Der tote Vater und die Kosten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.03.2011
Rechtsgebiete: KostenVaterschaftsfeststellungFamilienrecht5|8188 Aufrufe

 

Noch vor der Feststellung der Vaterschaft war der potentielle Vater des Kindes verstorben. Das Kind betrieb die postmortale Vaterschaftsfeststellung. Unter Einbeziehung der Großmutter väterlicherseits und eines Bruders des Verstorbenen in das Sachverständigengutachten stellte sich der Verstorbene tatsächlich als der Vater des Kindes heraus..

 

Wer hat nun die Kosten des Verfahrens zu tragen?

 

Das Amtsgericht meinte die Kindesmutter, die Großmutter väterlicherseits und der Bruder des Verstorbenen als Gesamtschuldner (!).

 

Dem widersprach das OLG Stuttgart und führte aus, es entspreche in der Regel nicht billigem Ermessen, im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung der beteiligten Mutter Gerichtskosten aufzuerlegen.

 

Kostenentscheidung daher:

 

Von der Erhebung der im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen.

Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

OLG Stuttgart v. 1.3.2011 - 11 UF 286/10

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5 Kommentare

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Das ist ja interessant. Ist das irgendwo geregelt, dass das Gericht auch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten kann, oder war da der Richter kreativ?

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Hopper schrieb:

 

Noch vor der Feststellung der Vaterschaft war der potentielle Vater des Kindes verstorben. Das Kind betrieb die postmortale Vaterschaftsfeststellung. Unter Einbeziehung der Großmutter väterlicherseits und eines Bruders des Verstorbenen in das Sachverständigengutachten stellte sich der Verstorbene tatsächlich als der Vater des Kindes heraus..

 

Wer hat nun die Kosten des Verfahrens zu tragen?

 

Das Amtsgericht meinte die Kindesmutter, die Großmutter väterlicherseits und der Bruder des Verstorbenen als Gesamtschuldner (!).

 

Dem widersprach das OLG Stuttgart und führte aus, es entspreche in der Regel nicht billigem Ermessen, im Falle einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung der beteiligten Mutter Gerichtskosten aufzuerlegen.

 

Kostenentscheidung daher:

 

Von der Erhebung der im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen.

Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

OLG Stuttgart v. 1.3.2011 - 11 UF 286/10

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