Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen zur sog. Haushaltsbefristung (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG)

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.10.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtEuGHBefristungHaushaltsbefristung1|5471 Aufrufe

Auf Vorlage des LAG Köln muss der EuGH demnächst entscheiden, ob die sog. Haushaltsbefristung (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) mit Unionsrecht vereinbar ist (Rechtssache Jansen, C-313/10). Die Schlussanträge des Generalanwalts empfehlen dem Gericht vorsichtig, diese Frage zu verneinen. Niilo Jääskinen kommt u.a. zu folgenden Ergebnissen:

"3. Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung (zur Richtlinie 1999/70/EG - Verf.) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die sich auf haushaltsrechtliche Erwägungen stützt, die zu allgemein sind, um die Anforderungen zu erfüllen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs an die sachlichen Gründe gestellt werden, die die Verlängerung befristeter Verträge im Sinne dieser Vorschrift rechtfertigen.

4. Ein Mitgliedstaat hält sich möglicherweise nicht an die Bestimmungen von Paragraf 8 Nr. 3 dieser Rahmenvereinbarung, wenn er im nationalen Recht eine allgemein für den gesamten öffentlichen Sektor geltende Regel einführt, wonach haushaltsrechtliche Gründe ein Grund für die Befristung eines Arbeitverhältnisses sind, während das nationale Recht diesen Grund vor Erlass der Richtlinie 1999/70 in einer vergleichbaren Form allenfalls für kleinere Teile des öffentlichen Sektors vorgesehen hat, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird:

– Zum einen, die Bestimmungen, mit denen eine solche Änderung eingeführt wird, führen zu ihrer Rechtfertigung die Umsetzung dieser Richtlinien in das innerstaatliche Recht an, und

– zum anderen, die betreffende Änderung führt zu einer Absenkung des allgemeinen Schutzniveaus für befristet beschäftigte Arbeitnehmer, die sich nach der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und der nationalen Regelung über befristete Verträge in ihrer Gesamtheit beurteilt.

Wenn das vorlegende Gericht in Anbetracht der genannten Beurteilungskriterien zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die betreffende nationale Vorschrift nicht die Bestimmungen des Paragrafen 8 Nr. 3 dieser Rahmenvereinbarung beachtet, führte dies nicht zu einer Verpflichtung, diese Vorschrift nicht mehr anzuwenden, sondern zu einer Verpflichtung, sie in einer Art und Weise auszulegen, die mit dem Unionsrecht im Einklang steht."

Die parallele Rechtssache C-312/10 (Klinz) ist durch Beilegung des Rechtsstreits erledigt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen