Arbeitsfrei an Karneval?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.03.2011

Alljährlich in der fünften Jahreszeit stellt sich für manch einen Jecken die Frage, ob er tatsächlich auch an den närrischen Tagen arbeiten muss. Selbst für echte kölsche Jecken gilt: Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind als gesetzliche Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder anerkannt. In einigen Tarifverträgen wird der Rosenmontag als arbeitsfreier Tag festgeschrieben. Soweit solche speziellen Regelungen, die selbstverständlich auch individuell arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden können, vorliegen, haben die Mitarbeiter an diesem Tag frei. Denkbar ist ferner, dass sich ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung aus einer betrieblichen Übung ergibt. Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber mindestens drei Jahre eine Leistung gewährt, ohne die Freiwilligkeit und jederzeitige Einstellbarkeit der Leistung zu formulieren. Schlechte Karten haben hier allerdings Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, wie sich aus einem neueren Urteil des Arbeitsgerichts Köln ergibt (Urteil vom 7.10.2009, BeckRS 2010, 66986). In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst darauf geklagt, an Weiberfastnacht und am Rosenmontag nachmittags freigestellt zu werden. Das war seinen Kollegen in der Vergangenheit gewährt worden. Die Frage war daher, ob der Arbeitnehmer sich auf eine betriebliche Übung berufen konnte und daher einen Anspruch auf die freie Zeit hatte. Das Arbeitsgericht Köln lehnte das jedoch ab. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes – so das Gericht – müsse grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er rechtlich verpflichtet sei. Ohne besondere Anhaltspunkte dürfe der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst deshalb auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen überschritten, nicht darauf vertrauen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unbefristet weitergewährt. Trostspruch: Wat wellste maache?

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