Nacheheliches mit Auswirkungen auf die Ehezeit

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.02.2011

Zur Zeit sind die Familiengerichte (speziell in den neuen Bundesländern) fleißig dabei, die nach § 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 50 VersAusglG wiederaufzunehmen und einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Die Anzahl dieser Verfahren dürfte insgesamt in die Hunderttausende gehen. Fünf Jahre Zeit hat der Gesetzgeber den Gerichten insoweit zugebilligt.

 

Neben zahlreichen anderen Problemen ist nun dieses in den Blickpunkt getreten:

 

Die Ehezeit endete am 30.06.2008. Die Deutsche Rentenversicherung verlangt nun Aufklärung der rentenversicherungrechtlich relevanten Zeiten über die Ehezeit hinaus bis zum 31.12.2010.

 

„Warum das denn nun“, fragt mich ein aufgebrachter Anwalt, dessen Mandanten ich ein Zwangsgeld angedroht hatte, um diesen zur Mitwirkung an der Aufklärung der Fehlzeiten zu motivieren.

 

Wegen § 5 II VersAusglG:

 

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

 

Nacheheliche Zeiten müssen also aufgeklärt werden , da diese Auswirkungen auf die Bewertung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte haben können.

 

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