Auch I. Zivilsenat des BGH gibt seine frühere Rechtsprechung in der Anrechnungsfrage auf

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.03.2011

 

Auch der I.  Zivilsenat des BGH hat mittlerweile im Beschluss vom 07.02.2011 -  I ZB 96/09- seine bisherige Rechtsprechung in der Anrechnungsfrage aufgegeben, sieht im § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage und wendet die Vorschrift auch dann an, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05.08.2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 15a RVG, erfolgte. Und was sagt weiterhin die Verwaltungsgerichtsbarkeit ? -vgl. z. B. VGH Mannheim, Beschluss vom 01.02.2011 -2 S 102/11.

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2 Kommentare

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Es ist schon bemerkenswert wie viele der Zivilsenate des BGH dem II. und XII. Zivilsenat "nicht zuletzt" im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des BGH folgen. Wirklich überzeugt hat die nachgelieferte rechtliche Argumentation des XII. Zivilsenats demnach, wenn ich das richtig verstehe, wohl nicht.

http://blog.beck.de/2011/01/09/ab-wann-gilt-15-a-rvg-eine-offenbar-endlose-debatte#comment-30765

Ganz wichtig finde ich, dass Sie, Herr Schmeding, Ihre Meinung zu diesem Thema in diesem Forum wieder und wieder kundtun und mit zahlreichen Urteilen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen die BGH-Urteile "aufrechnen". Hoffentlich schauen sich die Richter des BGH diese Seite an. Ein paar Senate gibt es ja noch, die Ihrer überzeugenden Argumentation folgen und den Großen Senat für Zivilsachen anrufen können.

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