Ewald Ternig: Gastbeitrag zu § 315b StGB

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.05.2011


§ 315 b StGB, der den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr unter Strafe stellt, behandelt auch, wenn verlorene Gegenstände oder Fahrzeugteile nicht von der Fahrbahn entfernt werden. Die überwiegende Literatur stellt dieses Verhalten als Unterlassungsdelikt im Zusammenhang mit dieser Bestimmung dar. Die dazu ergangene Rechtsprechung liegt schon Jahre, teilweise Jahrzehnte zurück.

Seit der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2003 zu § 315 b StGB wird allerdings bei so genannten Inneneingriffen ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz verlangt.

Dies müsste auch für diese Verhaltensweisen gelten.

Das Verhalten sollte nicht nur als Ordnungswidrigkeit im Sinne der StVO behandelt werden.

§ 315 c StGB hat in Abs. 1 Nr. 2 als eine der Todsünden, dass ein Fahrzeug nicht auf ausreichende Entfernung gesichert wird. Bei verlorener Ladung /Fahrzeugteilen wäre es am sinnvollsten, die Bestimmung entsprechend zu erweitern, denn Ladung zu verlieren, wird im § 22 StVO sanktioniert, dass Ladung /Fahrzeugteile nicht von der Fahrbahn entfernt werden, findet man in § 32 StVO. Somit dürfte dies eher ein Innen- als ein Außeneingriff sein.

Einen umfassenden Aufsatz von Herrn Ternig zur Problematik findet man in der ZFS, 4/2011, S. 189.

Danke für den Gastbeitrag, Herr Ternig!

Vielleicht gibt es ja den ein oder anderen Leser, der auch einmal seine Gedanken zu einem verkehrsrechtlichen Thema hier darlegen möchte. Ich würde mich freuen!

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