Kostennote des Unterbevollmächtigten für die Kostenfestsetzung erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.08.2011

Die Vergütung eines Unterbevollmächtigten richtet sich danach, ob er von der Partei selbst beauftragt worden ist, dann steht ihm ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu, oder ob er vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wurde, dann ist für die Vergütung lediglich die interne Vereinbarung maßgebend. Der BGH hat sich im Beschluss vom 13.7.2011- IV ZB 8/11 - mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Unterbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Ausreichend ist auf jeden Fall eine den Vorschriften des § 10 RVG genügende Kostenberechnung des Unterbevollmächtigten, ob auch anwaltliche Versicherungen ausreichen, ließ der BGH offen. Fehlen auch diese, so reicht der bloße Ansatz der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Unterbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten mangels eindeutiger Äußerungen des Unterbevollmächtigten im Rahmen seiner Bestellung nicht aus.

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Der Bundesgerichtshof sorgt hier endlich für eine Klarstellung zum Anfall oder Nichtanfall der Terminsvertretergebühren  im Untervollmachtsfall; erstaunlich war und ist allerdings, dass diese sich bereits aus dem Gesetz ergebende Regelung vielen Rechtsanwälten nicht bekannt war und immer noch nicht bekannt ist.

Anfragen von Kanzleien mit der Bitte, eine Sache in Untervollmacht wahrzunehmen, bei "Gebührenteilung auf Basis eines Anwalts" und zugleich "Abrechnung der Terminsvertretergebühren mit Rechnungsstellung auf die Mandantschaft" waren und sind immer noch eher die Regel als die Ausnahme.

Die hier als "zutreffend" genannte Entscheidung des LG Kleve vom 14.11.2008, - 8 O 172/07, welche mit der früheren wie der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht in Einklang zu bringen ist, bestätigt die gängige, in vieler Hinsicht gesetzeswidrige Praxis.

 

 

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