Basiswissen: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.08.2011

Danach wird häufig gefragt - und zwar wohl auch beim BGH: "Was ist denn nun nach der Gesamtstrafenbildung mit den bereits gezahlten Beträgen?"

Der BGH hat dann auch die Antwort:


"...Die Anrechnung der vom Angeklagten auf die einbezogene Geldstrafe erbrachten Teilleistungen erfolgt nach § 51 Abs. 2 StGB im Vollstreckungsverfahren (vgl. Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 39, § 51 Rn. 12 f.)...."

 BGH, Beschluss vom 17.3.2011 - 4 StR 69/11 

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