Cannabismedizin – ein Wundermittel?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 01.10.2011

Seit Inkrafttreten der 25. BtMÄndV am 18.5.2011 können Cannabiszubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, als verschreibungsfähige Betäubungsmittel von Ärzten verordnet werden. Am 1.7.2011 wurde mit dem THC-haltigen Mundspray Sativex ein erstes Cannabisfertigarzneimittel in Deutschland zugelassen. Es wird als Zusatzbehandlung zur Verbesserung von Symptomen bei Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund einer Multiplen Sklerose angewendet.

An die Cannabismedizin sollten jedoch nicht zu hohe Erwartungen geknüpft werden. Cannabinoide sind nämlich laut Prof. Hans-Georg Kress, Präsident des Europäischen Dachverbands der Schmerzgesellschaften EFIC, keine Wundermittel, da sie keine guten Substanzen seien, um akute Schmerzen zu behandeln (Quelle: http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/23/0,3672,8353335,00.html). Cannabinoide eigneten sich nur zur Behandlung bestimmter chronischer Schmerzerkrankungen, z.B. bei bestimmten Aids-Patienten.

Die Verschreibung von Cannabispräparaten ist dabei nicht neu. Bereits seit vielen Jahren ist Dronabinol als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft (Anl. III zum BtMG). In den USA ist Dronabinol seit 1986 unter dem Handelsnamen Marinol zugelassen. Probleme von Dronabinol sind die Verfügbarkeit und der hohe Preis. Marinol kann zurzeit nicht aus den USA importiert werden. In Deutschland kann Dronabinol zwar von Apothekern als Rezeptursubstanz von verschiedenen Firmen bezogen und zu Tropfen oder Hartgelatinekapseln verarbeitet werden. Die Kosten für 100 Kapseln zu je 2,5 mg liegen jedoch bei 256,45 Euro und werden von den Krankenkassen in der Regel nicht übernommen. Ein weiteres nach dem BtMG verschreibungsfähiges Cannabinoid ist Nabilon, das 1983 auch in Deutschland zugelassen, aber nie auf den Pharmamarkt gebracht wurde. Es ist zurzeit nur in Großbritannien verfügbar.

Was viele nicht wissen: Die 25. BtMÄndV führt insoweit zu einer leichteren Beschaffung von Cannabisfertigarzneimitteln im Ausland. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BtMG dürfen in Anl. III bezeichnete Betäubungsmittel aufgrund ärztlicher Verschreibung im Inland wie im Ausland erworben werden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BtMG können diese Betäubungsmittel auch ein- und ausgeführt werden, soweit es sich um eine Menge handelt, die dem Reisebedarf dient. Damit mal wieder nicht genug: Soweit bei jeder legalen Einfuhr auch eine Einzelgenehmigung nach § 11 Abs. 1 BtMG erforderlich ist, sieht § 15 BtMAHV (Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung) wiederum eine Ausnahme vor, wenn es um ärztlich verschriebene Cannabisfertigarzneimittel geht, die in angemessenen Mengen für den eigenen Bedarf mitgeführt werden. Damit ich nicht falsch verstanden werde: das gilt nur für vom Arzt verschriebene Cannabisfertigarzneimittel und – selbstverständlich – nicht für Haschisch und Marihuana.

Aus staatsanwaltschaftlicher Sicht ist es spannend zu beobachten, ob Cannabisfertigarzneimittel wie Sativex auch in der illegalen Drogenszene ein Thema werden.

Noch eine Anmerkung am Rande: Es zeigen sich erste Probleme bei der Umsetzung der 25. BtMÄndV. Da Sativex das bislang einzige kühlpflichtige Betäubungsmittel ist, muss es in Kühlschränken in besonders gesicherten Räumen aufbewahrt werden. Den dafür erforderlichen Umbau scheuen aber viele Großhändler (Quelle: http://www.apotheke-adhoc.de/Nachrichten/Apothekenpraxis/16498.html).

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Was viele nicht wissen: die EFIC ist in hohem Maße gesponsort von der Pharma-Industrie und damit in keiner Weise eine unabhängige oder unparteiische Organisation. Das ist auf deren eigener Homepage leicht nachzuprüfen. Dass ein konkurierendes Naturprodukt nun nicht in den höchsten Flötentönen gelobt wird ist doch nur natürlich, denn Pharmaunternehmen sind keine Altruisten, die eine rundum gesunde Gesellschaft zum Ziel haben, sondern Wirtschaftsunternehmen, die nach Profit streben. So finden sich dort auch keine Hinweise darauf, dass  Cannabinoide erste Heilerfolge in der Krebsmedizin versprechen.

Sehr geehrter Herr Patzak,

zunächst einmal bin ich sehr erfreut darüber, dass Sie als Staatsanwalt sich die Mühe machen die Cannabis als Genussmittel - und die Cannabis als Medizin-Fragen in Ihrem Blog zu thematisieren. Danke dafür. Auch wenn ich einige Ihrer Äußerungen nach mehr als 40 Jahren eigener praktischer Erfahrung mit Cannabinoiden kritisch sehe, ich zolle Ihnen Respekt dafür sich öffentlich mit diesen Themen auseinanderzusetzen. 

Was Cannabis als Medizin angeht, so haben Sie bei der Aufzählung der zwischenzeitlich in Deutschland erhältlichen Cannabis-Produkte Marinol, Dronabinol und Sativex unerwähnt gelassen, dass es nach § 3 Abs. 2 BtMG inzwischen möglich ist natürliches Cannabis in Blütenform - das sog. "Marihuana" oder "Gras" - über Apotheken zu beziehen. (NL-Importe der Fa. Bedrocan)

Dieses anerkannte pflanzliche Mittel ist in vier Sorten mit standardisiertem Wirkstoffgehalt (6, 11 und 19 % THC, so wie einer Sorte mit hohem CBD-Gehalt) erhältlich, kostet jedoch mit durchschnittlich 14- 16 € pro Gramm doppelt so viel wie auf dem Schwarzmarkt.
Patienten, die  an schwersten Krankheiten leiden, müss(t)en bei einem täglichen Verbrauch von nur einem Gramm somit monatlich zwischen 420 - 480 € berappen...Es gibt allerdings nicht wenige Patienten, die mehrere Gramm täglich benötigen.

Wie sollte das finanzierbar sein, wenn diese Menschen arbeitsunfähig sind und ggf. Hartz IV beziehen? Die Krankenkassen erstatten die Kosten nicht für Medizinalblüten (ebenso wie die meisten Kassen Dronabinol nicht erstatten und das erstattungsfähige SATIVEX nur bei EINER Indikation zugelassen ist - nämlich bei der Behandlung mittlerer und schwerer Spastiken bei MS.)

 

So ergibt sich, dass Kranke mit Tourette ("Tics"), Krebs (diverse Formen), HIV-AIDS, Glaukom, ADS, ADHS, ALS, Morbus Crohn, Hepatitis C, mit chronischen Schmerzsypmtomatiken (auch Migräne und Cluster-Kopfschmerz), Syringomyelie, Alzheimer so wie auch  Alkohol- und Opiat-Abhängigkeitserkrankte (denen Cannabis beim stufenweisen Entzug helfen kann wie Methadon als Substitut für Morphin und Heroin) sich weitgehend nur auf illegale Weise mit Cannabisblüten versorgen können. Dabei sind sie der ständigen Gefahr ausgesetzt in ein Strafverfahren verstrickt zu werden, welches bei Inanspruchnahme aller Instanzen mehrere Jahre dauern kann. Fallbeispiele entnehmen Sie bitte der Webseite des http://selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de/

Weitere mit Cannabis behandelbare Krankheitsformen, Studien und ärztliche Berichte finden Sie unter http://boards.cannabis.com/medicinal-cannabis-health/179526-granny-storm-crows-mmj-reference-list-2010-a.html

Allerdings sind in den vergangenen 3 Jahren in Deutschland (81.8 Millionen Einwohner) gerade mal knapp über 60 Ausnahmegenehmigungen zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis oder Cannabis-Extrakt erteilt worden, während in Israel (8 Millionen Einwohner) inzwischen rund 6000 Patienten mit Cannabis versorgt werden.  Erwartet wird eine Zunahme der ausgestellten Genehmigungen auf 40.000 bis 2016 in Israel.
Siehe auch: http://www.pmo.gov.il/PMOEng/Communication/Spokesman/2011/08/spokecannabis070811.html

Diese Tatsachen lassen einzig den Schluss zu, dass Deutsche offenbar sehr viel gesünder sind als Israelis oder dass hiesige Genehmigungsverfahren beim BfArM derart kostenträchtig und mit Hürden gespickt sind und somit für den einzelnen Kranken es nahezu unmöglich ist  sich - gemäß eigener positiver Erfahrungen - mit Cannabis zu behandeln, dass die äußerst geringe Anzahl der bisher erteilten Genehmigungen (mir) nicht weiter verwunderlich scheint.

Überdies ist der Erfolg des jeweiligen Genehmigungsverfahrens hierzulande u.a. zwingend abhängig von einer nahezu gutachterlichen Stellungnahme ("Nutzen/Risiko-Analyse") des behandelnden Arztes. Fakt ist jedoch: Die in Deutschland praktizierenden Ärzte haben weder genügend Sachkenntnis in der Cannabismedizin (was vermutlich teilweise auf die jahrzehntelange Indoktrination zurückzuführen ist, bei Cannabis handle es sich um ein gefährliches "Rauschgift") - noch bringen sie angesichts der KK-Regressansprüche http://www.cannabis-med.org/german/acm-mitteilungen/ww_de_db_cannabis_artikel.php?id=89#2 gegenüber Dronabinol verschreibenden Ärzten den erforderlichen Mut - geschweige denn die notwendige Zeit - auf sich angemessen zu informieren, um dann (unbezahlt) ausführliche Stellungnahmen zu verfassen.

In 16 Bundesstaaten der USA und in Kanada (z.T. auch in Belgien, Niederlanden, Spanien, Italien) können Patienten eine gewisse Anzahl an Cannabispflanzen selbst anbauen bzw. sie beteiligen sich an so genannten "social clubs", um ihre Medizin kostengünstig und weitgehend unbürokratisch zu bekommen. Auch in Deutschland klagen die ersten Kranken auf das Recht zum Eigenanbau, weil sie mittlerweile finanziell fast ausgeblutet sind. 

Wie ist Ihre persönliche Haltung zum Cannabis-Eigenanbau zu medizinischen Zwecken?

 

Und glauben Sie, dass wenn eine natürliche Substanz zur Linderung mannigfacher Krankheiten eingesetzt wird, die gleiche Substanz ausschließlich negative, potentiell gefährdende, also gesundheitsschädigende Wirkungen zeigt, sofern sie von Gesunden (Erwachsenen) als Genussmittel eingesetzt wird?

 

Mit freundlichen Grüßen

a.

 
 

5

Kommentar hinzufügen