Am falschen Ende gespart

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.04.2011

 

Sie waren sich (vermeintlich) einig, beide die Scheidung zu wollen. Alles sollte friedlich abgehen - und möglichst wenig kosten.

Also beauftragten sie einen gemeinsamen Anwalt, der für sie den Scheidungsantrag einreichte.

Er lies sich erstinstanzlich nicht vertreten und stimmte der Scheidung zu. Das AG sprach die Scheidung aus.

 

Dann kam die (für ihn) böse Überraschung. Sie legte Beschwerde ein und nahm den Scheidungsantrag in der Beschwerde zurück. Warum, ist nicht bekannt. Vielleicht um einen besseren Stichtag im Zugewinn und im Versorgungsausgleich zu erreichen.

 

Er stimmte dem Antragsrücknahme nicht zu - was ihm aber nichts nützte.

 

Da er erstinstanzlich mangels Anwalt nicht zur Hauptsache verhandeln konnte, hängt die Rücknahme des Scheidungsantrages in der Beschwerde nicht von seinr Zustimmung ab (§§ 114, 113 I FamFG, 269 ZPO)

 

OLG Köln v. 27.09.2010 - 27 UF 163/10

 
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