Verdacht der Bestechlichkeit rechtfertigt Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.06.2011

Bereits der dringende Verdacht der Bestechlichkeit rechtfertigt die außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 06.06.2011 - 10 Sa 456/10).

Kläger soll Schweigegeld für Fälschung eines Prüfberichts gefordert haben

Der Kläger war für ein Automobilunternehmen tätig. Als Betriebsprüfer hatte er die Vertragshändler des Herstellers aufzusuchen und die Einhaltung der mit diesen vereinbarten Bestimmungen zu überprüfen. Einem Händler soll er angeboten haben, gegen ein Schweigegeld in Höhe von 15.000 Euro den Prüfbericht zu fälschen. Der Händler ging auf dieses Angebot jedoch nicht ein, sondern berichtete der Arbeitgeberin des Klägers über diesen Vorfall. Daraufhin kündigte diese fristlos, obwohl der Prüfer die Vorwürfe abstritt.

Bestechliche Mitarbeiter fügen ihrem Arbeitgeber Schaden zu

Das Landesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt: Bestechliche Mitarbeiter handelten stets den Interessen ihrer Arbeitgeber zuwider. Der Vorwurf der Bestechlichkeit wiege so schwer, dass nicht erst die nachgewiesene Tat, sondern bereits der dringende Verdacht die außerordentliche Kündigung rechtfertige.

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1 Kommentar

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In diesem geschilderten Fall möge das klar sein, aber wie sieht es aus mit haltlosen Anschuldigungen? Arbeitgebern würde Tür und Tor geöffnet, Mitarbeiter auf diese Tour zu entlassen. "In dubio pro reo" würde praktisch auch ausgehebelt. Auch ein dringender Verdacht muss nicht zwangsläufig einer Tat zugeschrieben sein. Was, wenn sich der dringende Verdacht nicht bestätigt? Wie sieht es dann mit der Rehabilitation aus? Ich denke mal, kein leichtes Thema.

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