Zum Wochenende: Szenen einer Ehe

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.09.2011
Rechtsgebiete: UnterhaltFamilienrecht|5072 Aufrufe

 

1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie gezahlt werden. Es bestehen daher keine Bedenken, offensichtlich regelmäßige Gewinne aus Skatspiel (hier: monatlich 1400 DM) als anrechnungsfähiges Einkommen anzusehen. Bei solchen Einkünften aus Skatspiel handelt es sich nicht um freiwillige Leistungen Dritter oder um Einnahmen aus einer unzumutbaren Tätigkeit.

 

2. Die grundsätzlich bedürftige Ehefrau hat ihren Unterhaltsanspruch nicht gem BGB § 1579 Nr 2 dadurch verwirkt, daß sie anläßlich einer ehelichen Auseinandersetzung vor der Trennung mit einem kleinkalibrigen Revolver mehrmals auf den Ehemann geschossen hat (hier: 3 Schüsse mit einem Revolver Kaliber 4 mm), auch wenn ihr der Nachweis, in Notwehr gehandelt zu haben nicht gelingt, sofern der Ehemann nicht (bzw ganz leicht) verletzt worden ist und beide Parteien dem Vorfall keine erhebliche Bedeutung zugemessen haben, sondern vielmehr in der Folgezeit (hier: 9 Monate lang), ohne irgendwelche Konsequenzen aus der Tat zu ziehen, weiter zusammengelebt haben.

 

OLG Düsseldorf v. 14.07.93 - 4 UF 102/92 = NJW 1993, 3078

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