Keine Terminsgebühr für kollegialen Austausch?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.07.2011

Man wird den Eindruck nicht los, dass sich die Rechtsprechung mit der Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung äußerst schwer tut. Ein Beispiel ist der Beschluss des LAG Köln vom 16.5.2011- 2 Ta 151/11, wonach ein Telefonat der Prozessbevollmächtigten darüber, dass die bereits einzeln dem Gericht mitgeteilte Zustimmung zur Aussetzung des Verfahrens wegen einer zu erwartenden Klärung durch das BAG die Erledigung des vorliegenden Verfahrens erleichtern werde, die  Festsetzung der Terminsgebühr nicht rechtfertigt. Nicht das anwaltliche Gespräch fördere die Erledigung des Verfahrens, sondern die spätere Kenntnis der BAG-Rechtsprechung habe zur erleichterten Erledigung des Prozesses geführt. Ein kollegialer Austausch von Informationen zu beim BAG bereits anhängigen und noch anhängig zu machenden Parallelverfahren erfülle die Voraussetzungen einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung nicht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BGH im Beschluss vom 27.02.2007- XI ZB 39/05- der bereits früher in der Rechtsprechung vorzufindenden Auffassung, die Terminsgebühr in dieser Entstehungsvariante erfordere eine Verhandlung, die in ihrer Struktur einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung entspricht, eine eindeutige Absage erteilt hat.

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3 Kommentare

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Ich freue mich im Gebühreninteresse ja, wenn Entscheidungen wie diejenige des LAG Köln, die uns Anwälten die Terminsgebühr nicht geben will, kritisch kommentiert werden. Ein richtiges Argument, warum dieser Beschluss falsch sein soll, kann ich persönlich aber nicht entdecken. Es tut mir leid: aber Ihre Rückschlüsse von BGH IX ZB 39/05 auf die Kölner Fallkonstellation sind mir "zu hoch".

Ich will mein Standpunkt noch etwas deutlicher machen: Der BGH hat in der von mir zitierten Entscheidung den Versuch der Rechtsprechung, den Begriff der Erledigungsbesprechung abzugrenzen von einem bloßen Sondierungsgespräch, abgelehnt. Wörtlich heißt es in der dieser Entscheidung: „Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.. .... Dabei reicht es aus, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt ". Nichts anderes ist in dem der Entscheidung des LAG Köln zu Grunde liegenden Sachverhalt passiert. Und: Mit der Erwägung, dass nicht das anwaltliche Gespräch die Erledigung des Verfahrens gefördert habe, sondern die spätere Kenntnis der BAG-Rechtsprechung zur erleichterten Erledigung des Prozesses geführt habe, führt das LAG Köln bei den Tatbestandsvoraussetzungen der Terminsgebühr Erfolgselemente ein, die dort nichts zu suchen haben.

Gibt es hier ein Smiley mit säuerlichem Lächeln? Dann würde ich es jetzt gerne posten. Denn die BGH-Entscheidung (und damit die von Ihnen im Posting # 2 zitierte Stelle) habe ich natürlich gelesen , bevor ich schrieb, ich könne aus ihr nicht ableiten, warum das LAG Köln falsch liege.  Im Gegenteil: gerade die Lektüre der BGH-Entscheidung veranlasste mich zu meinem Beitrag, ich könne aus der Karlsruher keine Rückschlüsse auf die Kölner Sache ziehen. Es ist doch ganz einfach: Gebührenrechtliche Erledigung ist entweder heute die Aussetzung oder morgen die Beendigung nach BAG-Vorgabe. Und da sagt Köln m. E. mit recht: Was besprochen wurde, war für die Erledigung heute unerheblich, was dagegen für die Erledigung morgen erheblich wurde, darüber wurde nicht gesprochen. 

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