Privates Abschleppen: 219,50 Euro Kosten sind ok!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.03.2011

Dies ist sicher eine Entscheidung, über die die Tagespresse in den nächsten Tagen berichten wird: KG, Urteil vom 07.01.2011 - 13 U 31/10  - hier die Meldung aus Beck-Aktuell:

Parkt eine Kundin ihren Wagen länger als die auf Schildern gestattete Stunde auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes, darf der Inhaber des Supermarktes das Fahrzeug durch eine Drittfirma abschleppen lassen. Diese kann die Rückgabe des Fahrzeuges beziehungsweise die Bekanntgabe seines Standortes von einer Zahlung in Höhe von 219,50 Euro abhängig machen (Urteil vom 07.01.2011, Az.: 13 U 31/10, nicht rechtskräftig). 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

6 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Im Ergebnis wohl nicht wirklich überraschend, insbesondere nach dem BGH Urteil zu einem ähnlichen Fall vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08.

0

Hallo,

219,50 € halte ich in der Tat für sehr, sehr happig. Vor allem angesichts der Geschäftsmethoden mit denen dort gearbeitet wird. Für diejenigen, die diese nicht kennen, eine kurze Erklärung. Die Mitarbeiter dieser Abschleppfirmen positionieren sich in gewissen Intervallen auf den Supermarktplätzen mit denen sie zusammenarbeiten und notieren sich Uhrzeit und Kennzeichen der Halter. Wird die erlaubte Stunde überschritten, so wird unmittelbar abgeschleppt.
Es ist zwar von Gesetzes wegen grds. das Recht des Eigentümers zu bestimmen, ob und wie lange wer auf seinem Grund parken darf, aber bei den Ersatzvornahmen, wie sie hier durch den Eigentümer vorgenommen werden, muss doch m.E. zumindest der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden. Dieser strahlt über den Begriff der Erforderlichkeit ein, der in § 249 Abs. 2 BGB bzw. § 670 BGB Erwähnung findet und je nachdem von welcher Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 oder §§ 677, 683, 670 BGB) das Gericht ausgeht Anwendung finden. Erforderlichkeit meint dabei, dass das relativ mildeste Mittel bei gleicher Aussicht auf Erfolg gewählt wird. So erscheint es mir - auch angesichts der Schutzpflichten, die man gegenüber dem Kunden gem. § 241 (i.V.m. § 433 oder 311 Abs. 2) hat - angemessen, den Halter des KFZ über die Supermarktanlage auszurufen. Weiterhin könnte man sich fragen, ob die Höhe an sich gerechtfertigt ist. Angesichts der Tatsache, dass die Abschleppwagen oftmals Gewehr bei Fuß stehen und daher meistens keinen großen Anfahrtsweg haben sowie der Abschleppvorgang an sich lediglich wenige Minuten dauert, halte ich diese Kosten für sehr, sehr hoch. Naja, in der Stadt der Reichen, Schönen und des Sex - Appeals ist man da wohl anderer Meinung. Man kann es sich anscheinend leisten. Mit Ehrlichkeit kommt man heute nicht (mehr) weit.

 

PS: @ Herr Krumm: Ich finde es schon etwas befremdlich, wenn sie bei Ihren Einträgen regelmäßig mit der von Ihnen verfassten Literatur werben, die zumal noch dem Nomos - Verlag entstammt. Ich denke, dies ist ein Forum zur Diskussion zum Austausch bzgl. rechtlichen Themen, so dass ich es für unangebracht halte zu versuchen die Auflagenstärke zu erhöhen.

0

@Kant:

 

Schutzpflichten scheiden aber dann aus, wenn eben ein Nicht-Kunde dort parkt. Zwar hat Herr Krumm es so geschrieben, aber sind wir doch mal ehrlich: 90% dieser Fälle sind eben doch Fremdparker, die sich nur die Parkgebühren sparen wollen.

0

@ Mat:

Selbstverständlich. Wenn es sich nicht um einen Kunden handelt, so ist bei der Erforderlichkeit natürlich anders zu argumentieren. Doch selbst dann halte ich den Betrag für zu hoch.

0

@schaffi:

Der Halter muss nicht zahlen.

Außerdem hat auch keiner was dagegen, wenn der Parkplatzbetreiber Parkgebühren verlangt.

Es ist aber - juristisch gesehen - unverhältnismäßig und - praktisch gesehen - eine Abzocke, was die Unternehmen da tun.

Würden die Eigentümer einfach nur Nutzungsausfall etc. verlangen, könnte sich keiner aufregen. Das direkte Abschleppen ist jedoch einfach nur unverhältnismäßig bzw. Abzocken. Diese Aussage gilt für den Hauptfall, dass noch genug Parkplätze frei sind. Ich glaube im vorliegenden Fall ging es sogar um einen Sonntag (!).

 

Sollte es sich wirklich um einen Parkplatz handeln, der regelmäßig überfüllt ist, ist ein direktes Abschleppen aus meiner Sicht natürlich OK.

Allerdings sind auch dann Gebühren von 200 € überzogen. Das Abschleppen dauert regelmäßig nicht länger als eine Stunde. Bei dem Studenlohn würde wohl keiner mehr studieren ;)

0

Kommentar hinzufügen