BGH zur Gesamtstrafenbildung: Das Urteil muss schon ausführlich sein!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.03.2011
Rechtsgebiete: BGHGesamtstrafeStrafrechtVerkehrsrecht|4476 Aufrufe

Gerne werden in Urteilen die Angaben aus dem BZR-Auszug nahezu 1:1 eingerückt. Besonders problematisch ist dieses Vorgehen, wenn die betreffenden Voreintragungen in eine Gesamtstrafenbildung einfließen sollen:

"...Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht bezüglich der nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafen weder die Tatzeiten noch die wesentlichen Zumessungserwägungen mitteilt (vgl. zu den zwingenden Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe: Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 17, 34). Der Senat kann daher - auch wenn dies nahe liegen mag - insbesondere nicht überprüfen, ob das Urteil und der Strafbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen untereinander gesamtstrafenfähig sind. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe..."..." 

 

Interessant auch, wie der BGH dann weiter vorgegangen ist:

 

"...Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen...."  

aus: BGH, Beschl. vom 8.2.2011 - 4 StR 658/10 - 

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