BAG zur Befristung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.08.2011

Durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff (Urt. vom 20.01.2009 – C-350/06 u.a., NZA 2009, 135) ist die Frage aufgeworfen worden, ob ein über einen längeren Zeitraum erkrankter Arbeitnehmer nach seiner Genesung Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung für den gesamten zurückliegenden Zeitraum beanspruchen kann (mir selbst ist ein Fall zu Ohren gekommen, in dem der Arbeitnehmer seit 1985 durchgängig arbeitsunfähig ist, der Arbeitgeber aber aus sozialen Erwägungen - die Erwerbsminderungsrente war immer nur befristet gewährt worden - bis zum Erreichen der Altersgrenze vor ein paar Jahren nicht gekündigt hatte).

Das BAG hat mit mehreren Urteilen vom heutigen Tage solchen Ansprüchen verschiedene Riegel vorgeschoben:

Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt tariflicher Verfallfrist

Im Verfahren 9 AZR 352/10 war die Klägerin von Oktober 1975 bis zum 31.03.2008 bei der Beklagten als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt. Sie ist seit dem 19.10.2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25.02.2009 (also unmittelbar nach Verkündung des EuGH-Urteils) verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis u.a., wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. In der ersten Instanz hatte die Klägerin teilweise Erfolg, das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Die auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.

Kein Anspruch auf "alten" Urlaub, wenn dieser schon hätte genommen werden können

Im Verfahren 9 AZR 425/10 verbindet die Parteien seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11.01.2005 bis zum 06.06.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Der Neunte Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.

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