BGH meckert mit der StA...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.09.2011
Rechtsgebiete: BGHRevisionAuslegungStrafrechtVerkehrsrecht1|3022 Aufrufe

...na ja, nicht ganz. Klingt aber schon ein wenig so:


"...Die hiergegen gerichtete, auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft am Ende ihrer Ausführungen die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung beantragt. Dies steht jedoch mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Unrecht abgesehen habe. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem insoweit maßgeblichen und hier eindeutigen Sinn der Revisionsbegründung ist deshalb allein die Nicht-anordnung der Maßregel angefochten und das Urteil im Übrigen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Der Senat bemerkt jedoch, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, der Revisionsantrag deckungsgleich mit dem Inhalt der Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird unnötig belastet, wenn der Umfang der Anfechtung erst durch Auslegung ermittelt werden muss (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 3 StR 122/09 mwN).

Die Beschränkung der Revision ist indes unwirksam, soweit der Strafausspruch vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wird. Dieser steht hier in einem nicht trennbaren Zusammenhang mit der Maßregelanordnung.  

aus: BGH, Beschluss vom 4.8.2011 - 3 StR 175/11 - 

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1 Kommentar

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Der arme BGH... War der zuständige wissenschaftliche Mitarbeiter wieder so belastet, weil er die Revisionsbegründung, die er ohnehin sorgfältig von vorne bis hinten zu studieren hatte, durch schweißtreibendes Auslegen erst mit dem Revisionsantrag in Einklang bringen mußte...? Ich könnte mir gut vorstellen, daß das den Senat und seine Mitarbeiter bis zu  20 Minuten Arbeitszeit gekostet hat.  Sehr verständlich, daß man das in den Beschlußgründen rügen muß.

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