Freispruch für Kachelmann - Lehren aus dem Prozess?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.05.2011

Der - nach dem Verlauf der Beweisaufnahme zu erwartende (siehe hier) - Freispruch für Herrn Kachelmann (Pressemitteilung) stellt weder aus materiell-strafrechtlicher noch aus prozessrechtlicher Sicht eine Besonderheit dar. Sind denn überhaupt Lehren aus diesem doch bemerkenswerten Verfahren zu ziehen? Dies hängt natürlich davon ab, wie man das prozessuale Verhalten von Staatsanwaltschaft, Gericht, Verteidigung und Öffentlichkeit bewertet. Vom Ergebnis her betrachtet gleicht der Freispruch viele vorherige kritikwürdige Merkwürdigkeiten dadurch aus, dass am Ende das bei einem non liquet rechtsstaatlich gebotene Urteil gefällt wurde. Das Gericht hat sich als unabhängig (auch von der eigenen vorherigen Haftentscheidung unabhängig) erwiesen und ist damit seiner Aufgabe am Ende gerecht geworden. Insofern kann auch die außerordentliche Gründlichkeit, mit der dem Vorbringen der Anzeigeerstatterin nachgegangen wurde (43 Sitzungstage!), nicht im Grundsatz kritisiert werden. Gerade weil dem Vorwurf so gründlich nachgegangen wurde, hat der Freispruch ein hohes Konsenspotential auch bei denen, die nicht von vornherein auf Kachelmanns Seite standen. Der Grundsatz, dass einem Angeklagten die Tat nachzuweisen ist, wegen der er bestraft werden soll, ist im allgemeinen Rechtsgefühl stark verankert, und er wird durch das Urteil bestätigt.

Ein paar kritische Anmerkungen seien dennoch gestattet:

- Die Untersuchungshaft hätte schon früher beendet werden können, denn selbst wenn (überhaupt) der Tatverdacht zunächst "dringend" erschien, hatte er sich beim längeren Ausbleiben eindeutiger Spuren und bei einer des teilweisen Lügens überführten Anzeigeerstatterin schon weit vor Anklageerhebung zu einem einfachen Tatverdacht gemindert.

- Die exzessive Erörterung des persönlichen Hintergrunds und Lebensstils des Angeklagten durch Ladung und Vernehmung etlicher früherer Freundinnen war für die Aufklärung des Geschehens wenig bedeutsam und die prominente Platzierung zu Beginn der Hauptverhandlung erscheint wenig angemessen.

- Der regelmäßige Ausschluss der Öffentlichkeit hat zwar bewirkt, dass die Aussagen zu Intimitäten nicht auch noch täglich im Boulevard verhandelt wurden, hat jedoch auch zu einem vermeidbaren Misstrauen der Öffentlichkeit geführt. Meines Erachtens hätte man stärker differenzieren können und nicht jeweils für die gesamte Zeugenaussage die Öffentlichkeit ausschließen sollen. Aber ich räume ein, dass dies weitgehend eine Ermessensfrage ist, die man in der Hauptverhandlung besser beantworten kann.

- Dass der Ausschluss der Öffentlichkeit als Nebeneffekt den Marktwert der z.T. an die Presse verkauften Aussagen erhöht hat, bringt einen besonders schlechten Geschmack mit sich. Die Kritik des Gerichts an diesen Exklusivinterviews ist berechtigt. Der Presserat sollte hier seinen Verhaltenskodex anpassen.

- Die Informationspolitik von Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren ist ein Dauerbrenner meiner Kritik (siehe hier). Selbst wer sich einem völligen Verbot nicht anschließen mag, der wird vielleicht zustimmen, dass eine öffentliche "Verteidigung" der eigenen Ermittlungen und Anklageerhebungen durch die Staatsanwaltschaft - etwa, wem man warum glaubt -, nicht zur Öffentlichkeitsarbeit einer Justizbehörde gehören sollte.

- Dass die Staatsanwaltschaft darüber hinaus einen wenig angemessenen Verfolgungseifer an den Tag legte, wird durch das Plädoyer belegt, in dem dann noch entlastende Umstände verschwiegen wurden ("Genau")

- Die konfrontative Art der Verteidigung wurde ebenfalls von verschiedener Seite und auch in der mündlichen Urteilsbegründung kritisiert. Man könnte einerseits sagen: Das Ergebnis gibt der Verteidigung Recht. Viele meiner juristischen Gesprächspartner meinen allerdings, dasselbe Ergebnis sei wohl auch ohne die gelegentlichen Respektlosigkeiten und wohl auch mit dem früheren Verteidiger erreicht worden. Dies ist eine Frage, die sich auch Bundesligavereine anhören müssen, die in den letzten Saisonwochen den Trainer auswechseln. Man kann sie kaum seriös beantworten.

- In der Urteilsbegründung werden die Medien, insbesondere wird auch die Internetöffentlichkeit stark kritisiert:

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Aber auch sie kennt Grenzen. Diese Grenzen existieren offensichtlich im Internet nicht.
Vorwiegend hinter der Fassade der Anonymität wurden im Verlauf des Verfahrens in den Meinungsforen, Blogs und Kommentaren im Internet die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten, der Nebenklägerin, aber auch des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten immer wieder mit Füßen getreten, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich dagegen in irgendeiner Weise effektiv zur Wehr zu setzen.

Auch angeblich Sachkundige konnten nicht der Versuchung wiederstehen, ohne Aktenkenntnis und ohne an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben, häufig aber auf der Grundlage unvollständiger und fehlerhafter Medienberichte per Ferndiagnose ihre persönliche Meinung zum Besten zu geben, die in der Regel nichts mit sachlicher Kritik zu tun hatte, sondern häufig nur Klischees bediente.(Quelle)

Ich hoffe, dass die hier eingestellten Beiträge (hier, hier., hier und hier, zuletzt hier) diese Kritik nicht verdienen, obwohl auch meine Bemerkungen, zugegeben, nicht auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung beruhten. Aber die eigene persönliche Meinung zum Besten zu geben, davon lebt auch ein Law-Blog.

Eine härtere Kritik erfährt die Prozessführung und v.a. die Staatsanwaltschaft von Udo Vetter (hier); aber am nachdenklichsten macht vielleicht die dortige Überschrift: "Der Zweifelsgrundsatz ist käuflich"

Update: Weitere Kritikpunkte habe ich unten bei #8 angeführt.

 

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63 Kommentare

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Na, hoffentlich haben Sie jetzt nicht Marken- oder Urheberrechte des einzig echten und wahren Law-Blog-Betreibers mit Ihrem letzten Satz verletzt.

Zum Thema:

Ich meine, dass Ihre Bedenken im Spiegelstrich 2 nicht greifen. Zum einen fand die "exzessive Erörterung" eben zum Schutz des Angeklagten und auch der Zeuginnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Für die anschließenden/vorherigen Exklusivverträge der Zeuginnen mit der Knallpresse kann die Kammer nun wirklich nichts.
Zum anderen sind derartige Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur und den Verhaltensweisen des (in der HV schweigenden) Angeklagten auch und gerade bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und einem freisprechenden Urteil notwendig. Zumindest wenn man die Rechtsprechung des 1. Senats und dessen Anforderungen an freisprechende Urteile kennt. (und  auch die der übrigen Senate, z.B. 5. Senat, 5 StR 319/10, oder der 4. Senat 4 StR 22/10).

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Es bleibt die berechtigte Befürchtung, dass ein Normalsterblicher ohne die finanziellen Möglichkeiten eines Jörg Kachelmann, sich diese Anwälte und Gutachter leisten zu können, von dieser Justiz gnadenlos für Jahre hinter schwedischen Gardinen verschwunden wäre.

Einfach weil Frauen, die "Vergewaltigung" rufen nicht erst  seit dem unsäglichen Gewaltschutzparagraphen vorrauseilend als glaubwürdig anzusehen sind.

 

Sudel-Alice hat ganze Arbeit geleistet.

Dass es ihr hier, trotz ihres ausdrücklichen Wunsches, nicht gelungen ist, einen Schuldspruch einzig aufgrund einer Leumundskampagne und wackeligen Behauptungen zu erreichen, kann man nur noch als glücklichen Zufall bewerten.

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@Guy Fawkes, manches mag dafür sprechen, dass erst die (natürlich nicht ganz billigen) zusätzlichen Gutachter, die die Verteidigung beauftragt hat, eine wichtige Rolle spielten. Aber man darf nicht übersehen, dass auch die von der StA beauftragten Gutachter das non liquet nicht aufgelöst hätten. Des Weiteren ist fraglich, ob Kachelmann, der möglicherweise einen gewissen Promi-Bonus hatte (insb. auch die "finanziellen Möglichkeiten") nicht zugleich einem Promi-Malus unterlag, was vielleicht den besonderen Ehrgeiz der StA betrifft. Wir können nicht wissen, was ein "Normalsterblicher" in Mannheim für einen Prozess erfahren hätte. Und ich bezweifle, dass Frauen, die eine Vergewaltigung anzeigen, grds. "vorauseilend als glaubwürdig" angesehen werden.

Schließlich halte ich den Freispruch nicht für einen "glücklichen Zufall". Die Bedeutung von Frau Schwarzer wird m.E. überschätzt. Ich kenne nur ganz wenige Männer wie Frauen, die der Argumentation von Frau Schwarzer folgen würden.

 

In der Presseerklärung vom LG Mannheim wird noch kräftig nachgetreten. Ein merkwürdiges Verhalten von Juristen.

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass das Theater noch nicht ganz ausgestanden ist.

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Offensichtlich hatte und hat die Mannheimer Justiz (inkl. StA) die öffentliche Meinung mehr im Blick, als die StPO dies vorsieht, Das geht u.a. aus dem Stellenwert hervor, den die Urteilsbegründung (!) dem Echo auch in den social media beigemessen hat: Mannheimer Richter orientierten sich über Internetforen http://t.co/gWw2Jki

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Herr Prof. Müller, ich teile ihr Vertrauen in die Justiz nicht und dieser Fall ist nur einer von Vielen, die dazu beigetragen haben, mein früher noch vorhandenes Vertrauen abgrundtief zu erschüttern.

Nicht zuletzt durch ihre brillianten Analysen.

 

Vielleicht, sogar wahrscheinlich, wäre ein Herr Niemand unter ähnlichen Umständen auch frei gesprochen worden, zumal hier ganz offensichtlich nur extrem wenig für seine Schuld gesprochen hat und sich die Staatsanwaltschaft dann vielleicht weniger aus dem Fenster gelehnt hätte.

Aber in wie vielen von 1000 Fällen wäre es so ausgegangen?

In 900, 990, oder 999?

Früher hätte ich auf 999 getippt.

Heute eher auf 900.

Auf jeden Fall nicht 1000.

 

Ich halte den Einfluss von Frau keineswegs für so gering. Schließlich hat ihr Geplapper, dank Politik und Medien schon die Lufthoheit in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens und sie wird ihr Bundesverdienstkreuz ja wohl auch nicht wegen Einflusslosigkeit.

Angeblich reichte ihr Einfluss auch, dafür zu sorgen, dass Herr Schwenn gestern nicht mit ihr zusammen bei Frau Maischberger auftauchen durfte.

Wie leicht sich auch Richter von dauernd wiederholten Behauptungen beeinflussen lassen, auch wenn sie längst widerlegt sind, lies sich auch hier bei ihren Blog-Kollegen bereits feststellen.

Auch die Justiz ist nicht immun gegen passive Manipulation durch eine stets presente Propaganda und diese "Opferinnenpropaganda" ist übermäßig present.

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Ich empfinde die Presseerklärung nicht als "Nachtreten" sondern als Aufforderung zum gemeinsamen Diskurs über das Prozessverhalten und Verhalten im Umfeld (Presse, etc.). Als Jemand, der den Prozess gelegentlich über die juristischen Nachrichten verfolgt hat, emfpand ich die Verhalten der Beteiligten teilweise als seltsam, übertrieben, etc. Auch die Presse - so mein Eindruck - schlug sich sehr stark auf eine der Seiten und schrieb entsprechend. Ich war nicht in der Lage beurteilen zu können, wem ich glaube. Ich muss aber auch zugeben, dass ich an keiner Verhandlung als Zuhörer teilgenommen habe. 

 

Und wer bitte, nimmt Alice Schwarzer heutzutage noch ernst, v.a., wenn sie über juristische Themen spricht. Die Rolle, welche sie früher innehatte, ist v.a. in solchen Fällen überhaupt nicht notwendig.

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@PH

Soweit die Presseerklärung das Prozessverhalten der Verteidigung thematisiert, mag sie ein berechtigtes Diskurs-Anliegen verfolgen. Es ist aber einseitig, wenn nicht zugleich das Verhalten der Staatsanwaltschaft thematisiert wird. Diese Einseitigkeit wird den Diskurs eher verhindern als befördern. Allerdings empfinde ich das "Nachtreten" gegen die Verteidigung als weniger schlimm - Herr Schwenn kann sich ja gut wehren.

Für kaum akzeptabel halte ich es aber, wenn ein Freispruch in der Urteilsbegründung kommentiert und "halb zurückgenommen" wird, indem man den "Verdacht" quasi aufrecht erhält. Es gibt aus gutem Grund keine Freispruchklassen mehr - und diese sollte auch das Gericht nicht durch die Hintertür wieder einführen. Zudem erscheint es mir als eine Heuchelei, einerseits zu beklagen, Herr Kachelmann müsse nun weiterhin mit einem "Verdacht" leben, andererseits gerade diesen Verdacht nach dem Freispruch selbst zu äußern und quasi festzuschreiben. Hierzu hätte das Gericht lieber ganz schweigen sollen. Es ist auch unsouverän und widersprüchlich, den Ansprüchen der Medienöffentlichkeit (Freispruch "erster oder zweiter Klasse?") nachzugeben, wenn das Gericht zugleich gerade diese Medienöffentlichkeit kritisiert. Also: Der Freispruch war rechtsstaatlich geboten und insofern hat das Gericht richtig entschieden. Die Ausführungen in der Presseerklärung/mündl. Urteilsbegründung zeugen leider nicht von einer distanzierten Souveränität, die man sich gewünscht hätte.

Wie konnte man bei den Umständen, unter denen das Verfahren ablief, denn eine "distanzierte Souveränität" bewahren? Lagerbildung in der Presse, Online-Umfragen zu Schuld und Unschuld, Gerichts-Bashing von allen möglichen Personen, die bis auf Pressemitteilungen keinerlei Einblick in Aktenlage und Hauptverhandlung hatten, Zeuginnen, die ihre Aussagen verkaufen?

Vorwurf der Einseitigkeit bezüglich der Vorwürfe an Verteidigung, nicht aber an die StA: Die Verteidigung (genauer: einer der Verteidiger, nämlich Schwenn) wurde nicht für ihre Rechtsauffassungen, Beweiswürdigung  und Beweisanträge kritisiert, sondern für die Art und Weise des Auftretens in der HV.  Und dass die StA in dieser Hinsicht Angriffsflächen geboten hätte, habe ich zumindest nicht gelesen. Es gibt ja sogar Schlaumeier, die Richtern verbieten wollen, zu formulieren "musste freigesprochen werden" /war freizusprechen (obwohl das beispielsweise genau der Inhalt der Entscheidungsregel in dubio pro reo ist), weil aus "muss" hervorgehen soll, dass das Gericht gerne verurteilt hätte, nur nicht konnte.

Das Gericht hat offengelegt, welche Überzeugung es gewonnen hat (nämlich nicht die von der Unschuld, sondern keine sichere Überzeugung von der Tat) und daher in dubio pro reo entschieden hat. Das wird von 268 StPO gefordert und muss selbstverständlich auch so in die schriftlichen Urteilsgründe, denn dort müsste bei einem früher als "Freispruch wegen erwiesener Unschuld"  bezeichneten Freispruch auch stehen, ob und warum das Gericht überzeugt ist, dass die Nebenklägerin zum Tatgeschehen eindeutig gelogen hat. Weshalb es in einer mündlichen Urteilsbegründung unzulässig sein sollte oder unsouverän, sehe ich nicht.

Dass der Freispruch halb zurückgenommen wurde, sehe ich auch nicht. Das Gericht hat sein Bedauern darüber ausgedrückt, dass bei einer in-dubio-Entscheidung eben nicht feststeht, ob die Nebenklägerin oder Kachelmann gelogen hat. Das ist selbstverständlich für beide Beteiligte eine Belastung.

2

Ich kann einfach nicht nachvollziehen, wieso der Prozess so lange gedauert hat. Ich meine damit folgendes: die Nebenklägerin hat auf ihrem Notebook Fotos gehabt, auf denen sie den Verlauf von blauen Flecken dokumentiert, sie hat sich selber Briefe geschrieben, am Messer wurden absolut keine DNA - Spuren gefunden UND sie hatte bereits seit längerem Kontakt mit ehemaligen Lebensabschnittsgefährtinnen des Angeklagten. Tut mir leid, aber ich weiß nicht, wie man das vor Gericht erklären kann, dass es nicht so aussieht, als wenn sie lügen würde.

 

Kann mir das mal bitte einer erklären?

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@klabauter

Sie schreiben:

Wie konnte man bei den Umständen, unter denen das Verfahren ablief, denn eine "distanzierte Souveränität" bewahren? Lagerbildung in der Presse, Online-Umfragen zu Schuld und Unschuld, Gerichts-Bashing von allen möglichen Personen, die bis auf Pressemitteilungen keinerlei Einblick in Aktenlage und Hauptverhandlung hatten, Zeuginnen, die ihre Aussagen verkaufen?

Man konnte durchaus, indem man sich die eine oder andere Bemerkung verkneift. Leider haben StA und sogar das Gericht die Öffentlichkeit schon vorab zu instrumentalisieren versucht, deswegen erscheint es mir wenig angemessen, die Medien (die ja teilweise durchaus Kritik verdient haben) so in den Fokus zu stellen.

Die Verteidigung (genauer: einer der Verteidiger, nämlich Schwenn) wurde nicht für ihre Rechtsauffassungen, Beweiswürdigung  und Beweisanträge kritisiert, sondern für die Art und Weise des Auftretens in der HV.  Und dass die StA in dieser Hinsicht Angriffsflächen geboten hätte, habe ich zumindest nicht gelesen.

Aber die StA hat wegen anderer  Dinge Angriffsflächen geboten (zum Teil die Tatsachen zumindest "biegende" Pressemitteilungen etwa betr. DNA-Spuren). Dies war auch möglicherweise Anlass für die Aggressivität der Verteidigung. Wenn das Gericht die "Medien" so schlimm fand, warum dann nicht ein Wort der Kritik in Richtung StA?

In dieser Presseerklärung (hier). Ehrlich gesagt ist mir kein Fall bekannt, in dem ein Gericht außerhalb der Hauptverhandlung in einer Pressemitteilung über die Persönlichkeit des Angeklagten spekuliert hat. Kann man ja machen - aber sich hinterher beschweren, die Presse habe spekuliert, naja...

Solche Verfahren finden nicht im Vakuum statt, sondern mitten unter uns und sie werden uns vermittelt. Dabei auszublenden, welche öffentliches Feedback erzielt wird, wenn ein Mann wegen Vergewaltigung einer Frau vor Gericht steht, finde ich unfair. Dass ein der Vergewaltigung Beschuldigter Mann sich auf eine breite, ihn entlastende Öffentlichkeit bauen kann, ist weder neu noch der Verteidigung unangenehm. Darum finde ich - und da glaube ich Ihnen vorerst, dass so gewesen ist - dass der Vesuch der Staatsanwaltschaft, eine Art Gegenöffentlichkeit im Sinne der Solidarisierung mit dem Opfer zu schaffen, durchaus legitim. Ich bin kein Freund solcher Schauprozesse und verweigere mich so gut es geht der Kenntnisnahme, allerdings ist bei einer defensiven Staatsanwaltschaft, bei mit aller Sicherheit absolut schambefreiten Verteidigung des Beschuldigten, auf die Öffentlichkeit als eine Art "Leumundszeuge" Verlaß. Steht also ein Mann wegen Vergewaltigung einer Frau vor Gericht, gibt es viele viele viele, die an seine Unschuld glauben und diese mit Zähnen und Klauen verteidigen auch außerhalb des Gerichts, während auf der Seite des Opfers regulär nur die Staatsanwaltschaft zu stehen hat? Nein, das ist nicht genug. Gerade im Fall Kachelmann waren die Auseinandersetzungen zu Ungunsten des Opfers (auch) außerhalb des Gerichts so schlimm, dass sie wirklich zum Nachdenken anregen sollten und da wäre - solange keine vernünftigere Lösung gefunden wird - der Staatsanwaltschaft durchaus berechtigt, auch einen Versuch zu starten, die Presse und Öffentlichkeit in ihrem Sinne zu manipulieren. Es darf einfach nicht sein, dass durch Verschwiegenheit der Staatsanwaltschaft die Verteidigung des Beschuldigten das einzige Denkangebot in den Medien bleibt, um sich daraus eine Meinung zu bilden. Damit wäre die Position des Opfers als Angebot zur Solidarisierung doch reichlich unterrepräsentiert.

0

 

Hier im Anschluß an Ihre ausführlichen und bedenkenswerten justizkritsch-speziellen, lieber Herr Prof. Henning E. Müller, meine weiterreichend-sozialwissenschaftlichen und bewußt kurz & knapp formuliert:

 

Der „Fall Kachelmann“ als Triplescandalon

 

Unabhängig von allen publizistischen Sumpfblüten der Frau Schwarzer (BILD), dem Scheckbuchschurnalismus des Hauses BURDA und allen aparten Sexereien des Herr Kachelmann versuche ich aus bürgerrechtlicher Sicht – und scheinbar nur so subjektiv wie rechtsirrig – kurz zusammenzufassen was 2010/11 ganzdeutsch als scheinbarer Vergewaltigungsprozeß ablief.

Es war tatsächlich ein DREIFACHES SCANDALON. Das zugleich als JUSTIZSKANDAL, als POLITSKANDAL und als GESELLSCHAFTSSKANDAL ein ganzdeutsches „Sittenbild“ 2010/11 ausdrückt:

 

(1) Der Justizskandal war und ist die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mannheim (Baden-Württemberg). Anstatt gediegen zu arbeiten, Sachbeweise zu sichern, Zeugen zu befragen und Aussagen zu bewerten machtete diese strafprozessual bedeutendste Behörde von Anfang an medienöffentlich gegen den prominenten Beschuldigten, den sie monatelang in Untersuchungshaft verbrachte. Dafür wurde sie vom Oberlandesgericht Karlsruhe gerügt. Entsprechend hätte auch keine öffentliche Anklage gegen den Beschuldigten erhoben werden dürfen.

(2) Wegen der nachhaltigen Publizität des „Falls Kachelmann“ hätte bei diesem Stand der Dinge politisch eingegriffen werden müssen. Das baden-württembergische Justizministerium unter Leitung von Prof. Dr. Ulrich Goll (F.D.P./DVP) blieb untätig – anstatt über die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die so unfähig-eitlen wie mediengeil-machtbewußten Staatsanwälte abzuziehen oder/und den „Fall“ einer anderen weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft als Exekutivorgan in Baden-Württemberg zuzuweisen.

(3) Wenn es trotz alledem am 31. Mai 2011 zum Freispruch des Angeklagten kam – dann vor allem deshalb, weil Herr Kachelmann als prominenter Wetteransageunternehmer über die für jede offensiv-wirksame Verteidigungsstrategie erforderlichen finanziellen und Geldmittel – vor allem für Anwälte, Recherchen, Gutachten und Öffentlichkeitsarbeit - verfügte.

 

Entgegen allen Anscheins halte ich - wie gesagt: scheinbar rechtsirrig und nur subjektiv – das erste und besondere Scandalon JUSTIZORGAN STAATSANWALTSCHAFT für das sozial gefährlichste – einfach deshalb, weil bündig formuliert vom deutsch-britischen Soziologen Ralf Dahrendorf  („Gesellschaft und Demokratie in Deutschland“, München 1965: 162:„In gewisser Weise ist die Rolle der Staatsanwaltschaft die zentrale im deutschen Strafverfahren“), die MANNHEIMER STAATSANWALTSCHAFT etwas getan hat, was jedes Justizorgan nur bei Strafe seines Untergangs tut: auf die Zivilisationsfunktion des Rechts gesch […].

 

Viele Grüße

Dr. Richard Albrecht, 2. Juni 2011
http://www.duckhome.de/tb/plugin/tag/Richard+Albrechts+JustizKritik

 

 

5

Nachtrag:

Um die Öffentlichkeit zur Verteidigung des Beschuldigten zu instrumentalisieren, braucht es auch keine Vermittlung pikanter Details, sondern allein das männliche Geschlecht des Beschuldigten, das weibliche Geschlecht des Opfers und der Tatvorwurf Vergewaltigung besorgen ein Interesse am Fortgang des Verfahrens und zwar genau bei jenen, die einen weiteren Beweis für die Häufigkeit von Falschanschuldigungen, die von grundsätzlich bösartigen Frauen gegen grundsätzlich unschuldige Männer erhoben werden, und die an der Legendes vom edlen Opfer Mann basteln. Wird also bekannt, dass ein Mann eine Frau vergewaltigt haben soll, folgt der Schuldspruch gegen das Opfer prompt: Falschbeschuldigung! Darauf können Sie sich verlassen wie auf das Amen in der Kirche. Die "rachsüchtige Schlampe" wird noch vor Abdruck der Pressemitteilung im Internet mit Bild und Namen als "(pathologische?) Lügnerin" beschrieben und die "erschreckende Häufigkeit von Falschanschuldigungen" soll uns alle nachdenklich machen. Nach Bekanntwerden der Details variieren nur die Beschimpfungen gegen das Opfer, schuldig bleibt es, weil es einfach eine Unverschämtheit sein muß, einen Mann - unschuldig, was auch sonst?- vor ein Gericht zu zerren, wegen etwas, das nach deren Meinung sein Recht ist. Es gibt im Internet Kampagnen zur Abschaffung der Strafbarkeit von Vergewaltigungen, in und außerhalb der Ehe. Die Verteidigung eines potentiellen Vergewaltigers kann sich also immer auf die Omnipräsenz weit verbreiteter Vergewaltigungsmythen verlassen und auf hyperaktive Verteidigung der Unschuld eines potentiellen Vergewaltigers, auch vor Gericht und mit aller Sicherheit außerhalb des Verfahrens. Solche Möglichkeiten hat die Staatsanwaltschaft nicht.

Die kulturelle Umgebung, in denen solche Verfahren stattfinden, blenden Sie aber vollkommen aus und suchen die Ursachen für öffentliches Interesse und dem Verhalten der gegnerischen Parteien im Verfahren selbst, bzw. durch Kritik der Medienarbeit der Staatsanwaltschaft. Auf Mythen, die ein Vergewaltigungsopfer schützen und eben nicht zerstören, kann sich die Staatsanwaltschaft aber nicht verlassen wie auch nicht auf eine Vielzahl an Unterstützern, die sich mit einem Opfer solidarisieren wollen.

0

@Anonyma:

Sie schreiben u.a. direkt an mich gerichtet:

Die kulturelle Umgebung, in denen solche Verfahren stattfinden, blenden Sie aber vollkommen aus und suchen die Ursachen für öffentliches Interesse und dem Verhalten der gegnerischen Parteien im Verfahren selbst, bzw. durch Kritik der Medienarbeit der Staatsanwaltschaft. Auf Mythen, die ein Vergewaltigungsopfer schützen und eben nicht zerstören, kann sich die Staatsanwaltschaft aber nicht verlassen wie auch nicht auf eine Vielzahl an Unterstützern, die sich mit einem Opfer solidarisieren wollen.

Zwischen einer "kulturellen Umgebung" und einem einzelnen Verfahren muss strikt unterschieden werden. Und auch wenn es noch so schwer fällt, muss man gerade alles dafür tun, bei der gerichtlichen Aufklärung eines Sachverhalts das kulturelle Umfeld auszublenden. Es ist gerade der große Fehler Ihrer Position, dass Sie meinen, den Fall Kachelmann als Beispiel heranziehen zu sollen, ohne zu wissen, was tatsächlich vorgefallen ist. Die völlig berechtigte Kampagne gegen Vergewaltigung und gegen Gewalt gegen Frauen (und Männer und Kinder) sollte auf keinen Fall an ein Ereignis anknüpfen, solange es sich noch in den Ermittlungen befindet. Sonst gerät man in Gefahr, die am Verfahren beteiligten Personen für seine Zwecke zu instrumentalisieren, ohne überhaupt zu wissen, ob eine Vergewaltigung stattgefunden hat. Und das kann nach hinten losgehen: Der Freispruch wird dann - auch in der Öffentlichkeit - als Niederlage für das berechtigte Anliegen aufgefasst. Wenn sich Frau Schwarzer nun beklagt, der Prozess und sein Ausgang habe dem Anliegen der Frauen bzw. künftiger Vergewaltigungsopfer geschadet, dann ist dies vor allem ihr eigenes Verdienst. Es ist nämlich leider vor allem diese Position, die dem richtigen und wichtigen Anliegen (gegen Vergewaltigung/Gewalt gegen Frauen) am meisten schadet. Man kann doch nicht ernsthaft vertreten, man müsse jemanden, dessen Tat sich nicht nachweisen lässt, nur deshalb verurteilen, damit ein allgemeines kulturelles Klima in eine bestimmte Richtung beeinflusst wird.

Es trifft auch seit einiger Zeit nicht mehr zu, dass sich ein Mann, der der Vergewalötigung beschuldigt wird, auf ein kulturelles Klima "verlassen" könne, das ihn effektiv schützt. Im Gegenteil hat schon die Beschuldigung erhebliche Folgen, selbst wenn sich der Vorwurf nicht als zutreffend herausstellt. Wurde denn Kachelmann im Jahr 2010 wirklich effektiv "beschützt" und dem Opfer die "Schuld" zugewiesen? Nein, der Beschuldigte wurde mehrere Monate inhaftiert - dies spricht m.E. dafür, dass die Strafanzeige sehr ernst genommen wurde. Und dass sich das Blatt für ihn wendete lag v.a. daran, dass der Nachweis der  Tat immer fraglicher wurde. Zur Rolle der Staatsanwaltschaft Mannheim: Auch die StA hat dem Anliegen des Opferschutzes, das vielleicht unterstützt werden sollte, eher geschadet als genützt. Der deutsche Strafprozess ist nicht als Parteiverfahren konstruiert. Man kann nicht zugleich "Partei" sein und weiter seine (angebliche) Objektivität behaupten. Damit schadet die StA Mannheim auch allen anderen StA. Um die Opferinteressen unabhängig von der zur Objektivität verpflichteten  StA vertreten zu können (also Gewicht und Stimme zu geben), wurde die Nebenklage eingeführt. Im vorliegenden Fall  hatte die Nebenklägerin zudem die größte deutsche Boulevardzeitung auf ihrer Seite. Nebenbei: Dass es irgendwo im Internet  irgendeine blödsinnige Kampagne zur Abschaffung der Strafbarkeit der Vergewaltigung gibt, können Sie doch nicht ernsthaft als Argument für Ihre Position anführen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Ihre positive Einschätzung,  dass sich nun schon seit einiger Zeit, ein Mann, der der Vergewaltigung beschuldigt wird, nicht mehr auf ein kulturelles Klima "verlassen" könne, das ihn effektiv schützt, teile ich nicht.

Worauf stützt sich ihr Befund?

0

 

  1. @ ANONYMA

 

In allster Kürze nur dreierlei und als einmalige Antwort an ANONYMA:

  1.  
  2. 1) Ihr Ansatz hat methodisch eine Kardinalschwäche: Sie glauben, wenn Sie Gutes verkünden - würden soziale Wirklichkeiten gut. Mal vom bekannten Bumerang-Effekt, den BILD-Publizistin Schwarzer im hier diskutierten „Fall“ schuf, abgesehn, gibt´s auch den Mephisto-Effekt (Goethe Faust I: 1334-1344) als  goethefaust´schen Handlungsffekt mit seiner gereimten positiv-paradoxer Wirksamkeit. Da kommt in der ersten Studierzimmerszene hinterm Ofen ein „wie ein fahrender Scholastikus“ verkleideter Mephistopheles hervor, beantwortet Fausts Frage „wer bist du denn?“ mit dem „Rätselwort“ „Ein Teil von jener Kraft, / Die stets das Böse will und stets das Gute schafft“ und führt dann aus: "Ich bin der Geist, der stets verneint! / Und das mit Recht; denn alles, was entsteht, / ist wert, dass es zugrunde geht; / Drum besser wär's, dass nichts entstünde. / So ist denn alles, was ihr Sünde, / Zerstörung, kurz, das Böse nennt, / Mein eigentliches Element."

 

  1. 2) Im speziellen und auch wenn Sie mich nicht ad pers. ansprachen verizifiziert Ihre Forderung nach „Opferschutz“ (den Sie sich auch nur individuell verkürzt vorstellen) meine Kernkritik an der Mannheimer Staatsanwaltschaft als in diesem „Fall“ strafprozessual  zentrale Behörde, die von Anfang bis Ende JUSTIZIELLEN RECHTSBRUCH produzierte, insofern: quod erad demonstrandum.

 

  1. 3) Die  gut 40 Seiten einer Münchner medizinischen Doktorandin (2004) halte ich für keine wissenschaftliche Quelle zu wem oder was auch immer.

 

 

  1. Auf diesen Diskussionblog der Beck-Commununity, bei der ich mich nicht auch nicht erst gestern registrierte, wurde jetzt hier hingewiesen: http://www.duckhome.de/tb/archives/9228-JUSTIZIELLER-RECHTSBRUCH.html
  2.  

 

Mit freundlichem Gruß

Richard Albrecht/030611

5

Die Presse berichtet immer über Strafverfahren gegen Prominente, wobei stets die Gefahr besteht, fehlende Informationen durch Deutungen und Meinungen zu ersetzen, in die die Autoren sich dann irgendwann selbst festbeißen. So entartete auch die Berichterstattung im Fall des Herrn Kachelmann irgendwann zu einer Art Glaubenskrieg zwischen Burda, Spiegel und Co.

 

M.E. sind das einzige Gegenmittel hier weitgehend öffentliche Verhandlungen, auch wenn die bei Vergewaltigungsvorwürfen sicherlich nicht uneingeschränkt möglich ist.

 

"Geheimnisse" jedenfalls werden medial immer durch Deutungen ersetzt.

 

Frage: Hätte der Prozess gegen Herrn Kachelmann öffentlicher gestaltet werden können oder gar müssen ?

Ich wüßte nicht, wie öffentlich eine Nebenklägerin in einem Strafverfahren noch werden kann als es im Fall Kachelmann bereits der Fall ist. Man kennt ihren Namen, ihr Liebesleben, jede Pore in ihrem Gesicht, den Lebenslauf, die Erwerbsbiographie, ihre Eltern, ihre Bekannten, die letzte Affäre und Beziehungsprobleme und das alles als Nebenklägerin (!) in einem Strafprozess. Dazu darf man sie als "pathologische Lügnerin", "Schlampe" und "Falschbeschuldigerin" beschimpfen. Sogar unmoralische Angebote machen die Runde.  Die Ausgangsbasis für den Wiederaufbau der eigenen Reputation stehen für Kachelmann hingegen nicht schlecht.

Kachelmann wird spätestens in ein paar Monaten wieder gut bezahlt das Wetter moderieren und als Talkshowgast seine Knasterlebnisse schildern, gegen ein stattliches Entgelt. Die Nebenklägerin ist ruiniert, aber das wäre sie auch, wenn sie nur als Zeugin ausgesagt hätte. Dabei glaube ich nicht, dass die Staatswanwaltschaft ein besonderes Interesse daran hatte, die Persönlichkeitsrechte der Nebenklägerin zu verletzen. Aber dieser Umgang mit dem Opfer einer Vergewaltigung, das sie vielleicht ist, läßt sich mit nichts rechtfertigen, steht aber im öffentlichen Diskurs deutlisch hinter dem Bedauern für die Folgen des Verfahrens für den aus Mangel an Beweisen freigesprochenen Herrn Kachelmann zurück.

0

@anonyma:

Sie fragen:

Ihre positive Einschätzung,  dass sich nun schon seit einiger Zeit, ein Mann, der der Vergewaltigung beschuldigt wird, nicht mehr auf ein kulturelles Klima "verlassen" könne, das ihn effektiv schützt, teile ich nicht. Worauf stützt sich ihr Befund?

Mein Befund stützt sich u.a. auf ein ganz aktuelles Beispiel: Ein gewisser Herr Kachelmann wurde, wie oben erwähnt, nach der Vergewaltigungs-Beschuldigung verhaftet, saß insgesamt über 4 Monate in Untersuchungshaft, er verlor seinen bis dahin guten Ruf und seine wirtschaftliche Basis; sein Privatleben wurde in allen Gazetten ausgebreitet. Offenbar hat das von Ihnen angenommene kulturelle Klima keineswegs bewirkt, dass die Anzeigeerstatterin nach Hause geschickt wurde und dieser Mann unbehelligt blieb. Vor der Verurteilung hat ihn dann (gerade noch) ein altehrwürdiger Grundsatz geschützt - in dubio pro reo.

Ich behaupte nicht, dass man heute jeder Frau, die eine Vergewaltigung anzeigt, sofort glaubt. Ich behaupte auch nicht, dass man jeden der Vergewaltigung Beschuldigten heute sofort an den Pranger stellt. Ich behaupte auch nicht, dass man/frau schon alles erreicht hat - sicherlich lässt sich noch mehr verebssern am "Klima". Und dass eine Vergewaltigung, die typischerweise keine Zeugen hat, ein für die Aufklärung problematisches Delikt ist und bleibt, lässt sich nicht leugnen. Ich behaupte aber, dass sich das kulturelle Klima hinsichtlich der Bewertung von Sexualdelinquenz in den vergangenen 30 Jahren ganz erheblich gewandelt hat. Dies hat sich auch in der Gesetzgebung und in den Ermittlungsverfahren abgebildet (höhere und ausgeweitete Strafdrohungen, besondere polizeiliche Ermittler(innen) bei Sexualdelikten, Opferschutzgesetz etc.). Ich glaube, dies kann eigentlich nur jemand bestreiten, der gesellschaftliche Entwicklungen nicht wahrnimmt.

Worauf stützt sich denn Ihr Befund?

Dass Herr Kachelmann ruiniert ist, seinen guten Ruf verlor (wenn er den ja hatte) und seine wirtschaftliche Basis verloren ist, sehe ich nicht so.  Die Chancen für den Wideraufbau seiner Reputation stehen jedenfalls nicht schlecht. Die Kosten für das Verfahren und die Auslagen der Beteiligten übernimmt die Staatskasse. Dass die Anzeigeerstatterin nicht nach Hause geschickt wurde, sondern ein Verfahren folgte, lag an der entsprechenden Sachbearbeitung in der aufnehmenden Polizeidienststelle und in weiterer Folge an der Staatsanwaltschaft, die eben die Schilderungen ernst genommen hat. Was alles keineswegs üblich ist, denn nach Aussage eines Kommissariatsleiters in München, sind sich alle Sachbearbeiter von Sexualdelikten einig, "dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden.“ (S. 177). Das sind denkbar ungünstige Voraussetzungen, um mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung auch ernst genommen zu werden. Sabine Rückert verkündet in der Zeit im Interview mit Gutachter Günter Köhnken, dass die Häufigkeit an Falschanschuldigungen, die wohl überwiegend bei Sexualdelikten auftreten, bei "dreißig, vierzig Prozent" liegen soll. Andere Studien hingegen, gehen von einer Quote von 1-9 % aus, die damit noch niedriger liegen soll als in anderen Deliktgruppen. Auf die Akzeptanz von Vergewaltigungsmythen gegen die auch Mitarbeitern von Polizei, Gerichten und Medien nicht immun sind, wies ich bereits hin.

Ihre Behauptung, dass sich das kulturelle Klima hinsichtlich der Bewertung von Sexualdelinquenz in den vergangenen 30 Jahren ganz erheblich gewandelt hat, möchte ich gern auf ein durchaus positiv zu bewertendes Maß an Besserung reduzieren, das ich gern anerkenne, was aber in meiner Wahrnehmung nicht dazu führt, einen erheblichen Wandel zu diagnostizieren. Dafür waren einfach die Ausgangsbedingungen zu widerlich. Erst seit 1997 ist die Vergewaltigung in der Ehe als solche strafbar, was zwar einen Fortschritt zu Vorherigem ausmacht, aber keinen erheblichen Wandel bedeutet, der schon vor 30 Jahren begonnen haben soll. 

Ihren positiven Befund teile ich aber auch darum nicht, weil das Privatleben des Opfer einer Vergewaltigung, das sie vielleicht ist, ebenfalls der Öffentlichkeit bekannt ist, sie sich mehrstündigen Befragungen unterziehen mußte, selbst psychologisch begutachtet wurde, und sogar in der Pressemitteilung des Landsgerichts Mannheim, medienwirksam verlautbart wird, dass der Verdacht gegen die Nebenklägerin eine "potentielle rachsüchtige Lügnerin" zu sein, nicht ausgeräumt werden konnte. Es hätte auch gereicht, den Herrn Kachelmann in dubio pro reo freizusprechen, ohne Verdächtigungen gegen die Nebenklägerin in die Begründung einfließen zu lassen. Für einen solchen Verdacht ergab sich aus dem Verfahren nämlich kein Anlaß. Das Verfahren drehte sich zudem nicht darum, die Schuld der Nebenklägerin, bzgl. falscher Anschuldigungen festzustellen, sondern vielmehr darum, ob Herr Kachelmann der Vergewaltigung schuldig zu sprechen ist. Für mich sind darum die ausführlichen Vermutungen über die Persönlichkeit und möglichen Motive der Nebenklägerin, die sich auch das LG Mannheim nicht verkneift, ein Beleg dafür, wie sehr doch auch das Gericht darum bemüht ist, den Verdacht von der Nebenklägerin nicht abzuwenden, eine Lügnerin zu sein. Bis diese aber der Falschbeschuldigung verurteilt ist, sind auch solche Verdachtsmomente nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Wenn aber in einem Strafprozess gegen die Nebenklägerin, die vielleicht das Opfer einer Vergewaltigung durch den Beschuldigten  geworden ist, strengere Maßstäbe gelten, die darauf abstellen, sie der Lüge zu überführen, dann haben wir ein kulturelles Klima, in dem Vergewaltigungsopfer um ein faires Verfahren und um den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte kämpfen müssen und um ihre Anerkennung als Opfer. Aus einem Freispruch in dubio pro reo ergibt sich jedenfalls für mich keine Berechtigung des Gerichts, selbst in der Urteilsbegründung noch die Aussage des Opfers in Zweifel zu ziehen.

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Anonyma, wer von den beiden nun Opfer und wer Täter ist, wissen wir alle nicht.

Es wäre daher schön, wenn sie diesen unklaren und unangemessenen Begriff in diesem Fall nicht mehr verwenden würden.

 

Und nein, die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht alleine rechtfertigt diesen Terminus nicht.

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"Anonyma, wer von den beiden nun Opfer und wer Täter ist, wissen wir alle nicht."

Warum Sie darauf hinweisen, kann ich nicht nachvollziehen. Es ist ja nun alles andere als häufig, dass falsche Anschuldigungen erhoben werden. Dafür geht es ihnen aber erschreckend schnell von der Hand. Ihren Nachsatz verstehe ich auch nicht. Gegen männliche Opfer von Vergewaltigungen wirken Vergewaltigungsmythen nämlich auch.

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"Es ist ja nun alles andere als häufig, dass falsche Anschuldigungen erhoben werden."

Woher wissen Sie das denn nun wieder?

Oben schreiben sie noch selbst davon, "dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden.“

 

"Ihren Nachsatz verstehe ich auch nicht. Gegen männliche Opfer von Vergewaltigungen wirken Vergewaltigungsmythen nämlich auch."

Nur zur Erläuterung:

Nicht nur Vergewaltigte können Opfer sein, sondern auch Leute, die Aufgrund von Falschbeschuldigungen ins Gefangnis müssen.

 

Muss man Ihnen das wirklich erst erklären?

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Hier gibt es noch ein paar interessante Erkenntnisse, bzgl. der im Vergleich zu anderen EU-Landern unterdurchschnittlich angestiegenen Meldequote von Vergewaltigungen bei gleichzeitig gesunkener Verurteilungsquote:

http://www.bv-fgg.de/dokumente/files/ac82f6e2d2f2b23a305dc499c81866b6.pdf

 

Zitat:

"Falschanschuldigungen sind bei Vergewaltigungen ein Problem, das von Professionellen uberinterpretiert wird, wodurch eine Kultur der Skepsis (vgl. „culture of sceptism“ Kelly et al, 2005) genährt und verfestigt wird. Tatsächlich liegt der Anteil bei nur 3% und ist somit als marginal zu bezeichnen."

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Sehr geehrte Anonyma,

danke für Ihren Link. Die dort (und auch anderswo) angestellten Erkenntnisse zum Anzeigeverhalten und zur Anklage- bzw. Verurteilungsquote sind äußerst relevant und bedürfen der Interpretation durch Gesetzgeber und Justiz. Ich möchte aber davor warnen (und dies geschieht in Ihrer Argumentation), den Fall Kachelmann anhand von statistische Durchschnittswerten beurteilen zu wollen. Niemand kann deshalb verurteilt werden (oder sollte auch nur einer höheren Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgesetzt sein), weil in dem Staat, in dem er lebt, das Delikt, dessen er beschuldigt wird, seltener angezeigt, seltener angeklagt oder seltener verurteilt wird. Nach allem was wir wissen, haben die Behörden im Fall Kachelmann eben nicht nonchalant oder skeptisch reagiert. Sie haben die Anzeigeerstatterin sehr ernst genommen, sogar als herauskam, dass sie Polizei und StA  (ziemlich dreist) belogen hat, man hat  Kachelmann  lange inhaftiert und dann mit Verve angeklagt. D.h. es ist jede auch nur denkbare Anstrengung unternommen worden, Herrn Kachelmann der Vergewaltigung zu überführen, die er begangen haben soll.

Wenn also die Statistik die Schlussfolgerung erlaubt, dass Vergewaltigung in D zu selten angeklagt bzw. verurteilt wird und man dies zum Anlass nehmen sollte zu prüfen, ob das an strukturellen Mängeln liegen könnte, dann wird dies nicht auf jeden Einzelfall zutreffen, aber m.E. schon gar nicht auf diesen Ausnahmefall, in dem völlig andere Bedingungen herrschten als in den meisten der in der Statistik auftauchenden "Normalfälle". Ich wage zu behaupten: 1. Bei derselben Spurenlage und demselben Aussageverhalten der Anzeigeerstatterin wäre - wenn es sich nicht um Kachelmann gehandelt hätte - wahrscheinlich mit wesentlich weniger Aufwand ermittelt worden und ein Ergebnis hätte sich wesentlich schneller ergeben und dieses Ergebnis wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs.2 StPO gewesen. 2. Bei einem Verfahren dieser Art wäre nach einer Hauptverhandlung mit derselben Spurenlage und denselben Aussagen der Beteiligten auch in den meisten anderen Vergleichsländern mit rechtsstaatlichem Strafrecht dasselbe Ergebnis (Freispruch) herausgekommen. Also: Die angeführten Statistiken und Quellen sind durchaus beachtenswert und zeigen auch, dass noch "viel zu tun ist" - aber für diesen  speziellen Fall haben sie kaum eine Bedeutung. Also: Ihr Argument passt einfach nicht beim Fall Kachelmann, selbst wenn es für andere Fälle passen könnte.

Auch die Annahme irgendeiner statistischen Falschbeschuldigungsquote hat die Entscheidungsfindung im Fall Kachelmann offenbar nicht beeinflusst (und sollte es auch nicht). Ob im Allgemeinen eine höhere oder niedrigere Quote gegeben ist, sagt nämlich nichts darüber, ob im Einzelfall eine Falschbeschuldigung gegeben ist oder nicht. Es ist ein Missverständnis der statistischen Interpretation (wenngleich leider sehr verbreitet), eine Quote von 97% aller Verfahren bedeute, dass dann  in einem Einzelverfahren eine 97%ige Wahrscheinlichkeit besteht, die Beschuldigung treffe zu. Abgesehen davon ist das Ergebnis, wie viele falsche Beschuldigungen es gibt, ganz entscheidend davon beeinflusst, wie "falsche Beschuldigung" operationalisiert ist (als "Nachweis" einer falschen Beschuldigung im Verfahren, oder überwiegende "Wahrscheinlcihkeit" einer falschen Beschuldigung); daraus erklären sich im Übrigen wohl die meisten Unterschiede in diesen Untersuchungen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Lieber Prof. Dr. Müller,

ich hinterfrage hier das Motiv des Landgerichts Mannheims, um u.a. folgende Passage zu veröffentlichen:

"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass keiner der außerhalb der Aussagen liegenden Beweise für sich gesehen geeignet ist, die Schuld oder gar die Unschuld des Angeklagten zu belegen.
Es ist vielmehr festzuhalten, dass die objektive Beweiskette in die eine wie in die andere Richtung immer wieder abreißt. Die unzureichende objektive Beweislage lässt sich auch durch die von dem Vertreter der Nebenklage in seinem Plädoyer aufgeworfenen Sinnfragen nicht auffüllen. Diese zu Recht in den Raum gestellten Sinnfragen belegen zwar begründete Zweifel an einer Falschbeschuldigung durch die Nebenklägerin; die Zweifel an der Schuld des Angeklagten können sie jedoch nicht ausräumen."

(Hervorhebung von mir)

Für mich hört sich das so an als müsse sich die Nebenklägerin und deren Vertreter mittels besonderer Ausführungen gegen den Verdacht der Falschbeschuldigung zur Wehr setzen, also Zweifel daran begründen. Und das, obwohl das Gericht in diesem Zusammenhag betont, dass sie zwar in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt habe, was die Nebenklägerin unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse angreifbar macht, aber dass sie deshalb insgesamt die Unwahrheit gesagt habe, ließe sich mit dieser Feststellung nicht belegen. Sich aber als Zeugin/Opfer/nebenklägerin gegen den Verdacht einer Falschanschuldigung in einem Vergewaltigungsverfahren wehren zu müssen, bedeutet nach meinem Dafürhalten die Umkehr der Beweislast. Was in diesem Fall besonders makaber ist, weil die Nebenklägerin nicht die Beschuldigte ist. Woraus sich also der Verdacht einer Falschanschuldigung ergibt, gegen den sich die Vertreter der Nebenklägerin wehren (müssen), kann ich bisher nicht ersehen.

Um mir das zu erklären habe ich Überlegungen angestellt, weil der Verdacht einer Falschanschuldigung auch Ausdruck kultureller Einflüsse auf die Entscheidenden sein kann, die Kultur der Skepsis. Ich halte aber die mir bekannten Lügen der Nebenklägerin nicht für schwerwiegend genug, um sie darum der Falschanschuldigung zu verdächtigen. Das Gericht wohl auch nicht. Ein solcher Verdacht ließ sich auch nicht bestätigen, bzw. wurde begründet angezweifelt, pflanzt sich aber in der Pressemitteilung zum Verfahren fort. Nun wurde der Beschuldigte Kachelmann aus Mangel an Beweisen der Vergewaltigung freigesprochen, aber nicht die Nebenklägerin des Verdachts der Falschbeschuldigung, sondern dieser erst im Verfahren begründet, der dann angezweifelt werden muß. Allerdings sind mir weitere Details, die mich vom Verdacht der Falschanschuldigung überzeugen könnten, auch nicht bekannt. Mir ist also vollkommen unklar, warum die Nebenklägerin mittels Darreichung begründeter Zweifel einen Verdacht der Falschanschuldigung überhaupt ausräumen muß, wenn sie doch jemand anderen der Vergewaltigung bezichtigt. Allein aus dem Umstand, dass Aussage gegen Aussage steht, kann doch höchstens die Unschuld oder ein Freispruch des Beschuldigten folgen und eben nicht der Verdacht geschlußfolgert werden, es handele sich beim Vorwurf selbst um eine Straftat. Das Anzeigen einer Vergewaltigung begründet den Verdacht einer Falschanschuldigung allein nicht, Lügen in der Nebensache aber auch nicht. Warum aber waren trotzdem Ausführungen notwendig waren, um das Gericht am Verdacht der Falschanschuldigung zweifeln zu lassen, ist offen.

Allerdings sehe ich ein, dass Lügen das Opfer angreifbar machen, jedoch läßt sich daraus noch keine mögliche Falschanschuldigung ableiten, gegen die sich die Nebenklägerin durchsetzen muß. Offensichtlich aber ist dies hier passiert und wurde auch vom Gericht erwartet. Das kulturelle Klima aber, in dem der irrationale Glaube an eine erschreckende Häufigkeit von Falschbeschuldigungen den Rahmen für Sexualstrafverfahren vorgibt, dem sich auch Richter und Ermittlungsbehörden nicht entziehen können,  ist eine mögliche Erklärung für diese Merkwürdigkeit und beschreibt auch schön die Besonderheiten bei Vergewaltigungsprozessen allgemein. Die finden ja alle in eben jenem Kontext statt.  Allerdings schreibe ich diesem Kontext keine weitere Bedeutung auf das Urteil gegen Kachelmann zu, sondern vielmehr Auswirkungen auf die Nebenklägerin als das Opfer eines Verfahrens, in dem sie sich gegen den verdacht der Falschanschuldigung wehren muß, es aber nicht kann, weil sie als Nebenklägerin auftritt und selbst nicht die Beschuldigte ist.

Oder kurz und knapp: Warum muß das Landgericht Mannheim an einer Falschanschuldigung zweifeln, um über die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten bzgl. des Vorwurfs der Vergewaltigung zu entscheiden? Ich habe bisher gedacht,  der Verdacht einer Falschanschuldigung begründe ein gesondertes Verfahren, in dem dann erforderlich wird, dem Gericht die zweifel an der Schuld der Falschbeschuldigerin zu begründen. Hier aber wird dem Verfahren wegen Falschbeschuldigung vorweg gegriffen und erklärt, dass es begründete Zweifel am Vorwurf der Falschanschuldigung gibt. Dass sich hier das Landgericht Mannheim auch noch nachlesbar anmaßt, sich über die Möglichkeit einer Falschanschuldigung zu äußern, obwohl es lediglich darüber zu befinden hatte, ob Kachelmann der Vergewaltigung schuldig zu sprechen ist, beschreibt für mich ganz eindrücklich den kulturellen Kontext von dem ich eingangs sprach.

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Anonyma schrieb:

Lieber Prof. Dr. Müller,

ich hinterfrage hier das Motiv des Landgerichts Mannheims, um u.a. folgende Passage zu veröffentlichen:

"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass keiner der außerhalb der Aussagen liegenden Beweise für sich gesehen geeignet ist, die Schuld oder gar die Unschuld des Angeklagten zu belegen.
Es ist vielmehr festzuhalten, dass die objektive Beweiskette in die eine wie in die andere Richtung immer wieder abreißt. Die unzureichende objektive Beweislage lässt sich auch durch die von dem Vertreter der Nebenklage in seinem Plädoyer aufgeworfenen Sinnfragen nicht auffüllen. Diese zu Recht in den Raum gestellten Sinnfragen belegen zwar begründete Zweifel an einer Falschbeschuldigung durch die Nebenklägerin; die Zweifel an der Schuld des Angeklagten können sie jedoch nicht ausräumen."

(Hervorhebung von mir)

Abgesehen davon, dass es ein fataler Rückfall in längst vergangene Zeiten ist, davon zu reden, die Unschuld des Angeklagten zu belegen und durch diese Hintertür den "Freispruch zweiter Klasse" wieder einzuführen: das Gericht ist nicht Auftragnehmer der Nebenklage, sondern muss von Amt wegen belastende und entlastende Merkmale ermitteln.
Anonyma schrieb:
Für mich hört sich das so an als müsse sich die Nebenklägerin und deren Vertreter mittels besonderer Ausführungen gegen den Verdacht der Falschbeschuldigung zur Wehr setzen, also Zweifel daran begründen.
Das liegt vielleicht daran, dass - wie das Gericht festgestellt hat - nur die Aussage der Nebenklägerin auf eine Vergewaltigung hat schließen lassen, alle objektiven Beweise (Messer, Verletzungen usw.) jedoch nicht. Damit muss das Gericht die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung in Erwägung ziehen und erforschen, ob die Nebenklägerin glaubwürdig ist und evtl. ein Motiv zur Falschbeschuldigung hat.  
Anonyma schrieb:
Und das, obwohl das Gericht in diesem Zusammenhag betont, dass sie zwar in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt habe, was die Nebenklägerin unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse angreifbar macht, aber dass sie deshalb insgesamt die Unwahrheit gesagt habe, ließe sich mit dieser Feststellung nicht belegen.
Die "einzelnen" Punkte sind unter denen, die objektiv überprüfbar waren, eindeutig dominierend (Brief-Lüge eindeutig nachgewiesen und zugegeben, Messer ohne jede DNA-Spur) und dennoch nimmt das Gericht auch hier den Grundsatz "im Zweifel für die Nebenklägerin" an.
Anonyma schrieb:
Sich aber als Zeugin/Opfer/nebenklägerin gegen den Verdacht einer Falschanschuldigung in einem Vergewaltigungsverfahren wehren zu müssen, bedeutet nach meinem Dafürhalten die Umkehr der Beweislast.
Das liegt hier im konkreten Einzelfall an der erwiesenen und zugegebenen Lüge der Nebenklägerin und kann keinesfalls verallgemeinert werden.
Anonyma schrieb:
Was in diesem Fall besonders makaber ist, weil die Nebenklägerin nicht die Beschuldigte ist.
Wie bereits erwähnt: das hat nichts mit makaber zu tun, sondern damit, dass kein einziges Beweisstück die Darstellung der Nebenklägerin untermauern konnte und somit die Möglichkeit der Falschaussage zwingend in Erwägung gezogen werden muss.
Anonyma schrieb:
Woraus sich also der Verdacht einer Falschanschuldigung ergibt, gegen den sich die Vertreter der Nebenklägerin wehren (müssen), kann ich bisher nicht ersehen.
Aber hoffentlich nach diesen Ausführungen.
Anonyma schrieb:
Um mir das zu erklären habe ich Überlegungen angestellt, weil der Verdacht einer Falschanschuldigung auch Ausdruck kultureller Einflüsse auf die Entscheidenden sein kann, die Kultur der Skepsis.
Die hoffentlich in jeden Strafverfahren eine Rolle spielt und ein wesentliches Element der demokratischen juristischen Kultur ist. Einen "Glaubwürdigkeitsvorschuss", egal ob für den (vermeintlichen) Täter oder das (vermeintliche) Opfer, kann es in einem Gerichtsverfahren, das Anspruch auf Objektivität und Rechtsstaatlichkeit erhebt, nicht geben.
Anonyma schrieb:
 Ich halte aber die mir bekannten Lügen der Nebenklägerin nicht für schwerwiegend genug, um sie darum der Falschanschuldigung zu verdächtigen.
Mit dieser Absicht stehen Sie vermutlich ziemlich allein (außer mit der gnadenlos voreingenommenen Söldnerin der Springer-Presse Alice S.)
Anonyma schrieb:
Das Gericht wohl auch nicht.
Oben machen Sie aber dem Gericht genau diesen Vorwurf. Was denn nun? Dass eine Nebenklägerin, die der Lüge in Bezug auf wesentliche Elemente des Tathergangs bzw. der unmittelbaren Vorgeschichte überführt ist, soll insgesamt glaubwürdig sein?
Anonyma schrieb:
 Ein solcher Verdacht ließ sich auch nicht bestätigen, bzw. wurde begründet angezweifelt, pflanzt sich aber in der Pressemitteilung zum Verfahren fort.
Der Verdacht bestand spätestens seit herauskam, dass die Nebenklägerin die Staatsanwaltschaft dreist belogen hat und die Lüge erst nach mehrmaligem Nachfragen zugab -- insofern ist die Erklärung, man unterstelle trotz dieser Lüge keine Falschaussage insgesamt, eher als Entlastung zu sehen und nicht als Rufmord, wie Sie es offensichtlich missverstehen.
Anonyma schrieb:
Nun wurde der Beschuldigte Kachelmann aus Mangel an Beweisen der Vergewaltigung freigesprochen, aber nicht die Nebenklägerin des Verdachts der Falschbeschuldigung, sondern dieser erst im Verfahren begründet,
falsch: dies Lüge gegenüber den Vernahmungsbeamten war schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens bekannt, der Verdacht bestand also für die Ermittlungsbehörden von Anfang an.
Anonyma schrieb:
der dann angezweifelt werden muß.
Die "Kultur der Skepsis" scheint ja doch nicht so schlecht zu sein ...

Anonyma schrieb:
Das Anzeigen einer Vergewaltigung begründet den Verdacht einer Falschanschuldigung allein nicht,
Wer behauptet das? Offensichtlich nur Sie
Anonyma schrieb:
Lügen in der Nebensache aber auch nicht.
erkundigen Sie sich: es war keine "Nebensache", sondern es ging um die der angeblichen Tat unmittelbar vorhergehende Zeitspanne.
Anonyma schrieb:
Allerdings sehe ich ein, dass Lügen das Opfer angreifbar machen,
nun also doch? Und ob es wirklich ein Opfer gab außer einem unschuldig Inhaftierten, ist eine gewagte Spekulation
Anonyma schrieb:
jedoch läßt sich daraus noch keine mögliche Falschanschuldigung ableiten,
Ach nein? Hätte man Kachelmann eine eindeutige Lüge in Bezug auf die Zeit unmittelbar vor der angeblichen Tat nachgewiesen, würden Sie dann auch schreiben "jedoch lässt sich daraus noch keine mögliche Schuld ableiten"?
Anonyma schrieb:
gegen die sich die Nebenklägerin durchsetzen muß. Offensichtlich aber ist dies hier passiert und wurde auch vom Gericht erwartet.
Mit Verlaub, das ist Unsinn. Wie jeder andere Zeuge auch, dem Falschaussagen nachgewiesen wurden, muss sich eine Nebenklägerin gefallen lassen, dass man ihre Motive für eine derartige Lüge und den Wahrheitsgehalt aller ihrer Aussagen genauer betrachtet.
Anonyma schrieb:
Das kulturelle Klima aber, in dem der irrationale Glaube an eine erschreckende Häufigkeit von Falschbeschuldigungen den Rahmen für Sexualstrafverfahren vorgibt, dem sich auch Richter und Ermittlungsbehörden nicht entziehen können,  ist eine mögliche Erklärung für diese Merkwürdigkeit und beschreibt auch schön die Besonderheiten bei Vergewaltigungsprozessen allgemein. Die finden ja alle in eben jenem Kontext statt.
Diese Spekulation übertrifft die unterstellte Irrationalität in Bezug auf Falschbeschuldigungen bei Weitem. Würde das von Ihnen angenommene Klima das Gericht und die Ermittlungsbehörden tatsächlich beeinflusst haben, ist schlicht unverständlich, warum der Beschuldigte monatelang inhaftiert worden ist, auch nachdem keine Sachbeweise die Aussagen der Nebenklägerin erhärtet haben und überhaupt ein Hauptverfahren eröffnet wurde (darauf hat Sie auch Prof. Müller bereits hingewiesen).

...

Anonyma schrieb:
Oder kurz und knapp: Warum muß das Landgericht Mannheim an einer Falschanschuldigung zweifeln
weil man der Nebenklägerin nur bezüglich der Zeit vor der angeblichen Tat eine Lüge nachweisen kann, für die angebliche Tat selbst aber nur feststellen kann, dass die Sachbeweise (Messer ohne Kachelmann-DNA) die Darstellung der Nebenklägerin nicht bestätigen können. Oder kurz und knapp: Im Zweifel für die Lügnerin.
Anonyma schrieb:
um über die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten bzgl. des Vorwurfs der Vergewaltigung zu entscheiden?
Vielleicht weil das Gericht den Wahrheitsgehalt der Anschuldigung untersuchen muss? Und dazu gehört eben auch zu ermitteln, wie glaubhaft Zeugen und ihre Aussagen insgesamt sind. Da kann es doch nur positiv für den Zeugen/Nebenkläger sein, wenn man ihm nicht direkt in der Verhandlung nachweist, dass er insgesamt falsch ausgesagt hat...
Anonyma schrieb:
Ich habe bisher gedacht,  der Verdacht einer Falschanschuldigung begründe ein gesondertes Verfahren, in dem dann erforderlich wird, dem Gericht die zweifel an der Schuld der Falschbeschuldigerin zu begründen.
Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass es ein derartiges Verfahren noch geben wird. Wird in einem Prozess einem Zeugen eine Falschaussage nachgewiesen, wird diese Erkenntnis ja auch direkt im laufenden Verfahren berücksichtigt und nicht erst ein separates Strafverfahren gegen den Zeugen abgewartet, damit der ursprüngliche Prozess fortgesetzt werden kann
Anonyma schrieb:
Hier aber wird dem Verfahren wegen Falschbeschuldigung vorweg gegriffen und erklärt, dass es begründete Zweifel am Vorwurf der Falschanschuldigung gibt.
falsch: hier geht es nicht darum, ob eine evtl. Falschaussage der Nebenkläerin strafbar ist, sondern darum, ob wegen der erwiesenen Lügen insgesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bestehen.
Anonyma schrieb:
Dass sich hier das Landgericht Mannheim auch noch nachlesbar anmaßt, sich über die Möglichkeit einer Falschanschuldigung zu äußern, obwohl es lediglich darüber zu befinden hatte, ob Kachelmann der Vergewaltigung schuldig zu sprechen ist, beschreibt für mich ganz eindrücklich den kulturellen Kontext von dem ich eingangs sprach.
Ihrer Ansicht nach hätte das Gericht also ignorieren sollen, dass die Nebenklägerin nachweislich die Ermittlungsbeamten angelogen hat und die Darstellung der Nebenklägerin ungeprüft für wahr halten sollen? Wäre das geschehen, hätte selbst die Verteidigung bei einem derartigen Rechtsfehler wohl trotz Freispruch Revision eingelegt.

Zusammenfassend:

- auf dem vom Beschuldigten angeblich benutzten Messer lässt sich dessen DNA nicht nachweisen, was von Sachverständigen nur dadurch zu erklären ist, dass dieser das Messer nicht angefasst haben kann

- die Verletzungen der Nebenklägerin können vom geschilderten Tathergang stammen, aber auch selbst zugefügt worden sein

soweit die Sachbeweise.

- der Beschuldigte macht keine Aussagen zur Sache, was sein Recht ist und nicht gegen ihn ausgelegt werden darf

- die Nebenklägerin hat nachweislich die Ermittlungsbeamten angelogen

- die Nebenklägerin behauptet den Gebrauch einer Tatwaffe, die laut Sachverständigen nicht vom Beschuldigten benutzt worden sein kann

und da postulieren Sie ein "kulturelles Klima, in dem der irrationale Glaube an eine erschreckende Häufigkeit von Falschbeschuldigungen den Rahmen für Sexualstrafverfahren vorgibt, dem sich auch Richter und Ermittlungsbehörden nicht entziehen können"?

Ich postuliere dagegen eine professionelle Skepsis gegenüber nicht durch Sachbeweise belegbaren bzw. durch solche widerlegten Einlassungen von Zeugen/Nebenklägern, die sich auch in der Erwägung äußert, es könne insgesamt eine Falschbeschuldigung vorliegen.

Sollte ich mich in meinen Ausführungen wiederholt haben, liegt das nur an den Wiederholungen im beantworteten Beitrag ...

Daß Richter in der Begründung des freisprechenden Urteils "nachtreten", geschieht immer wieder, wie man beispieslweise dieser Pressemeldung entnehmen kann:

http://www.hna.de/nachrichten/stadt-kassel/kassel/zweites-urteil-gegen-ex-bundestagskandidaten-pfeffermannerwartet-1239047.html

 

Obwohl das Gericht festgestellt hat, daß der angeklagte Straftatbestand  gar nicht erfüllt war, bezeichnete der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung vor versammelter Presse den Freispruch als einen solchen "dritter Klasse", weil sich das "Tatgeschehen", obwohl nicht strafbar, nach Überzeugung der Kammer so abgespielt habe. Hätte man Ahnung von Strafprozeßrecht, könnte man ahnen, daß die positive Feststellung des nicht erfüllten Straftatbestandes ein Freispruch "erster Klasse" ist und die vollkommene Unschuld des Angeklagten bescheinigt.

 

 

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Ich suche immer noch einen Beleg oder eine Quelle für die Behauptung, die Falschbeschuldigungsquote liege bei nur 3%.

 

Auch die oben genannte Studie wiederholt lediglich die Behauptung, benennt aber keinerlei Grundlagen für diese Behauptung.

 

"Entgegen der weit verbreiteten Stereotype, wonach die Quote der Falschanschuldigungen bei
Vergewaltigung beträchtlich ist, liegt der Anteil bei nur 3%."

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Zitat aus einer Studie zur Akzeptanz von Vergewaltigungsmythen unter RechtsanwältInnen von Susen Werner:

"Gerade von JuristInnen gefällte Urteile vermitteln den Anspruch besonders objektiv, gerecht und unverzerrt zu sein, da sie datengesteuert und somit allein aufgrund von dargelegten Fakten und Beweisen zustande gekommen sein sollten (zu dem Problem von Schema- vs. Datengesteuerter Informationsverarbeitung siehe auch ausführlich Bieneck, 2006, Eyssel & Bohner, 2010; Krahé et al., 2008). Allerdings konnte mittlerweile in mehreren Studien nachgewiesen werden, dass juristische Urteile sowohl von externen Umständen (z. Bsp. der Hautfarbe des/der Angeklagten, dem Geschlecht oder der Attraktivität der/des Angeklagten) als auch von internen  Einflussfaktoren (z. Bsp. das Aktivieren verschiedenster Heuristiken zur Urteilsfindung) verzerrt werden (für eine Übersicht siehe auch Bieneck, 2006).

Demnach bilden stereotype Einstellungen von PolizistInnen, StaatsanwältInnen und RichterInnen eine Ursache für einen erheblichen Schwund angezeigter Vergewaltigungsdelikte. Von der Anzeige bis zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, der Eröffnung des Verfahrens durch ein Gericht und einer letztendlichen Verurteilung des Täters, nimmt die Zahl der Fälle immer weiter ab, da all die genannten Institutionen ihre eigenen Vorstellungen bezogen auf Vergewaltigungen haben und sich gerade auch bei der Polizei oft eine Art Gatekeeper- Mentalität zeigt (z. Bsp. Krahé, 1991a, Temkin & Krahé, 2008)."

In diesem Text finden sich auch die 2 - 3% an nachweislich falschen Beschuldigungen wieder.

(Lonsway & Fitzgerald, 1993; Seith et al., 2009). 

(Lonsway & Fitzgerald, 1993; Seith et al., 2009). 

(Lonsway & Fitzgerald, 1993; Seith et al., 2009).

(Lonsway & Fitzgerald, 1993; Seith et al., 2009).

(Lonsway & Fitzgerald, 1993; Seith et al., 2009).

(Lonsway & Fitzgerald, 1993; Seith et al., 2009).

Opfer vollkommen oder zumindest partiell an seiner Vergewaltigung schuld war, wenn es sich allein

an abgelegenen Plätzen aufgehalten hatte. Gleiches galt für Fälle, in denen das Opfer in der

Vergangenheit mehrere Sexualpartner gehabt hatte, 30 % der Befragten sahen dies so, wenn das

Opfer vor der Tat Alkohol konsumiert hatte, 37 % waren der Ansicht, das Opfer habe nicht

eindeutig genug „nein“ gesagt und 26 % der RezipientInnen machten die Wahl der Kleidung des

Opfers für die Tat verantwortlich.

 

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Genau das habe ich mir gedacht.

 

"In diesem Text finden sich auch die 2 - 3% an nachweislich falschen Beschuldigungen wieder."

 

"2 - 3% an nachweislich falschen Beschuldigungen" ist nicht Dasselbe wie "nachweislich 2-3% falsche Beschuldigungen" wie Sie und andere das immer zu verkaufen versuchen.

Aber diese Form des falschen Zitats hat ja schon bei der 23% Lohnlüge bestens funktioniert.

Warum also nicht weiter so agitieren?

"Wahr ist das, was ich dafür erkläre!"

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Anonyma,

mit Hilfe der gleichen abstrusen Logik könnte ich aus ihrer obigen "Studie" entnehmen, das 77% der Beschuldigungen "nachweislich Falschbeschuldigungen" seien, obwohl da steht, dass 23% zu einer Verurteilung geführt hätten.

 

Ich stehe jetzt erneut vor der Frage, ob sie es nicht besser wissen oder ob sie uns für dumm verkaufen wollen.

 

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Eigene Schlußfolgerungen auf Nachweise zu stützen, ist nicht abstrus, es ist auch in Diskussionen angebracht und redlich. Eine These, dass bei 23 % Veruteilungen die restlichen 77 % der Verfahren Falschbeschuldigungen sein müssen, läßt sich nicht überzeugend begründen. (Und überzeugender wird es auch nicht, wenn Sie nur fest genug daran zu glauben oder mind. zwei Freunde zu finden, die mit ihnen fest daran glauben). Sie können solchen Unsinn aber natürlich jederzeit behaupten, wir haben ja Meinungsfreiheit, aber riskieren dann auch, nicht ernst genommen zu werden und zwar über diese Aussage hinaus. (Die sozialschädliche Bedeutung einer solchen Aussage lasse ich hier unbeachtet.)

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Anonyma, zu Ihrem besseren - oder vielleicht überhauptigen - Verständnis:

Damit eine Falschverdächtigung überhaupt statistisch erfasst wird, ist sie zur Anzeige zu bringen. Wird sie nicht angezeigt, hat sie - statistisch - nicht stattgefunden; nur in ausgesprochen seltenen Fällen wird die Staatsanwaltschaft von sich heraus diesbezüglich tätig. Desweiteren ist zu beachten, dass nicht jede Anzeige auch zu einer Anklage führt. Die Staatsanwaltschaft wird viele Fälle, in denen offenkundig der Nachweis der Falschverdächtigung nicht zu führen sein wird, von sich heraus einstellen.

Wenn nun von nachweislichen falschen Verdächtigungen gesprochen wird, dann sind dies die nur die angezeigten und angeklagten Falschverdächtigungen, bei denen es auch auch zu einer Verurteilung kam. Alle übrigen schweben im Nebel der Ungewissheit. Denn eine Verurteilung kann nur erfolgen, wenn der Tatnachweis und die vorsätzliche Begehung der Tat erbracht werden konnte - auch Beschuldigte der Falschverdächtigung haben Unschuldvermutung und "in dubio pro reo" auf ihrer Seite.

Eine seriöse Aussage darüber, wie hoch der tatsächliche Anteil an Falschverdächtigungen ist, lässt sich mit dem Prozentsatz der nachweislichen Falschverdächtigungen deshalb nicht einmal näherungsweise treffen. Dafür sind die Hürden zu hoch, der Nachweis zu schwer zu erbringen. Lediglich der absolute Minimalanteil an Falschverdächtigungen ließe sich darüber ableiten - wofür auch immer er geeignet sein soll.

5

Diese Anerkenntnis der 3 % Falschbeschuldigungen bei angezeigten Vergewaltigungen sind bereits ein  sehr großzügiger Kompromiss meinerseits. Eine verläßliche Aussage über die Häufigkeit von Falschbeschuldigungen ließe sich an entsprechenden Verurteilungen belegen. Allerdings werden wohl (großzügig geschätzt) jährlich um die 10 Verurteilungen wegen falscher Anschuldigung wegen Vergewaltigung deutschlandweit kaum die Hysterie rechtfertigen können, die es für den Skandal darum braucht. Allerdings liegen mir zu den tatsächlichen Verurteilungen keine Zahlen vor und streite mich auch darum nicht, wenn schon die erwähnten 3 % ausreichen, um die irrationale Angst vor Falschbeschuldigungen als solche zu entlarven.

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Guy Fawkes, es hat anscheinend nichts genutzt.

Anonyma, Sie haben bedauerlicherweise nicht verstanden, warum die nachweislichen Falschverdächtigungen keinen Auskunft über deren tatsächliche Häufigkeit ermöglicht. Aber selbst wenn es möglich wäre, die tatsächliche Anzahl an Falschverdächtigungen zu beziffern, dann wäre damit immer noch nicht beziffert, wieviele Anzeigen unwahr sind - beispielsweise bei Unzurechnungsfähigen, die, wenn sie unwahr anzeigen sollten, mangels Schuldfähigkeit nicht falsch verdächtigen können.

Wer soll im übrigen der Adressat der "irrationalen Angst" sein? Doch wohl auch die Justiz, die sich darüber im Klaren sein muss, der angezeigte Tatvorwurf kann auch unwahr sein und dementsprechend die Beschuldigtenrechte zu wahren, einen ordnungsgemäßen Prozess zu ermöglichen hat.

Irrational ist diese Furcht auf gar keinen Fall. Denn - aller Unlogik in Ihrer Argumentation zum Trotze - selbst wenn nur drei Prozent der angezeigten Vergewaltigungen eine Falschbeschuldigung wäre, dann wäre jede das 33. angezeigte. Bei den Anzeigen eines Monats machten dies - rechnerisch - fast alle Anzeigen eines ganzen Tages aus. Auch unter Ihren ... Annahmen zum Anteil von Falschverdächtigungen wäre es daher besonders grob unbillig, jene Möglichkeit nicht in Erwägung zu ziehen.

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Ich sehe vorerst keinen Bedarf, die Häufigkeit "unwahrer" Anzeigen wegen Vergewaltigung zu diskutieren, solange die Verurteilungen wegen falscher Vergewaltigungsanschuldigung nicht näher beziffert sind. Dass von eingestellten Verfahren und Freisprüchen nicht auf die Häufigkeit falscher Anschuldigungen geschlußfolgert werden darf, ist ja nun hoffentlich klar.

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Anonyma, dass von eingestellten Verfahren und Freisprüchen auf die Häufigkeit falscher Anschuldigungen geschlussfolgert werden darf, wurde von niemandem behauptet und war nur Ihr spezielles, höchstpersönliches Verständnis eines Beitrags von Guy Fawkes.

Aber anscheinend erkennen Sie richtigerweise: Nicht jeder Freispruch eines wegen Vergewaltigung Angeklagten bedeutet, dass die Vergewaltigung nicht stattgefunden hat. Daraus kann man schlussfolgern: Die Anzahl der Verurteilungen wegen Vergewaltigung gibt nicht die Anzahl tatsächlich stattgefundener Vergewaltigen wieder. Die tatsächlich Anzahl von Vergewaltigungen liegt vielmehr über der Anzahl der Verurteilungen deswegen.

Das gilt für alle Straftaten: Die Anzahl der Verurteilungen wegen "Straftat X" gibt nicht die Anzahl tatsächlich stattgefundener "Straftaten X" wieder. Die tatsächlich Anzahl liegt über der Anzahl der Verurteilungen.

Die Straftat der Falschverdächtigung ist keine Ausnahme: Die Anzahl der Verurteilungen wegen Falschverdächtigung gibt nicht die Anzahl tatsächlich stattgefundener Falschverdächtigungen wieder. Die tatsächlich Anzahl von Falschverdächtigungen liegt hier über der Anzahl der Verurteilungen deswegen. Herumirrende Zahlen oder Prozentsätze von nachweislichen Falschverdächtigungen geben deshalb niemals die tatsächliche Zahl an Falschverdächtigungen wieder, sondern bestenfalls die absolut unterste Grenze.

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Sollten Sie konkrete und nachvollziehbare Angaben zu Anzeigen und Verurteilungen wegen falscher Anschuldigung finden, im Besonderen falsche Anschuldigungen Vergewaltigung, stellen Sie die doch bitte hier ein. Über die vor unklarem Hintergrund angenommene Häufigkeit von unwahren Anzeigen möchte ich mich nicht äußern und weiß auch nicht, wozu das gut sein soll.

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Als Nachtrag, nachtragend und nachträglich zugleich, hier ein Link (120911) http://blog.beck.de/2010/06/06/kachelmann-voreilige-anklageerhebung, der zeigen sollte, was damals schon erkennbar war als Verfahrenskrux:

 

DER JUSTIZIELLE RECHTSBRUCH DER STAATSANWALTSCHAFT BEIM LANDGERICHT MANNHEIM

 

Diesen bewertete ich hier nochmal kurz zusammenzufassend http://www.duckhome.de/tb/archives/9228-JUSTIZIELLER-RECHTSBRUCH.html

 

Möglich auch, daß sich ganzdeutsche Volljurist(inn)en vom lappennassen Ass.jur. bis zum erfahrenen LS-Prof. in ihrer Befangenheit in der Palmströmschen Morgensternlogik ("Denn er folgert messerschaft ..." [Christian Morgenstern 1910/11]) mit einer scheinbar Paradoxes ausdrückenden Denkfigur wie JUSTIZIELLER RECHTSBRUCH nach wie vor und immer noch schwertun ... was aber m.E. kein Grund sein sollte, meinen Beitrag schlicht wegzulöschen.

 

Dr.rer.pol.habil. R. Albrecht, PhD., 170611

http://ricalb.files.wordpress.com/2011/06/cv.pdf

 

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Kachelmann – ganz neu?

 

Rechtsanwalt Manfred Zipper wies übrigens gegenüber unserer Zeitung ( NACHRICHTENPORTAL RHEIN-NECKAR darauf ) hin, dass das ganze Verfahren gegen den freigesprochenen Wettermoderator - wahrscheinlich ab Oktober - "noch einmal komplett aufgerollt wird".  

Der Schwetzinger Rechtsanwalt Manfred Zipper, der in dem Verfahren der Nebenklägerin zur Seite steht, vertritt seit kurzem auch die Ex-Freundin Kachelmanns in einer Klage beim Landgericht Frankfurt, wo dieser Schadensersatz gegen sie geltend macht.  

 

http://www.morgenweb.de/region/schwetzinger-zeitung-hockenheimer-tageszeitung/schwetzingen/kachelmann-ganz-neu-1.654195 

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Kachelmann fordert Geld von Ex-Verteidiger Birkenstock 

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Nun fordert der Moderator in einem Zivilverfahren in Köln rund 37.500 Euro Honorar zurück, das Birkenstock über die vereinbarten 250.000 Euro hinaus zu viel erhalten habe, berichteten "Bild" und "Express" am Dienstag. Birkenstock hingegen berechnet insgesamt 441.000 Euro für seine Dienste und verlangt Nachzahlungen. Birkenstocks Anwalt Manfred Hüttemann bestätigte auf Nachfrage die Berichte. Kachelmanns Anwalt äußerte sich dagegen unter Hinweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht. 

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Birkenstock zu Vergleich bereit

...

Das Landgericht Köln hatte beide Seiten am Montag in einer mündlichen Verhandlung aufgefordert, sich gütlich zu einigen, wie Gerichtssprecher Dirk Eßer sagte. Birkenstock sehe noch Zahlungen in sechsstelliger Höhe ausstehen, habe aber im Rahmen einer Widerklage zunächst nur auf Zahlung einer vierstelligen Summe geklagt. 

 

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http://www.stern.de/lifestyle/leute/streit-ums-honorar-kachelmann-fordert-geld-von-ex-verteidiger-birkenstock-1903862.html 

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Ich finde den Kommentar Nr. 125 im Spiegel bemerkenswert, der aufzeigt womit tatächliche Opfer das ganze Leben zu kämpfen haben und unsere Gesetze keine Hilfe sind.

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/joerg-kachelmann-erhebt-im-spiegel-interview-schwere-vorwuerfe-a-859962.html#spCommentsBoxPager

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Als Psychologiestudentin sollte Frau Kachelmann auch darum wissen, dass (auch strafrechtlich nicht relevante) Verletzungen und Demütigungen die Psyche von Menschen schädigen und ganze Leben zerstören können. Es gibt im Fall Kachelmann aus juristischer Sicht keinen Schuldigen, aber das ändert nichts daran, dass Kachelmann auch Schäden verursacht hat. Dies rechtfertigt nicht, dass man Gerechtigkeit sucht, indem man ihn falsch beschuldigt. Aber sich hier selbst als Opfer zu präsentieren ist geradezu pervers. Wenn Kachelmann verurteilt worden wäre, wäre er ein Opfer geworden. So hatte er nur die Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu tragen. Kachelmann ist aber nur ein Sinnbild unserer Zeit, in der niemand mehr Verantwortung für sein Leben und sein Handeln übernehmen will.
 

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Wie finden Sie den Kommentar im Spiegel 234:

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http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/joerg-kachelmann-erhebt-im-spiegel-interview-schwere-vorwuerfe-a-859962.html#spCommentsBoxPager 

 

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"Es gebe 'eine Opferindustrie, die in dieser kranken Form endlich weg muss', so die 26-jährige Psychologiestudentin." Diese Aussage ist einfach nur ungeheuerlich und ein Schlag ins Gesicht der vielen Opfer, die vor Gericht niemals wirklich zu ihrem Recht kommen. "Krank" dürfte da wohl eher eine Psychologie sein, die aus Opfern (Mit-)Täter macht - und mit "Opfern" meine ich durchaus nicht nur Frauen. Hierzu eine Einschätzung von Prof. Dr. Ulrike Lembke, die sich eingehend mit den Formen sexualisierter Gewalt auseinandergesetzt hat: "... Schließlich gibt es interessante Forschungen darüber, warum Menschen sich von Opfern abgrenzen, ihnen die Glaubwürdigkeit absprechen oder ihnen erhebliche Mitschuld an einer Tat unterstellen (Just World Theory, Defensive Attribution Theory). Gegen die solchem opferbeschuldigenden Verhalten zugrunde liegenden Wünsche, dass in der Welt kein unbegreifliches Unrecht geschehen möge – weshalb das Opfer einfach irgendetwas falsch gemacht haben muss – und dass die eigene Person nicht in Gefahr sein möge – weshalb eine starke und abwertende Abgrenzung vom Opfer stattfindet – sind auch Richterinnen und Richter nicht gefeit." Der derzeitige Zustand ist nicht hinnehmbar – Interview zum Umgang des Strafrechts mit sexualisierter Gewalt (http://missy-magazine.de/2011/09/23/der-derzeitige-zustand-ist-nicht-hin...) 
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Das aktuelle Geplärre von Kachelmann und Kachelfrau im Spiegel ist nichts weiter als ein PR-Auftritt für das Buch.

 

Und je mehr Schwachsinn insbesondere die Kachelfrau in dem Zusammenhang von sich gibt, desto größer die Verbreitung in den Medien.

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