60 € in den Sand gesetzt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.10.2011

 

Auf der Seite, wo man anwaltliche Ratschläge ersteigern kann, fragte neulich jemand, ob er das Kind seiner nichtehelichen Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung adoptieren könne.

Für schlappe 60 € bejahte der Fachanwalt für Familienrecht (!) dies und verstieg sich zu der Behauptung, der Fragesteller und seine Lebensgefährtin hätten - bei Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption - dann die gemeinsame Elternschaft für das Kind.

Das stimmt (leider?) nicht.

§ 1741 II BGB 

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Nur Eheleuten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 9 VII LPartG) ist nach derzeitiger Rechtslage die Stiefkindadoption möglich. Ein Single kann ein Kind nur allein annehmen, womit die Elternschaft beider leiblicher Eltern endet.

 
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16 Kommentare

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Guy Fawkes schrieb:

Bliebe nur noch die Frage, ob ein höherer Preis ein Garant für eine richtige Antwort wäre.

 

 

Traurig aber wahr :)

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Falsche Antworten von solchen Anwälten stehen automatisch sofort öffentlich im Internet, so dass sie in Sekundenschnelle einer grossen Zahl Menschen auffallen. Sie sind sehr sichtbar und folglich auch leicht kritisierbar.

 

Mir sind allerdings schon mehr grobe Fehler von Amtsrichtern begegnet wie grobe Fehler von Anwaltsberatungsseiten. Fehler in Urteilen/Beschlüssen, die erst einmal nicht öffentlich sichtbar sind, dann vom OLG in kleine Stücke zerrissen werden und mit viel Glück von Betroffenen im Internet dokumentiert.

 

Ein generelles Riesenproblem in der Rechtspflege ist eben die Qualitätssicherung. Jede Brauerei hat um Grössenordnungen mehr und bessere Qualitätssicherungsmechanismen wie in der Rechtspflege üblich.

Hi

zum Glück hat derjenige nur 60Euro ausgegeben und hat es dazu auch noch schriftlich. So kann er den Anwalt Haftbar machen für seine eindeutig falsche Aussage.

 

Wäre derjenige nun in die Kanzlei des Rechtsanwalts gegangen hätte er mehr als das dreifache bezahlt und hätte gar nur eine mündliche Aussage gehabt und hätte keinen Nachweis das der Anwalt ihn falsch beraten hat.

 

Daher lob ich mir dir Rechtsberatung im Internet. Da hat man es immer schriftlich und für einfache Fälle reicht es in der Regel aus.

 

hard

 

 

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@ Eric Untermann

Das interessiert mich. Welcher Art sind die Qualitätssicherungsmaßnamen einer beliebigen Brauerei, die der Art der in der Rechtspflege gegeben Qualitätssicherung (Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen durch mind. eine weitere Instanz, Überprüfbarkeit letztinstanzlicher Entscheidungen ggf. durch BVerfG, EuGH, EGMR) so überlegen sind?

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@Ein Bürger:

Der Instanzenweg als Qualitätssicherung - das wäre eine völlig neue Interpretation von Qualitätssicherung. Qualitätssicherung bedeutet auch Verantwortlichkeit.

Wenn Fehler passieren, fallen die Kosten typischerweise dem Fehlerverursacher zur Last. Bei der Justiz ist das nicht so. Die Kosten eines in den Instanzen verworfenes Urteil fallen immer den Parteien zur Last, nie dem dem (fehl-)entscheidenden Gericht bzw. Richter(n). Und durch die Instanzen steigt nur der mögliche Schaden für die Parteien - oder eben für den Steuerzahler, wenn über PKH abgerechnet wird - was vor einer "Qualitätskontrolle" einer gerichtlichen Entscheidung abschreckt.

Der Arzt, Busfahrer, Architekt oder Maurer muss immer Qualität liefern. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass eine nachgeordnete Instanz seine Fehler ausbügeln könnte - sonst ist der Patient tot, der Bus im Graben oder das Haus eingestürzt. Und auch bei weniger dramatischen Fehlern, würde nicht der Patient, der Fahrgast oder der Häuslebauer für die Fehler anderer haften, sondern Arzt, Busfahrer, Architekt oder Maurer für seine Fehler selbst.

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Die Kosten eines in den Instanzen verworfenes Urteil fallen immer den Parteien zur Last, nie dem dem (fehl-)entscheidenden Gericht bzw. Richter(n).  

 

Die Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung durch die 2. oder 3. Instanz lässt Ihrer Meinung nach also stets auf einen Fehlentscheid der Vorinstanzen schließen?

Aahja

Hopper schrieb:

Die Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung durch die 2. oder 3. Instanz lässt Ihrer Meinung nach also stets auf einen Fehlentscheid der Vorinstanzen schließen?

Aahja

Wessen Fehler denn sonst?

Der, der Parteien ja wohl nicht.

Und selbst wenn es nicht "stehts" so ist, sondern nur manchmal, haben auch dann die Parteien dafür aufzukommen.

Das Gegenteil von Qualitätssicherung ist übrigens, gerade im Familienrecht, der Ausschluss der Öffentlichkeit.

Das Mindeste wäre die regelmässige Erstellung eines Audiomitschnitts.

 

Und geradezu ein Hohn im Hinblick auf die Qualitätsicherung ist es, dass die OLG's selbst darüber entscheiden, ob sie eine Überprüfung ihres Beschlusses zulassen wollen oder lieber doch nicht.

 

Es wäre gut, wenn auch die Justiz mal aus der Tür treten würde, um zu sehen, wie man Qualitätssicherung richtig macht.

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Guy Fawkes schrieb:

Und selbst wenn es nicht "stehts" "stets" so ist, sondern nur manchmal, haben auch dann die Parteien dafür aufzukommen.

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@ Leser: Auf Wikipedia würde ich mich in Rechtsfragen eher nicht verlassen.

 

Im Übrigen muss ich RA Stoecker Recht geben. Statt einer sinnvollen Diskussion z.B. über die rechtspoltische Frage, ob das Verbot der Stiefkindadoption für nichteheliche Gemeinschaften noch sinnvoll ist, dreschen die üblichen Verdächtigen die üblichen hohlen Phrasen.... schade eigentlich

Wenn man eine dumme Anwaltsauskunft in die Frontscheibe des Beitrages stellt, dürfte es nicht verwunderlich sein dass dazu etwas geschrieben wird. Andernfalls sollte man gleich vorschreiben, welche Kommentare erwünscht sind.

 

Und die Stiefkindadoption für Nichteheliche... der Gesetzgeber hat ja noch nicht einmal die Reform für das gemeinsame Sorgerecht für nichteheliche leibliche Eltern hinbekommen, da erscheint mir die rechtliche Elternschaft eines nichtehelichen nichtleiblichen Partners noch einige Stufen weiter weg. First things first....

"Die Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung durch die 2. oder 3. Instanz lässt Ihrer Meinung nach also stets auf einen Fehlentscheid der Vorinstanzen schließen?"

 

Juristisch muß die Entscheidung der höheren Instanz nicht "richtig", die aufgehobene Entscheidung der unteren Instanz nicht "falsch" sein. Rechtstatsächlich haben die aufgehobenen Entscheidungen der unteren Instanzen aber als falsch zu gelten.  Die von der Entscheidung der oberen Instanz Betroffenen können sich schließlich nicht darauf berufen, der Vorderrichter sei im Recht gewesen, weshalb die Entscheidung der oberen Instanz nicht verbindlich sei.

 

Wenn ich da so an die Entscheidungen des OLG Frankfurt/M., 2. Familiensenat in Kassel, denke, halte ich in einer Vielzahl von Fällen die Entscheidung des aufgehobenen, bedauernswerten Familiengerichts für sachlich und juristisch zutreffender (selbst wenn sie für meinen Mananten nachteilig und die OLG-Entscheidung für meinen Mandanten günstig ist). Trotzdem muß/darf man natürlich mit den OLG-Entscheidungen leben, auch wenn sie keiner versteht... :-) 

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Bezahlen muss den Fehler nicht der, der ihn gemacht hat, sondern der Rechtssuchende.

 

Konsequent wäre es, wenn zumindest die Kosten der verworfenen Entscheidung, die ja nun für  falsch erklärt wurde, zurück erstattet würden.

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Ein Anwalt hat zwar die Pflicht, alle Gesetze, Verordnungen, Satzungen und dergleichen zu kennen; eine Pflicht nur bestimmte Meinungen zu vertreten, gibt es nicht.  Der Kollege hat die hier zitierte Vorschrift ausweislich der Antwort gekannt. Er war aber der Ansicht, diese würde in dem Fall nicht gelten, weil das Kind doch irgendwie nicht fremd sei. Das ist zwar nur schwer nachvollziehbar; haftbar hat sich der Kollege nicht gemacht, weil er lediglich eine nicht mehr vertretare Meinung vertrat. 

 

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