Vergleiche bei Prozesskostenhilfe – ein Risiko ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.07.2011

Übernimmt eine mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei in einem gerichtlichen Vergleich Gerichtskosten, auch wenn dies dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entspricht, hat sie ein hohes Risiko, vom Prozessgegner auf Erstattung in Anspruch genommen zu werden, da sie durch den Vergleich zum sogenannten Übernahmeschuldner geworden ist und insoweit ihr der Schutz des § 31 Abs. 3 GKG nicht zukommt. Das OLG Stuttgart hat sich im Beschluss vom 15.07.2011 – 11 UF 127/10 – auf den zutreffenden und auch weiterführenden Standpunkt gestellt, dass auch im Falle einer vergleichsweise vereinbarten Kostenaufhebung eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht als Übernahmeschuldner von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, die Gegenauffassung führe zu einer Benachteiligung von Parteien, die ein Verfahren im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe durchführen. Denn diese würden gehindert, das Verfahren insgesamt durch Vergleich zu erledigen, weil sie auch dann, wenn die vereinbarte Kostenregelung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht, auf die entsprechenden Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Auffassung in der Rechtsprechung weiter durchsetzen wird. 

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