Als dem Familienrichter in Bad Iburg der Kragen platzte

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.07.2011

Am 23.06.2009 wurde auf Antrag des Mannes das Scheidungsverfahren rechtshängig.

Am 26.10.2009 einigten sich die Beteiligten in einem gesonderten Verfahren auf die Zahlung von 1.700 € Trennungsunterhalt.

Da der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sowohl dem Grunde als auch der Höhe und der zeitlichen Dauer nach auf recht wackligen Beinen stand, hatte die Ehefrau kein Interesse an einer schnellen Scheidung.

Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich reichte sie erst nach Zwangsgeldandrohung ein.

Auf die Erklärung ihres Mannes vom 19.02.10, nachehelicher Unterhalt werde endgültig und abschließend abgelehnt, reagierte sie zunächst nicht.

Erst als die Terminsladung zum 17.01.11 am 21.12.10 bei ihr einging, brachte die Ehefrau ihren Antrag auf nachehelichen Unterhalt unter dem 03.01.11 in den Scheidungsverbund ein.

Zwar war damit die Frist des § 137 II FamFG eingehalten, gleichwohl platzte dem Richter der Kragen und er trennte das Unterhaltsverfahren nach § 140 II Nr. 5 FamFG ab. 

Wenn gleichwohl die Ehefrau die Folgesache nachehelicher Unterhalt erst fast ein Jahr später nach Anberaumung des Scheidungstermins einreicht, kann dies nur das Ziel verfolgen, den Scheidungsausspruch so lange wie irgend möglich heraus zu zögern. Denn hätte sie nach der Ablehnung eines nachehelichen Unterhalts durch den Ehemann umgehend einen entsprechenden Folgeantrag anhängig gemacht, wäre erfahrungsgemäß auch diese Folgesache jetzt mit entscheidungsreif. Die Folgen dieser prozessualen Vorgehensweise muss die Ehefrau nunmehr selbst tragen.  

AG Bad Iburg v. 17.01.11 - 5 F 320/09 UE = FamRZ 2011, 1084

Dieser Beschluss ist gemäß § 140 VI FamFG nicht gesondert anfechtbar. Möglich wäre nur eine Beschwerde in der Hauptsache mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Abtrennung hätten nicht vorgelegn.

Ob die Ehefrau diesen Weg gegangen ist, ist nicht überliefert.

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