Keine vorschnelle Gebührenbestimmung!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.03.2011

 Nur schnelles Geld ist gutes Geld - dieser Satz gilt bei der anwaltlichen Vergütungsabrechnung nicht ohne weiteres. In dem vom OLG Bamberg im Beschluss vom 17.01.2011- 2 AR 24/10 -entschiedenen Fall hatte der Antragsteller einen Angeschuldigten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als dessen Verteidiger vertreten. Mit Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wurde die Staatskasse zur Tragung der Verfahrenskosten sowie der dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen verpflichtet. Der Antragsteller gab zunächst gegenüber der Staatskasse die gesetzlichen Gebühren jeweils auf der Basis der Mittelgebühren zur Festsetzung bekannt, nach erfolgter Festsetzung und entsprechender Auszahlung beantragte er noch eine Pauschgebühr. Das OLG Bamberg behandelte diesen Antrag als unzulässig, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO bereits abgeschlossen war und im übrigen der Verteidiger sein Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse bereits ausgeübt hatte. 

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