Zwei Verteidiger: Wenn eine Hand nicht weiß, was die andere tut...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.03.2011
Rechtsgebiete: StrafrechtVerkehrsrecht|2024 Aufrufe

...ist das normalerweise schlecht. Im Rahmen der Wiedereinsetzung dagegen kann das gegenseitige Vertrauen mehrerer Verteidiger auf eine ordentliche Arbeit des jeweils anderen Anwalts ein Wiedereinsetzungsgrund sein, vgl. BGH, Beschl. vom 10.1.2011 - 5 StR 475/10 :


"...Der Irrtum der beiden Verteidiger des Angeklagten, der jeweils andere werde die Revision begründen, ist dem Angeklagten auch nicht als Mitverschulden gemäß § 44 Satz 1 StPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 5 StR 418/10)...."

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