Anwaltliche Fehler im Familienrecht - und wie man sie vermeidet (III)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.07.2011

Die Eheleute streiten sich vor Gericht um Trennungsunterhalt.

Schließlich kommt es zur Einigung und man will einen Vergleich schließen. Die Einigkeit ist so groß, dass man den nachehelichen Unterhalt gleich mitvergleichen will.

Vorsicht: Es gilt § 1585 c BGB:

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Ein Vergleich über den nachehelichen Unterhalt - abgeschlossen im Trennungsunterhaltsverfahren - ist daher formnichtig (vgl. Palandt/Brudermüller § 1585 c BGB RN 5).

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3 Kommentare

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Anderer Ansicht der Münchner Kommentar Rn. 10 zu § 1585c und Borth UÄndG RdNr. 235; Göhler-Schlicht FF 2008, 143: Auch im Verfahren über Trennungsunterhalt möglich.

 

Oder seh ich was falsch?

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Das sehen Sie ganz richtig, Herr Kollege.

Die Sache ist umstritten. Es geht um die Bedeutung des Wörtchens "auch". So wie Palandt auch Bergschneider FamRZ 2008 , 17.

Der Anwalt muss den sichersten Weg gehen...

Ich bin zwar kein Familienrechtler: aber wirkt sich die Formnichtigkeit denn negativ aus? Folge dürfte doch nur sein, daß eben keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und die Frage noch zu regeln ist.  Und widerspricht es trotz anwaltlicher Vertretung nicht auch der Fürsorgepflicht des Gerichts, formnichtige Vereinbarungen in das Protokoll aufzunehmen?

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