Fahrverbot aktuell: Fahrverbot wegen Beharrlichkeit?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.06.2011

Einem Fahrer, der beharrliche Pflichtenverstöße im Straßenverkehr begeht, droht ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG. Das OLG Bamberg hatte jetzt einen solchen Fall zu entscheiden ... und hat Beharrlichkeit verneint:

"....Gegen den Betroffenen wurde zuletzt wegen einer am 08.10.2009 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h eine Geldbuße von 120 Euro verhängt; Rechtskraft trat am 12.12.2009 ein. Wegen drei weiterer am 14.11.2006 bzw. bereits am 21.03.2006 und am 10.12.2007 begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen um 23 km/h, 21 km/h und 24 km/h, rechtskräftig seit dem 03.01.2009 bzw. seit dem 24.06.2006 und dem 01.03.2008, wurden gegen den Betroffenen zuvor jeweils Geldbußen über 70 Euro, 40 Euro und 60 Euro festgesetzt.

Zwar ergibt sich hieraus, dass der Betroffene in einem Zeitraum gut 4 Jahren mittlerweile in 5 Fällen jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in Erscheinung getreten ist, wobei seit Rechtskrafteintritt der letzten Vorahndung im nunmehrigen Tatzeitpunkt gerade einmal 6 Monate vergangen waren. Andererseits wurde der Richtwert von 26 km (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) bislang noch in keinem Fall erreicht oder überschritten. Hinzu kommt, dass den 3 früheren Bußgeldahndungen Tatzeiten zugrunde liegen, die im Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom 06.06.2010 schon deutlich mehr als 4 Jahre, mehr als 3½ Jahre bzw. fast 2½ Jahre zurück lagen, auch wenn wegen der Tat vom 14.11.2006 aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 03.01.2009 Rechtskraft eingetreten ist.

Bei dieser Konstellation rechtfertigt allein die Vorahndungslage des Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (noch) nicht den Schluss, das Gewicht des verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoßes um 21 km/h entspreche wertungsmäßig demjenigen eines Regelfalls im Sinne
von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Nachdem das Amtsgericht sonstige Feststellungen für einen beharrlichen Pflichtenverstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, etwa für die Annahme eines auch subjektiv auf Gleichgültigkeit beruhenden besonders verantwortungslosen Verkehrsverhaltens, nicht getroffen hat, kann die Fahrverbotsanordnung keinen Bestand haben...."

OLG Bamberg: Beschluss vom 30.03.2011 - 3 SsOWi 384/11 = BeckRS 2011, 13112

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