Vor Gericht nur gemeinsam

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.09.2011
Rechtsgebiete: elterliche SorgeAntragsbefugnisFamilienrecht5|3886 Aufrufe

 

Die Eltern (gemeinsame Sorge) hatten ihr Kind für eine ganz bestimmte Schule angemeldet. Die Schulbehörde lehnte die Aufnahme des Schölers ab.

Der Vater allein beantrage dagegen einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht. Zu der Rolle der Mutter trug er vor, diese habe mit dem Verfahren und vor allem mit den möglichen Kosten nicht befasst und diesbezüglich auch nicht belangt werden wollen.

Das OVG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt.

Ein gerichtlicher Antrag nur eines Elternteils ist bei gemeinsamem Sorgerecht mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn das Elternrecht aus Art. 6 GG steht ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Elternteilen in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen Ausübung zu (vgl. auch §§ 1626 Abs. 1, 1627 BGB). Dies erfordert eine einvernehmliche Ausübung der elterlichen Befugnisse.

OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.08.2011 - OVG 3 S 93/11 

 

 

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5 Kommentare

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Aha.

Aber dem Antrag nur eines sorgeberechtigten Elternteils alleine im Namen des Kindes Unterhalt zu erstreiten, steht das Grundgesetz natürlich nicht entgegen.

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Guy Fawkes schrieb:

Aha.

Aber dem Antrag nur eines sorgeberechtigten Elternteils alleine im Namen des Kindes Unterhalt zu erstreiten, steht das Grundgesetz natürlich nicht entgegen.

 

Wie stellen Sie sich das denn eigentlich vor????

Als Beklagter zugleich auch auf der Klägerseite ???

Da fehlen mir wirklich die Worte bzw. verbeiße ich mir zu so einem Kommentar einen Spruch, der wahrscheinlich zum Löschen meines Beitrags führen würde.

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So unvorstellbar ist das nicht. Zum Unterhalt beim Wechselmodell gibts es zum Beispiel zwei Ansichten: 

- Kein weiterer Barunterhaltsanspruch, weil kein Elternteil mehr hinsichtlich Unterhalt vertretungsberechtigt ist.

- Unterhalt je nach anteiligen Einkommensverhältnissen (ich glaube, das OLG DD hat so etwas mal ausgeurteilt). Wenn sie strittig sind, könnte der Beklagte durchaus gleichzeitig auf der Klägerseite sitzen.

Wenn es bei einem Wechslemodell keinen Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge gibt, hat kein Elternteil die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB inne, so dass der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder beim Familiengericht beantragen muss, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen.

OLG MünchenFamRZ 2003, 248

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