichts vorzuwerfen, weil sein bereinigtes Netto einfach nicht ausreichte, um den Unterhalt zu zahlen, passiert den Zivilrichtern überhaupt nichts.

Ich weiss nicht einmal, ob sie Kenntnis davon bekommen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Camper 1955

 

 

 

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@Camper:

Das liegt daran, dass (vereinfacht) im Zivilrecht einerseits nicht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklärt, sondern die Parteien ihn vortragen. Nur über Streitiges wird Beweis erhoben. Darüber hinaus gibt es Auskunftsansprüche auch gegen den Unterhaltsschuldner, die im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können.

 

Im Strafrecht hat der Beschuldigte ein Schweigerecht. D.h. kein Auskunftsanspruch. Aufklärung ist von Amts wegen zu leisten, und zwar sowohl zu einem etwaigen Einkommen als auch zu etwaigen Einkunftsmöglichkeiten.

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@ camper

Wenn es um den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind geht, trägt der Unterhaltspflichtige die Beweislast dafür, dass er nicht zahlen kann.

Im Strafprozess gilt hingegen die Unschuldsvermutung.

ansonsten siehe Klabauter

Wenn sich aber das Zivilgericht irrt,  bzw. Beweise "übesieht" oder vollkommen falsch bewertet?

 

Was ist dann?

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Aus welchem Gesetz ergibt sich die Verpflichtung, sein Einkommen nicht verschlechtern zu dürfen bzw. maximal verdienen zu müssen, bzw.  die Tatsache, dass Unterhaltsverpflichtete so gestellt werden, als würden Sie maximal verdienen ? Woraus ergibt sich das Recht der Kinder, vom Vater mehr als einen ausreichenden Unterhalt verlangen zu dürfen, auch wenn der gar nicht so viel arbeiten will ?

 

Erstens trifft solch eine Regelung nicht verheiratete Alleinverdiener, die natürlich ohne jede weitere Begründung einen z.B. weniger stressigen Job annehmen dürfen, auch wenn sie dort weniger verdienen. Natürlich betrifft die Einkommensverschlechterung dann auch die Kinder und den Ehegatten.

 

Zweitens sehe ich nicht, wieso dann Familiengerichte nicht willkürlich von jedem Unterhaltsverpflichteten verlangen, seine Verdienstmöglichkeiten auszuschöpfen - so verdient ein Anwalt in der Wirtschaft besser als ein Richter am Amtsgericht; kann man dann vom Richter verlangen, sich einen Job als Wirtschaftsanwalt zu suchen?

 

Und drittens - wird hierdurch nicht die Freizügigkeit unterlaufen, also das Recht, sich eine Arbeit nach Belieben suchen zu dürfen?

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Darf ich aus der fehlenden Antwort auf meine Frage oben entnehmen, dass es so eine gesetzliche Grundlage für die richterliche Rechtsprechung zum erzielbaren/fiktiven Einkommen nicht gibt?

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Die Unterhaltsberechnungen von Strafrichtern sind oftmals haarsträubend. Dies gilt insbesondere bei Verfahren gegen Selbständige. Mitunter wird hier einfach der Bruttoumsatz (vor Abzug von Geschäftskosten und Steuern), den man durch Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen festgestellt hat,  als Einkommen zugrundegelegt. Motto: wer als Ladeninhaber 50.000,- Euro Umsatz im Jahr hat, ist ohne weiteres leistungsfähig. Solche Dilettanten sind dann auch noch eingeschnappt, wenn man ihnen in der Hauptverhandlung das 1 x 1 des Unterhaltsrechts und der Betriebswirtschaftslehre versucht näher zu bringen.

 

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Das Unterhaltsrecht ist wohl das einzige Rechtsgebiet in dem Privatleute für das Nichtbezahlen einer Schuld bestraft werden. Wenn darüber hinaus zur Fortsetzung längst aufgelöster ehelicher Lebensverhältnisse Art und Umfang der Erwerbstätigkeit sanktioniert wird, so ist dies eine moderne Form der Schuldknechtschaft. Zur Sicherung des Existenzminimums der eigenen Kinder mag dies noch verhältnismässig sein - in der aktuellen Form ohne ausreichende Güterabwägung ist eine Schuldknechtschaft nicht zu rechtfertigen. Sie entspricht auch nicht einem emanzipierten Männerbild, bei dem Männer nicht auf eine Alleinernährerrolle festgelegt werden.

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Um das Ganze mal ins richtige Verhältnis zu setzen:

"Ein Raunen des Unverständnisses geht durch den Raum als Richter Dieter Weidlich das milde Urteil gegen Sandra R., die Mutter des kleinen Sven, verhängt: Zwei Jahre Haft auf Bewährung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen, wegen gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Erziehungspflichten."

http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nz-regionews/mutter-bekommt-bewahrungsstrafe-1.1019964

 

"Nach all den festgestellten Qualen des auf 8,4 Kilo abgemagerten Fünfjährigen, der noch dazu schwerst körperlich und geistig behindert ist, verwundert es, dass die Kammer so viel Verständnis für eine Mutter aufgebracht hat, die es zuließ, ja verursachte, dass ihr hilfloses Kind so leiden musste. Laut einem Gutachter wird Sven durch die Misshandlungen auch Folgeschäden, wie ein chronisches Nierenleiden, haben.

 

Die Bewährungsstrafe kommt hier einem Freispruch gleich. Sandra R. ist auf freiem Fuß. Die Welt mit ihrem mitverurteilten Lebensgefährten steht ihr nun offen. Das Paar kann theoretisch neu durchstarten und eine neue Familie gründen. Mit der Bewährungsauflage — Arbeit aufzunehmen, um materiell unabhängig zu werden — gibt man der Frau eher eine Chance als einen Denkzettel. Letzlich wirkte sich hier fehlinterpretierte Mutterliebe strafmildernd aus: Sie habe Angst davor gehabt, dass man ihr das Kind wegnimmt, rechtfertigten die Richter die Passivität der Mutter."

 

http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nz-regionews/kommentar-urteil-uberzeugt-nicht-1.1020178

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@Alan Shore:

Die Strafrichter haben den kleinen Nachteil, dass sie nicht die schönen Unterhaltsberechnungsprogramme der Familienrichter zur Verfügung haben (abgesehen von der fehlenden entsprechenden Schulung; das ist natürlich kein durchgreifendes Argument dafür, etwas falsch zu machen, aber der Vorwurf richtet sich tendenziell auch an die Justizverwaltungen). Haarsträubend ist es allemal, wenn Umsatz gleichgesetzt wird mit Nettoeinkommen. Andererseits sind gerade Selbständige Künstler im Armrechnen und schaffen nicht selten das Wunder, von einem negativen Einkommen gar nicht so schlecht zu leben ;)

Ich habe es auch umgekehrt erlebt, dass nach einem Unfall ein entgangener Gewinn auf Umsatzbasis mit der (vom Anwalt nach richterlichem Hinweis darauf, dass Gewinn der letzten 3 Jahre darzulegen ist...) Begründung weiter verfolgt wurde (wörtlich aus dem Schriftsatz!):

"Für den Kaufmann ist der Umsatz auch der Gewinn". 

 

@# 12 Jörn Erbguth
Das Unterhaltsrecht ist auch der einzige Bereich privatrechtlicher Forderungen, bei denen der Steuerzahler für die Nichtzahler unmittelbar  aufkommen muss.

Übrigens : auch § 266a I StGB stellt bloßes Nichtzahlen unter Strafe.

 

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klabauter schrieb:

Das Unterhaltsrecht ist auch der einzige Bereich privatrechtlicher Forderungen, bei denen der Steuerzahler für die Nichtzahler unmittelbar  aufkommen muss.

 

Der Steuerzahler kommt auch für unverheiratete Paare auf, die sich gar nicht zum Unterhalt verpflichtet sind - das Bedarfsgemeinschaftskonstrukt macht es möglich. Und er kommt sogar für Menschen auf, die nicht einmal für sich selber aufkommen. Und er kommt für den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages auf, damit Verteidigungsministern Ghostwriter für Doktorarbeiten auf Steuerzahlers Kosten gestellt werden. 

 

klabauter schrieb:

Das Unterhaltsrecht ist auch der einzige Bereich privatrechtlicher Forderungen, bei denen der Steuerzahler für die Nichtzahler unmittelbar  aufkommen muss.

Dass es vor Allem darum geht, ist wirklich unverkennbar.

Auch wenn immer das Deckmäntelchen des Kindeswohls drüber gehengt wird.

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@Dipl. Math:

Aber strafbar macht sich eben nur der, der zivilrechtlich zahlen müsste, auch zahlen könnte, es aber nicht tut (= "entzieht") und für den daher andere (in aller Regel das Jugendamt mit Unterhaltsvorschüssen) aufkommen.

 

Damit, dass für alle möglichen anderen Dinge Steuergelder ausgegeben werden, hat das relativ wenig zu tun. Ihr Beispiel, der Staat komme  ja auch für Menschen auf, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, liegt daher etwas neben der Sache. Denen wird ja nicht vorgeworfen, dass sie sich dem Selbstunterhalt entziehen würden (ggf. riskieren sie  bei unberechtigter Weigerung, eine zumutbare Arbeitsstelle anzutreten, Leistungskürzungen).

 

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klabauter schrieb:

Aber strafbar macht sich eben nur der, der zivilrechtlich zahlen müsste, auch zahlen könnte, es aber nicht tut (= "entzieht") und für den daher andere (in aller Regel das Jugendamt mit Unterhaltsvorschüssen) aufkommen.

 

Das liegt neben der Sache, ihre Behauptung war nicht die einzigartige Strafbarkeit sondern das einzigartige "aufkommen müssen":

 

klabauter schrieb:
Das Unterhaltsrecht ist auch der einzige Bereich privatrechtlicher Forderungen, bei denen der Steuerzahler für die Nichtzahler unmittelbar  aufkommen muss.

 

Aber wenn es ihnen um Strafbarkeit aufgrund von Nichtzahlung geht, dann zahlen sie doch mal keine Steuern. Gewiss keine privatrechtliche Forderung, die ist nicht gezahlter Kindesunterhalt aber ebenfalls nicht mehr so recht. Es fand ein Anspruchsübergang auf den Staat statt, die "Hilfe anderer" steht im Paragrafen. "§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.", wie es der BGH in IX ZB 163/09 gesagt hat, Herr Klabauter-"Volljurist".

Über die Konstruktion des fiktiven Einkommens macht sich auch strafbar, wenn das Gericht meint, man(n) könnte Geld haben, es aber tatsächlich nicht hat. Ähnliches bei Selbständigen bei denen Kosten und Abschreibungen nicht anerkannt werden.
Bestraft wird also nicht das Nichtzahlen sondern das "kein Geld haben".

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@Andreas

 

Doch. Grundgesetz und im BGB die §§ 1601 ff Strafrecht und Zivilrecht müssen sich an beides bei der Rechtsprechung halten. Nur aus anderem Blickwinkel.

Im Zivilrecht trägt der Unterhaltspflichtige die Beweislast, dass er nicht mehr zahlen kann, als er zu zahlen bereit ist,

Im Strafrecht trägt der Staatsanwalt die Beweislast, dass der Angeklagte zahlen hätte können, er es aber vorsätzlich unterlassen hat. Hier braucht der Angeklagte nicht seine Unschuld zu beweisen, sondern der Staatsanwalt muss ihm seine Schuld nachweisen.

Sie müssten ja auch nicht beweisen, einen Mord nicht begangen zu haben, die Staatsanwaltschaft muss ihen beweisen, dass sie den Mord begangen haben. Ansonsten Freispruch. Beides Mord und vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung sind Verbrechen. Bestraft kann man in beiden Fällen nur werden, wenn es lückenlos bewiesen ist.

 

 

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Weil Strafrecht und Zivilrecht vollkommen unabhängig voneinander sind.

 

So kann ein Zivilgericht durchaus sagen, es ist kein, oder nur geringes  Einkommen vorhanden, dass gar nicht, oder nur teilweise zur Bedarfsdeckung dienen kann, Also eine Mangelfallberechnung von 0 % und höher.

 

Das Strafgericht wiederum muss erst mal schauen, ob das derzeitige Einkommen wirklich ausreicht, und/oder ob weiteres Vermögen vorhanden ist, dass man unter Umständen einsetzen hätte können.

 

Reicht das Einkommen und/oder Vermögen nicht aus, wird das Verfahren in den häufigsten Fällen schon vor Eröffnung eingestellt.

Läuft das Verfahren schon mal, das Gericht erteilt einen Strafbefehl, und der Beschuldigte erhebt dagegen Einspruch, dann kann das Verfahren nur noch eingestellt werden, wenn Staatsanwaltschaft und Angeklagter einer Einstellung zustimmen.

 

Ansonsten durchläuft es den ganzen Instanzenweg, wenn nicht Staatsanwaltschaft oder Angeklagter irgendwann ein Urteil akzeptieren.

 

 

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@Camper1955:

 

Mich interessiert aber nicht der Unterschied zwischen Straf- und Zivilgericht; wir reden aneinander vorbei, daher vielleicht ein Beispiel:

 

Herr X verdient 3.000 netto im Monat, in einem Job, der im keinen Spass macht, und muss 500 Euro Kindesunterhalt zahlen. Er entschliesst sich, einen Job anzunehmen, bei dem er nur 2.500 Euro netto pro Monat verdient, der ihm aber besser liegt. Nach Tabelle müßte er nun, sagen wir, nur noch 400 Euro Kindesunterhalt zahlen, was immer noch weit über dem liegt, was der Staat Kindern als Existenzminimum zubilligt.

Trotzdem verurteilt das Familiengericht Herrn X zur Zahlung von 500 Euro KU, da er ja mehr verdienen könnte.

 

Meine Frage war: Hier müssen ja verschiedene Dinge gegeneinander abgewogen werden - als verheirateter Mann hat Herr X das Recht, sein Einkommen zu verringern und natürlich führt dies zur Verringerung des Einkommens aller Familienmitglieder. Weiterhin gilt das Recht der Freizügigkeit, das meines Wissens sogar Verfassungsrang hat. Drittens wird die Rechtspraxis nicht konsequent angewandt, es wird meines Wissens nicht von jedem verlangt, dass maximal erzielbare Einkommen auch tatsächlich zu erzielen.

 

Ich frage daher nach einer gesetzlichen Grundlage für das (typische) Urteil des Familiengerichtes.

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Ich würde in diesem Fall bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, um Rechtssicherheit zu bekommen.

 

für mich ist das ein ganz klarer Verstoss nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.

 

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@"Dipl.-Math Unter(haltsrechtsexperte)mann"

Ein übergegangener privatrechtlicher Anspruch bleibt aber ein privatrechtlicher Anspruch. Und der eintretende Dritte i.S.d. § 170 StGB kann auch ein Bekannter sein, der ohne eigene Unterhaltspflicht freiwillig aushilft. Dass 170 ein Schutzgesetz ist, ist dabei völlig egal.

 

Und das bloße Nichtzahlen von Steuern ist auch nicht strafbar. Da können Sie sich gerne auch steuerstrafrechtlich weiterbilden.

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@Camper1955

Das Schweigen der hier schreibenden Berufsrichterschaft bzw. Anwaltschaft scheint zu zeigen, dass die Herren und Damen im wesentlichen Ihre Auffassung zur Unbegründbarkeit Ihrer eigenen Urteile teilen.

 

Werde in dem bei mir gerade laufenden Verfahren zum Kindesunterhalt beantragen, dass der KU ab nächstem Jahr von einem um 25 % geringerem Gehalt ausgeht - ich will in dem Jahr eine dreimonatige Reise unternehmen und in der Zeit erziele ich als Selbständiger kein Einkommen.

 

Zusätzlich dazu, dass ich die Gültigkeit der Düsseldorfer Tabelle von 2000 beantrage ( die Neuformulierungen seitdem sind willkürlich ) und ausserdem, da die Ex Vollzeit arbeitet, die Gleichwertigkeit von Unterhalt durch Betreuung und Kindesunterhalt bestreite ( immerhin kann meine Ex ihr Einkommen vollständig selber behalten und für Vermögensbildung einsetzen, während ich die die Hälfte meiner Arbeitszeit für Kindesunterhalt einsetze - wo soll da die Gleichwertigkeit sein, wenn die Kinder gar nicht betreut werden ? ).

 

Mal schauen ...

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Sorry, ich bin kein Anwalt und habe auch viel zu wenig Kenntnis von der Materie.

 

Ich kann nur sagen, wie ich reagieren würde.

 

Ein Fachanwalt für Familienrecht ist da der bessere Ansprechpartner

 

MfG

Camper1955

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Ein wenig Off-Topic aber der Thread hat sich eh schon recht allgemein ausgeweitet und vielleicht können Sie ja auch einen neuen Thread aufmachen.

Das Thema Unterhalt bei Samenspende (aktuell mal wieder bei Spiegel Online: http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,748204,00.html)

 

Natürlich kann die Mutter in spe nicht auf die Unterhaltsansprüche ihres Kindes verzichten - genauso wenig wie der Vater dies könnte. Aber die Mutter könnte dem Vater eine Freistellungsgarantie geben. Damit bleibt der Unterhaltsanspruch des Kindes bestehen, nur die Mutter entschädigt den Samenspender dafür, solange sie entsprechend solvent ist.

Das Kindesinteresse ist gewahrt. Sollte die Mutter kein Geld mehr haben oder sterben, so leistet der Samenspender Unterhalt. Auch die Gemeinschaft muss für den Kindesunterhalt nicht aufkommen.

Gegen diesen Konstrukt wird gerne die "Eine Kasse Theorie" hervorgebracht:

Es sei im Endeffekt einerlei, ob die Mutter einen Freistellungsanspruch einginge oder der Unterhalt wegfallen würde, da am Ende alles in der gleichen Kasse landen würde. Das Ergebnis wäre eine Schlechterstellung des Kindes.

Dies ist aus zwei Gründen nicht stichhaltig:

Mit dieser Argumentation müsste man Müttern verbieten Schuldverpflichtungen einzugehen. Schliesslich würden dadurch auch die Lebensumstände der Kinder beeinträchtigt. Hinter diesem Gedanken steckt im Endeffekt die Idee einer beschränkten Geschäftsfähigkeit von Frauen bzw. Müttern. Da Frauen nicht mit Geld umgehen könnten, müssten sie durch eine beschränkte Geschäftsfähigkeit besonders geschützt werden. Diese Argumentation mag den einen oder anderen Juristen in den 50er Jahren noch überzeugt haben, verstösst jedoch schlicht und eklatant gegen die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Die "Eine Kasse Theorie" setzt zudem Kindesinteressen mit den Mütterinteressen gleich. Eine beliebte aber menschenrechtswidrige Argumentationsbasis deutscher Familienrichter. Sie diente nicht nur als Begründung um nichtehelichen Vätern ein einklagbares Sorgerecht zu verweigern. Sie dient darüber hinaus als Begründung um bei psychisch kranken oder kriminellen Müttern die Kinder den Väter zu entziehen und als Therapiemittel für die Mütter zu missbrauchen. Mit der Argumentation, dass durch den Verbleib des Kindes bei der auffälligen Mutter die Genesung der Mutter gefördert würde und dies letztendlich im Kindeswohl sei, wird der massive Kindesmissbrauch gerechtfertigt. Ganz nebenbei werden dabei auch die Väterrechte mit Füssen getreten. Der EGMR hat diese Argumentationslinie mehrfach für menschenrechtswidrig erklärt. 

Bleibt zu hoffen, dass die Richter im bei Spiegel Online geschilderten Fall dies ebenfalls so sehen und die Mutter für mündig erklären. Es wäre nicht nur ein Pyrrhussieg  der Frauen, wenn ihnen das Recht aberkannt wird, eine Freistellungsgarantie zu geben. Es würde darüber hinaus das deutsche Unterhaltsrecht im Geist der 50er Jahre belassen.

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