Wie teuer kann eine Richterablehnung kommen?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.08.2011

Umstritten ist in der Rechtsprechung, welcher Gegenstandswert bei Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit anzusetzen ist. Im Regelfall praktisch wird die Fragestellung dann, wenn sich ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren anschließt. Das OLG Bremen hat im Beschluss vom 03.06.2011- 4 WF 156/10 sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dass der Wert bei der Ablehnung eines Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit mit dem Hauptsachewert gleichzusetzen ist und sich dabei von einer Entscheidung des BGH vom 15.12.2003 - II ZB 32/03, welcher bei der Ablehnung eines Sachverständigen den Streitwert mit einem Drittel des Hauptsachewertes angesetzt hatte, abgegrenzt.

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2 Kommentare

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Ich habe erhebliche Bedenken gegen die unmittelbare Gleichsetzung des Interesses, im Verfahren einem gesetzlich bestimmten - also unvoreingenommenen - Richter gegenüber zu stehen, mit dem Verfahrensgegenstand selbst. Das Ablehnungsrecht dient nicht der Verfahrens- und Fehlerkontrolle im Verfahren und ist damit der herrschenden Rechtsprechung nach kein Mittel zur Abhilfe einer möglichen Fehlentscheidung. Gegenstand des Ablehnungsrechts ist vielmehr das Grundrecht, einem neutralen Richter gegenüber zu stehen und sich darauf auch verlassen zu können. Dass der Wert dieses Grundrechts bei einem geringen Streitwert allgemein zu vernachlässigen, bei hohem Streitwert dagegen von erheblichem Gewicht sei, hätte eine Ungleichbehandlung vor dem Gesetz zur Folge. Da sich die Bremer Richter allein auf BGH-Rechtsprechung beziehen, ist anzunehmen, dass es gar keine gesetzliche Bestimmung zu Kosten eines Ablehnungsverfahren gibt. Interessant auch insofern, was bei letztlich erfolgreicher Ablehnung aus der Kostenzuordnung folgt. Schuldet der abgelehnte Sachverständige, vielleicht auch der abgelehnte Richter die Gebühren entsprechend dem Verfahrenswert?

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"Vom Standpunkt der Partei hat aber die Zwischenentscheidung, bei der es sich um eine Richterablehnung handelt, keine geringere Bedeutung als die Entscheidung in der Hauptsache. Der Richter wird abgelehnt in der Befürchtung, er werde infolge seiner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der Partei entscheiden. Das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung deckt sich regelmäßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Soweit bei der Entscheidung über die Hauptsache Raum für die Ausübung richterlichen Ermessens bleibt, kann weder die Partei selbst den Nachteil abschätzen, der ihr aus der Teilnahme des Richters erwachsen würde, noch kann es dem Beschwerdegericht obliegen, Erwägungen darüber anzustellen, in welchem Umfange eine Befangenheit des Richters gegenüber der Partei sich auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken würde." (BGH, Beschluss vom 17.01.1968, IV ZB 3/68)

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