Das Missverständnis mit der Vergleichsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.10.2011

Das OLG Köln hatte sich im Beschluss vom 02.09.2011 - 17 W 170/11 - mit einer Beschwerde gegen einen Vergütungfestsetzungsbeschluss zu befassen, in dem die Festsetzung einer Einigungsgebühr mit der Begründung abgelehnt worden war, eine Klagerücknahme löse nie eine Einigungsgebühr aus, da es am gegenseitigen Nachgeben fehle. Mit klaren Worten hat das Gericht diese Begründung zerrissen. " Im Gegensatz zur alten Rechtslage…. (Vergleichebühr) ist für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG ein gegenseitiges Nachgeben zur Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht mehr erforderlich…… Dies ist seit nunmehr über 7 Jahren, nämlich seit Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geltendes Recht und sollte deshalb inzwischen allgemein bekannt sein" - soweit das OLG Köln. Im Ergebnis zutreffend hat es jedoch im konkreten Fall die Entstehung einer Einigungsgebühr verneint, die Zustimmung zur Klagerücknahme war nämlich nur unter der Bedingung der Bekanntgabe eines Klageverzichts durch den Kläger erklärt worden. Nach dem OLG Köln beschränkt sich  diese Vereinbarung auf einen Verzicht, so dass ein Ausschlussgrund für die Entstehung einer Einigungsgebühr eingreift.

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