Aus heiterem Himmel

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.03.2011

 

Die getrenntlebenden Eltern hatten für ihr Kind zunächst ein Wechselmodell praktiziert.

„Aus heiterem Himmel“ beantragte die Mutter sodann eine einstweilige Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da erhebliche Streitigkeiten über den Aufenthaltsort des Kindes zu befürchten seien.

Erst nach Eingang dieses Antrages bei Gericht setzte sie den Vater über ihren Bevollmächtigten in Kenntnis, dass das Kind (bei Gewährung des Umgangs) bei ihr leben solle.

Der Vater akzeptierte das und in der mündlichen Verhandlung einigte man sich über den weiteren Aufenthalt des Kindes bei der Mutter.

 

VKH bekam die Mutter nicht, denn

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gericht. Ein solches Bedürfnis wird jedoch von der Antragstellerin nicht dargetan und ist auch aus dem weiteren Inhalt der Akte für den Senat nicht ersichtlich

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem keinerlei außergerichtliche Einigungsbemühungen der Antragstellerin vorangegangen sind, war somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend erfolgversprechend. Ein sofortiges Regelungsbedürfnis bestand unabhängig vom weiteren Verlauf des parallel eingeleiteten und zeitnah terminierten Hauptsacheverfahrens zu keiner Zeit.

 

OLG Düsseldorf vom 04.03.2011 - 8 WF 17/10 = BeckRs 2011, 04892

 
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1 Kommentar

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Sicher hat der Vater plötzlich ganz von selbst eingesehen, dass er dem Kind durch seine Anwesehenheit einen Schaden zufügt und wurde nicht vom Gericht "überredet" das jetzt auch so zu sehen.

Leider werden wir das nie erfahren, da ja Familiensabchen ausgutem Grund nicht öffentlich sind.

Abes es ist immer wieder schön zu sehen, wie es die deutsche Familienjustiz schafft für Frieden und Ruhe hinter den Haustüren zu sorgen.

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