Zu Guttenberg - Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 02.11.2011

Laut Presseberichten (z.B. welt-online, Nordbayerischer Kurier)stehen die strafrechtlichen Ermittlungen (nach § 106 UrhG) im Fall des früheren Verteidigungsministers zu Guttenberg vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft erwägt danach offenbar eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO. Das großflächige "Abschreiben" in der Dissertation zu Guttenbergs bliebe damit ohne Anklage (und Verurteilung). Die Einstellung nach § 153 a StPO ist, anders als möglicherweise in der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt, zumindest bei Ersttaten ohne erhebliche Schuldschwere, eine recht häufige Erledigungsart, in deren Genuss keineswegs nur Politiker oder Prominente kommen. Durch die Erinnerung an das Strafverfahren gegen Helmut Kohl, das ebenfalls nach § 153 a StPO beendet wurde, mag die Öffentlichkeit einen anderen Eindruck haben.

Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass zu Guttenberg immerhin (und zu Recht) bereits erhebliche Einbußen an Ansehen und Karriere hinzunehmen hatte. Ob der ehemalige Minister selbst ohne Vorstrafe tatsächlich ein politisches "Comeback" haben wird, daran sind Zweifel erlaubt. Das Strafrecht wird in diesem Bereich ohnehin nicht als primäres Mittel des Rechtsgüterschutzes angesehen werden können.  Insofern wird man m. E. wohl mit einer solchen Entscheidung "leben" können.

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27 Kommentare

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Hier geht es ja lediglich um die Urheberrechtsverstöße. Das miserable Krisenmanagement des Herrn Ex-Dr. + Ex-Ministers verdiente allerdings die Höchststrafe. ;-) 

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Eine Einstellung nach 153a sollte im konkreten Fall erst dann erfolgen, wenn der Sachverhalt geklärt ist. Auf der einen Seite liegt ja das sehr deutliche Gutachten der Universitätskomission vor, das eindeutig von einer vorsätzlichen Tat ausgeht, auf der anderen Seite existieren recht seltsame Erklärungen des Herrn zu Guttenberg zu seiner "Absichtlosigkeit". Hier einfach den 153a-Deckel drüberzustülpen, ohne dass sich Herr zu Guttenberg vorher noch einmal klar dazu bekennt, die Urheberrechtsverletzung wenigstens leichtfertig in Kauf genommen zu haben, wäre aus meiner Sicht nicht gut für den deutschen Wissenschaftsbetrieb. Sicherlich kann die Staatsanwaltschaft Hof nicht alles wieder gut machen, was Herr zu Guttenberg und seine SekundantInnen Merkel & Co. an Wissenschaftskultur zerschlagen haben, mit einer sang- und klanglosen Einstellung nach 153a, bliebe aber ein allzu fahler Beigeschmack, der tatsächlich an die Einstellung der Verfahren gegen Kohl Esser, Ackermann oder Leisler-Kiep erinnert. Mit Jan Ulrich und Stefan Effenberg, die auch in den 153a-Genuss gekommen sind, befände sich Herr Guttenberg dann aber auch in "guter Gesellschaft".

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Hm...gespalten.....hätte er eingeräumt abgeschrieben zu haben bzw. schreiben zu lassen (Ghostwriter) ja dann kann ich mir eine Einstellung nach §153a vorstellen, da aber immer noch von ihm die diversen Äußerungen z.B. [...]„Ich habe [...] zu keinem Moment bewusst getäuscht“[...] vorhanden sind, sollte er doch Gelegenheit zur Richtigstellung in einem Prozess bekommen u.a. auch weil er eine Person des Öffentlichen Lebens ist.

 

bombjack

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Der Fall Guttenberg wird zum Präzedenzfall. (Honorarbetrug) Geht K, T. zu Guttenberg straffrei aus, steht dem gewerbsmäßigen Plagiieren nichts mehr im Weg. Die Staatsanwaltschaft Hof ermittelt noch immer wegen "geistigen Diebstahls" in der Promotionsarbeit. Der ist aber nicht strafbar. Tatsächlich geht's um Geld. Er hat das Buch in den Handel gebracht (Ladenspreis 88 Euro, Auflage 400), damit werden für die plagiierten Autoren Honorare fällig. In dem Vertrag mit dem Verlag hat er deren Namen unterschlagen, und das ist nach §§ 106 - 108a UhrG  (Urheberrechtsgesetzt) strafbar. Der Verlag konnte so die Honorare nicht über Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) abrechnen. Es geht um eine dreistellige Summe. Die Staatsanwaltschaft müsste von sich aus tätig werden, eine Strafanzeige seitens der Geschädigten ist nicht nötig. Die brauchen dem Verlag nur eine Rechnung zu stellen. Ganz verfehlt ist das Ansinnen des Staatsanwalt in Hof , die Feststellung eines öffentlichen Interesses von einer Anzeige eines Geschädigten abhängig zu machen. Das ist völlig unlogisch, aber in den Medien scheint es keiner zu merken. So geht die Strategie der bayerischen Justiz am Ende auf. Sie sucht einem Präzedenzfall, um öffentliches Interesse zu verneinen. Andersherum stimmt es. Wenn zu Guttenberg straffrei ausgeht ist, das bei dem Umfang des Plagiierens und Prominenz des Herren ein Präzedenzfall, auf den jeder in einschlägigen Verfahren hinweisen könnte. "Ich hab doch nur geguggenbergt."

 

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Auch wenn die Einstellung vielleicht sachlich gerechtfertigt ist, wirkt es etwas eigenartig, wenn ein weisungsgebundener Staatsanwalt ein Verfahren gegen ein ehemaliges Regierungsmitglied der laufenden Legislaturperiode einstellt.

Eine Einstellung durch einen "unabhängigen" Richter würde weniger den Eindruck einer "Mauschelei" erzeugen

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Sehr geehrter Herr Milger,

Ihre Kritik schätze ich, aber einiges möchte ich doch anmerken:

Das Plagiat Guttenbergs ist sicher nicht in dem Sinne "gewerbsmäßig"  wie Sie es darstellen. An Dissertations-Veröffentlichungen verdienen Autoren kaum bis gar nicht. Regelmäßig sind sogar hohe Druckkostenzuschüsse zu erbringen. Eine materielle Bereicherungsabsicht liegt wohl nicht vor. Gerade die Verfolgung der §§ 106 ff. UrhG setzen nach § 109 UrhG ein "besonderes öffentliches Interesse" voraus, darüber haben wir in meinem vorhergehenden Beitrag eingehend diskutiert. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist trotz eines solchen öffentlichen Interesses und trotz Strafantrag möglich. Der Fall Guttenberg wird dadurch sicherlich nicht zu einem "Präzedenzfall", egal wie er ausgeht. Zwar mag es einige Politiker geben, die bei ihren Dissertationen geschummelt haben (idR weit weniger als zu Guttenberg), aber die Folgen dürften nun nach dem dem Guttenberg-Skandal jedem klar geworden sein.

Und noch einmal der Hinweis: Jede Woche werden in Deutschland tausende Verfahren nach den §§ 153, 153 a StPO eingestellt (darunter Diebstahlsverfahren, Betrugsverfahren, Straßenverkehrsdelikte) . Selbst wenn man diese Praxis  auch durchaus kritisch sehen darf; dass dies "Präzedenzfälle" für spätere Strafverfahren seien, wird man kaum sagen können.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller - was die Einstellung betrifft, wollte ich nicht widersprechen.Ich denke nur, dass hier nicht "Sühne"  zu fordern oder zu verwerfen wäre. Als Autor von Fachbüchern und Mitglied der Verwertungsgesellschaft Wort steht für mich das Interesse von Autoren und Verlagen im Vordergrund. (Für übernommene Texte werden mir pro Jahr ca. um die 150 Euro vergütet.) Nun zu Guttenberg: Das Buch wurde bis Februar 2011 vom Buchhandel zum Preis von 88 Euro verkauft. (Auflage 400) Außerdem wurde es als Elektronische Ressource an Bibliotheken verkauft sowie als E-Book im Buchhandel für 80 Euro angeboten. Die Printausgabe zusammen mit der E-Book-Ausgabe waren für 106 Euro zu haben. Das Buch ist vergriffen und wird nicht neu aufgelegt.. Die plagiierten Autoren wurden um ihren Honoraranteil betrogen, egal ob Guttenberg selbst Honorar verlangt hat oder nicht. Im Verlagsvertrag (Norm) muß jeder Autor alle  Urheberrechte klären, d. h. hier alle zitierten Autoren angeben und den zeilengenauen Umfang des Zitats. Der Verlag regelt dann die fälligen Honoraranteile. In der Regel geht es um 10 Prozent des Erlöses im Handel, hier geschätzte 40.000 Euro. Denn plagiierten Autoren entgingen mindestens 2000 Euro. Mit der Unterschrift unter dem Vertrag - der Unterlassung der rechtlich gebotenen Angaben - hat er sich meines Erachtens straffbar gemacht. Oder anders: Wenn das nicht geahndet wird, ist das ganze Verfahren obsolet. Zum Schaden von Autoren und Verlagen. Warum der Staatsanwalt Laib kein öffentliches Interesse sieht,  ist mir kein Rätsel. Freundliche Grüße, Peter Milger

  

 

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Eigentlich schade, denn damit wird die Chance verpasst, nach längerer Pause die Tradition der vorbestraften Ex-Bundeswirtschaftsminister fortzuführen und in diese FDP-Domäne einzudringen. Eine Vorstrafe ist also noch lange nicht das Ende einer politischen Karriere, und bei der CSU selbst dann nicht, wenn man einen Menschen im Suff umgebracht hat - siehe Otto Wiesheu.

Natürlich wäre es für den demokratisch engagierten Bürger in der Tradition des citoyen (im Gegensatz zu dem des Kohl'schen bourgeois-Bürgers) erfreulich, wenn die Justiz hier aufklärerisch tätig würde - vielleicht käme ja sogar die Identität des Ghostwriters ans Licht (schließlich hat Guttenberg immer beteuert, er selbst habe nicht abgeschrieben - die Frage ist: wer dann?) sowie dessen Honorar - aber es gibt ehrlich gesagt schlimmere Verbrechen, auf die die Arbeitszeit der vom Steuerzahler finanzierten Beamten und Angestellten besser verwendet ist. Selbst bei einem Strafbefehl wäre Googleberg wohl nicht über die fürs Führungszeugnis relevanten 90 Tagessätze hinausgekommen, und einen einwandfreien Leumund braucht man ja nur für niedere freiberufliche Tätigkeiten wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Der Eindruck, dass man die Kleinen (Andreas Kasper, 90 Tagessätze wegen Plagiaten in der Dissertation) hängt und die Großen laufen lässt (wie Klaus Zumwinkel, wo ein Ermittlungsrichter sicherlich gaaanz zufällig 12 Stunden zu lang für einen Beschluss gebraucht hat, was die hinterzogenene Summe wegen Verjährung unter eine Million drückte und erst dadurch eine Bewährungsstrafe ermöglichte), wird dadurch allerdings gefestigt. So leistet die Justiz fleißig ihren Beitrag zur Politik- und Politikerverdrossenheit - bravo!

Angesichts der bereits zitierten Ahnenreihe der "Eingestellten" kann der Freiherr sich wohl auf das kurze Gedächtnis der veröffentlichten Meinung verlassen, erst Recht so lange der ebenfalls Haargel konsumierende Kai D. (unter dessen Chefredakteursverantwortung eine der übelsten Foto-Verfälschungen der letzten 10 Jahre in sein Boulevardblatt kam) sein Kumpan in dem zu Unrecht unbekannten Strippenziehernetzwerk "Atlantik-Brücke" ist. 

Auch der mutmaßliche Staatsterrorist und Mörderfinanzier (Operation Condor, Chile-Putsch) Kissinger zählt zum Gutti-Netzwerk: 

http://zeitgeist-online.de/exklusivonline/dossiers-und-analysen/230-das-guttenberg-dossier-teil-1.html

Seinen Heiratsschwindler-Charme kann der Freiherr dort als Redner und Fundraiser sicher hervorragend ausspielen, wenn es darum geht, vermögenden Witwen die Dollars aus dem Kreuz zu leiern ...

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Wenn meine Informationen richtig sind, hat Herr Guttenberg 1218 mal den Tatentschluss gefasst, einen fremden Gedankengang zu stehlen und als eigene Geistesleistung darzustellen. Es erscheint mir abwegig, dies als einstellungreif zu bewerten, so als habe er im Supermarkt eine Tafel Schokolade für 39 Cent gestohlen. Stattdessen sehe ich hier einen notorischen Wiederholungs- und Überzeugungstäter, der keinerlei Einsicht und Reue erkennen lässt.

Sicher ist vor dem Gesetz nicht jeder Mensch gleich, und das ist auch begründet. So ist stets auf den individuellen Einzelfall abzuzielen. Ein Bedürftiger, der sich einen akademischen Grad ergaunert, weil er um sein Überleben und das seiner Familie kämpft, ist mit Sicherheit mit größerer Milde zu behandeln, als der Spross einer vermögenden Erblinie, für den jede materielle Not ein Fremdwort ist, und bei dem außer der entgrenzten Sucht nach Status und Prestige keine Rechtfertigung zu finden ist.

Bedauerlich, dass wir hier nur über Urheberrechtsverstöße reden können, und nicht über einen gesondert normierten Straftatsbestand "Promotionsbetrug". Strafverschärfend käme für mich hinzu, wenn der Täter die erschlichenen oder durch Täuschung oder Betrug erlangten Ehrungen dazu verwendet, sich in den Staatsdienst versetzen zu lassen; erheblich strafverschärfend, wenn er unter aktiver Führung des erschlichenen oder durch Täuschung oder Betrug erlangten Titels Regierungshandlungen vornimmt (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren).

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Eine Einstellung wäre ein verheerendes Signal. Der völlig harmlose "Raubkopierer" (Anführungszeichen, da der Begriff ja eine schwere Verdrehung des Sachverhalts ist) wird brutal verfolgt, hier ist aber der Vorsatz deutlich geringer als im vorliegenden Fall. Ja, da wird Zivil- und Strafrecht vermischt, aber das ist Absicht, da geht es ja um Einschüchterung mit Unterstützung der Regierung. Wenn dann jemand in der Regierung mit klarem Vorsatz und einem erheblichen Vorteil  durch die Tat (nicht ein paar Euro für eine CD gespart) als unschuldig zu gelten hat, ist das Bild völlig aus den Fugen geraten.

pi

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Einfach mal die Kirche im Dorf lassen. Ein Promi-/Politbonus lässt sich zu Gunsten Guttenberg einfach nicht erkennen. Der Normalfall sieht wohl so aus, dass ertappte aber nicht prominente Abschreiber von Dissertationen strafrechtlich nicht belangt werden, da dürfte - eine Strafanzeige mal vorausgesetzt - das Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses (die Gewerblichkeit fehlt, auch bei Guttenberg) auch ohne Auflagen eingestellt werden. Es werden bei weitem schwerwiegendere Delikte ohne Anklage eingestellt, ggfs. gegen Auflage. Jeder, der schon einmal ein bisschen Strafrechtsalltag erlebt hat, weiß das. Es ist ggü der Sta nicht fair, die berechtigte Ktitik an Guttenberg und Co. in politisch/moralisch/wissenschaftlicher Sicht auf diese auszuweiten und von ihr eine Anklage zu verlangen, die einfach im Vergleich zur üblichen Strafverfolgungspraxis außerhalb der Relation wäre. Der Pflichtenverstoß liegt einfach in der Hauptsache nicht im strafrechtlichen Bereich. Gesellschaftlich/wissenschaftlich hat er - zu Recht - seine Strafe erhalten. Alles andere ist Polemik. Ich sage das als Guttenberg-Kritiker.

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Ein Bürger schrieb:

Ein Promi-/Politbonus lässt sich zu Gunsten Guttenberg einfach nicht erkennen. Der Normalfall sieht wohl so aus, dass ertappte aber nicht prominente Abschreiber von Dissertationen strafrechtlich nicht belangt werden, da dürfte - eine Strafanzeige mal vorausgesetzt - das Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses (die Gewerblichkeit fehlt, auch bei Guttenberg) auch ohne Auflagen eingestellt werden.

Hätten Sie sich einigermaßen über vergleichbare Fälle informiert (z.B. unter den Links zu den vorangegangenen Threads zum Thema, ersatzweise im Wikipedia-Artikel zur Plagiatsaffäre Guttenberg), dann wüssten Sie, dass diese Behauptung sachlich völlig falsch ist. Die Regel bei Nichtprominenten im öffentlichen Dienst (also denen, die vom Steuerzahler ihre Bezüge bekommen), denen ein nicht nur geringfügiges Plagiieren nachgewiesen werden kann (und dafür genügen schon mehrere ungekennzeichnete, umformulierte Quellen im Umfang weniger Seiten insgesamt), sind 90 Tagessätze per Strafbefehl - so bei Andreas Kasper, so auch z.B. hier: http://sciencev1.orf.at/news/149043.html bzw. http://www.sueddeutsche.de/karriere/wissenschaftliche-plagiate-wenn-professoren-kopieren-1.550858 . 

Die Argumentation, dass kein öffentliches Interesse bestehe weil Guttenberg kein öffentliches Amt mehr bekleidet ist insofern sehr fragwürdig, da er während seiner vom Steuerzahler finanzierten Tätigkeit den betrügerisch erlangten Titel geführt hat und auch bei Aufnahme der Ermittlungen noch Ministergehalt und Übergangsgeld kassiert hat (was er davon spendete, ist Privatsache bzw. der Versuch, den Imageschaden zu begrenzen). Dass der Bundestagspräsident wegen der illegal verwendeten Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags keine Strafanzeige stellt, verstärkt dazu den Eindruck, hier hacke eine Unions-Krähe der anderen kein Auge aus. Ob das bei einem Linke-Abgeordneten ebenso unter den Tisch gekehrt worden wäre?

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Nochmal, es geht nicht um Moral, nicht um Politik, nicht um Sühne, sondern die abschreckenden Wirkung von Strafen. Zu Guttenberg hat die plagiierten Autoren um das ihnen zustehende Honorar betrogen, als er  die Arbeit als Buch in den Handel brachte. Auflage 400 , Ladenpreis 88 Euro. (Das sind nicht die vorgeschriebenen Promotionsexemplare). In einer Promotionsarbeit sind die Zitate lizenzfrei, in einem Buch, das gehandelt wird, eben nicht. Wer Texte anderer Urheber zu einem Buch kompiliert, ohne sie zu honorieren und das Buch über einen Verlag verkaufen läßt, begeht eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 106 - 108a UhrG (gewerbsmäßige Verwertung). Siehe auch www.milger.de/plagiat.htm

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Sehr geehrter Herr Milger,

Sie vermischen hier den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB  (hier sind Vermögensschaden und   Bereicherungsabsicht Merkmale, die ich bei dem Vorgehen zu Guttenbergs nicht auf Anhieb erkennen kann) und den der Urheberrechtsverletzung. Letztere liegt hier wohl vor - und dies ganz unabhängig von einem Honorar"Betrug", den Sie hier offenbar sehen wollen. Ihre Aussage:

 In einer Promotionsarbeit sind die Zitate lizenzfrei, in einem Buch, das gehandelt wird, eben nicht.

trifft nicht zu. Wer in einem Fachbuch wissenschaftlich angemessen und richtig zitiert, braucht selbstverständlich keine Honorare an die Zitierten zahlen, auch wenn er das Fachbuch gewerblich vertreibt.

Eine Dissertationsveröffentlichung ist  kein gewerbliches Projekt, meist muss der Autor Druckkostenzuschuss bezahlen, Autorenhonorare erhält er meist erst ab der zweiten Auflage (die sehr sehr selten notwendig ist). Ökonomisch sind Dissertationsveröffentlichungen für den Autor deshalb meist ein Minusgeschäft, das er aber wegen des Prestigegewinns gern in Kauf nimmt.

Bei der nicht gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung muss ein Strafantrag oder ein "besonderes öffentliches Interesse" vorliegen (siehe § 109 UrhG). Selbst wenn beides vorliegt bzw. bejaht wird, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153a StPO einstellen. Dies  wäre auch kein außergewöhnlicher Vorgang (siehe den Beitrag #11 von "Ein Bürger").  Dass die Strafe (hier ohnehin höchstens Geldstrafe) neben der Aberkennung des Titels und dem Karriereabbruch in der Politik  eine besondere  "abschreckende Wirkung" hat, stelle ich hier gerade zur Diskussion.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Lieber Herr Müller, sie sollten sich vielleicht bei der Verwertungsgesellschaft Wort kundig machen. Für mein Buch etwa "Die Geschichte der Flugsicherung in Deutschland" (Auflage 500) habe ich mich drei Tage lang  mit den Angaben über die Zitate herumgequält. Am Ende wurden fast 4000 Euro Honorare an Verlage und  Autoren fällig. An der ganzen Debatte kann man sehen, dass Fachbuchautoren keine Lobby haben. Ich gebs auf. Freundliche Grüße, Peter Milger-

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Am 8. August 2007 wurde gemeldet: In Tübingen wurde ein Landesbeamter, der in seiner Dissertation 110 Seiten aus der Doktorarbeit des Salzburger "Plagiatsjägers" Stefan Weber abgeschrieben hatte, zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, wie der Leiter der Staatsanwaltschaft Tübingen, Walter Vollmer, am Mittwoch bestätigte. http://sciencev1.orf.at/news/149043.html Ich schrieb in http://archiv.twoday.net/stories/43004128/ "Ich lehne - siehe mein Buch Urheberrechtsfibel (2009) - den strafrechtlichen Schutz des Urheberrechts strikt ab. Aber wenn man der Ansicht ist, man könne auf ihn nicht verzichten, ist es das falsche Signal, einen besonders dreisten Plagiator ohne Anklage davonkommen zu lassen. Einen kleinen Politiker aus dem Lippischen hat man "gehängt" - im übertragenen Sinne, aufgrund seiner Stellung hatte die dortige Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und ihm eine harte Strafe aufgebrummt - Guttenberg, der keineswegs weniger schuldig ist, aber lässt man laufen. Gerecht ist das weissgott nicht und zeigt einmal mehr, wie verkommen die Straf-Justiz in diesem Land ist."

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Ein typischer "Graf" -  inhaltlich unreflektiert, in der Ausdrucksweise maßlos. Ob er sich wirklich eine bundesweite Zentralinstanz wünscht, die die Strafen für alle Unterinstanzen bindend vorgibt? Vermutlich hat er darüber noch nicht einmal nachgedacht.

 

Und selbst wenn: "Wer A sagt, der muß nicht B sagen. Er kann auch erkennen, daß A falsch war."
(Bertolt Brecht, Der Neinsager, 1930, 2. Bild)

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@Guttbye:

Aha. Sie schließen aus bekannt gewordenen Einzelfällen auf die Regel (dabei kennen sie nicht einmal die genauen Umstände dieser Einzelfälle (zB profilierungssüchtiger Staatsanwalt, der einen Strafbefehl loslässt gegen den kein Einspruch eingelegt wird, einschlägige Vorstrafen des Verurteilten die zu einer höheren Bestrafung führen, x-beliebige Umstände des Einzelfalls...). Wie viele Fälle von Bestrafungen (nicht bloß disziplinarische Maßnahmen) können Sie denn aufzeigen? Und wie viele Plagiatsfälle im Bereich wissenschaftlicher Arbeiten werden jährlich in der Bundesrepublik demgegenüber bekannt?

Zugegeben, ich kann hier auch keine aktuelle Statistik präsentieren. Ich behaupte aber auch nicht, 90 TS sei die Standardstrafe für Plagiatoren wissenschaftlicher Arbeiten (und was hat dies damit zu tun, dass diese eine "vom Steuerzahler finanzierte" Tätigkeit ausüben??).

Meine Behauptung indes orientiert sich an der allgemeinen Praxis der Strafrechtspflege was Verfahrenseinstellungen ohne Anklage betrifft. Eine aktuelle Statistik hierzu habe ich nicht parat, so eine finden Sie aber bestimmt im Internet. Vor diesem Hintergrund scheint es natürlich auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Guttenberg angeklagt wird bzw. ein Strafbefehl ergeht. Es ist aber sicherlich nicht zwingend und man kann der Sta dann auch nicht vorwerfen, Guttenberg in Watte gepackt zu haben. Hierfür müssen Sie schon andere Belege als das bloße Faktum einer Verfahrenseinstellung liefern. Ich lasse mich diesbezüglich gerne eines Besseren belehren.

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Ein Bürger schrieb:

Aha. Sie schließen aus bekannt gewordenen Einzelfällen auf die Regel

Sie dagegen behaupten ohne jeden weiteren Nachweis einen "Normalfall". Genauso gut könnten Sie behaupten, dass die überwältigende Mehrheit der Raben weiß sei - man bekäme sie aber nicht zu Gesicht, die schwarzen dagegen seien nur die bekannt gewordenen Einzelfälle.
Quote:

 Wie viele Fälle von Bestrafungen (nicht bloß disziplinarische Maßnahmen) können Sie denn aufzeigen?

Ein Strafbefehl ist "nicht bloß eine disziplinarische Maßnahme". Kasper und der Berufsschullehrer akzeptierten den Strafbefehl und sind damit auch juristisch gesehen bestraft.
Quote:
Und wie viele Plagiatsfälle im Bereich wissenschaftlicher Arbeiten werden jährlich in der Bundesrepublik demgegenüber bekannt?
endlich mal eine diskussionswürdige Frage -- bisher waren es sehr wenige, die öffentlich diskutiert wurden. Das hat sich -- und das ist das große Verdienst der Plagiate-Wikis -- deutlich geändert. Bisher war es bei "Typ II-Dissertationen" wohl eher üblich, mit Hilfe wohlgesonnener Doktorväter (Bundesbrüder, Parteifreunde etc.) sehr dünne Bretter zu bohren (Kohl, Westerwelle, evtl. Söder?) oder die große Teile der Arbeit gegen Bezahlung ausführen zu lassen (Kristina Schröder) als unverblümt abzuschreiben. Allerdings entdeckt man mit Suchmaschinen und Plagiatssoftware vermutlich auch mehr als früher.

Quote:
Ich behaupte aber auch nicht, 90 TS sei die Standardstrafe für Plagiatoren wissenschaftlicher Arbeiten (und was hat dies damit zu tun, dass diese eine "vom Steuerzahler finanzierte" Tätigkeit ausüben??).
Das habe ich auch nicht behauptet. Aber in den bekannt gewordenen Fällen, in denen überhaupt eine Strafverfolgung stattfand, wurde das "besondere öffentliche Interesse" gerade damit begründet, dass der Plagiator ein öffentliches Amt (also ein e von der Allgemeinheit finanazierte Tätigkeit wie Vorsitzender des Landesverbandes Lippe oder Berufschullehrer) bekleidete. Es gibt vermutlich mehrere Fälle, in denen die Ermittlungen dann eingestellt wurden, allerdings wurden die relativ hohe Strafe von 90 Tagessätzen in den bekannt gewordenen Fällen mit planvollem, umfangreichem Abschreiben begründet und dienen darum geradezu als Muster für den Fall Guttenberg.
Quote:
Meine Behauptung indes orientiert sich an der allgemeinen Praxis der Strafrechtspflege was Verfahrenseinstellungen ohne Anklage betrifft. Eine aktuelle Statistik hierzu habe ich nicht parat, so eine finden Sie aber bestimmt im Internet.
Sie sind ja süß -- ich behaupte jetzt mal was und halte es keineswegs für nötig das zu belegen, sondern fordere mein Gegenüber auf, sich selbst nach Statistiken im Internet umzuschauen. Großartig! Das kann ich auch: meine Behauptung, dass prominente CSU-Politikerer in einem CSU-regierten Bundesland bei Vergehen und Straftaten besser wegkommen als Durchschnittsbürger, orientiert sich an der allgemeinen Praxis der bayrischen Justiz und Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte. Eine aktuelle Statistik habe ich dazu nicht parat, so eine finden Sie aber bestimmt im Internet (oder vielleicht noch eher im "Spiegel"-Archiv).

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller schrieb am 02.11.2011

 

Das Plagiat Guttenbergs ist sicher nicht in dem Sinne "gewerbsmäßig" wie Sie es darstellen. An Dissertations-Veröffentlichungen verdienen Autoren kaum bis gar nicht. Regelmäßig sind sogar hohe Druckkostenzuschüsse zu erbringen.

 Die Dissertation wurde im Jahr 2006 gedruckt. Vermutlich nur die Pflichtexemplare.

 Das Buch wurde 2008 gedruckt, erschien am 15. Januar 2009 und wurde bis Februar 2011 vom Buchhandel zum Preis von 88 Euro verkauft. (Auflage 400)

 Karl-Theodor zu Guttenberg: Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU. Duncker & Humblot, Schriften zum internationalen Recht, Nr. 176; Berlin 2009

 Außerdem wurde das Buch als Elektronische Ressource an Bibliotheken verkauft sowie als E-Book im Buchhandel für 80 Euro angeboten. Die Printausgabe zusammen mit der E-Book-Ausgabe waren für 106 Euro zu haben. Das Buch ist vergriffen und wird nicht neu aufgelegt. Betrachten wir nur die Druckausgabe. 

 Umsatz:.....................35.200

Buchhändler 40 Prozent......14.080

Verlag setzt um ............21.120

Druck * .....................4.700

Reinerlös rund .............16.400

Handlungskosten 15 Prozent...2.400

Verbleiben vor Steuern rund.14.000

 * Kalkulation Verlag Lindemann, Offset & Digitaldruck, 475 Seiten, Softcover, 400 Exemplare

 Die Vermarktung als Buch hat also Gewinn abgeworfen, sie war gewerbsmäßig im Sinn der §§ 106 -108a UrhG.

 Als Honorar werden in der Regel 10 Prozent des Umsatzes vereinbart. Was Herr zu Guttenberg vertraglich vereinbart und kassiert hat, wäre zu ermitteln. Selbst wenn er auf sein Honorar verzichtet hat, beleibt der anteilige Honoraranspruch der plagiierten Autoren bestehen. Der Verlag konnte die Honorare nicht auszahlen, weil Herr zu Guttenberg weder die Urheber noch den Umfang der Zitate gemeldet hat.(Die Abrechnung erfolgt entweder direkt oder über die VG-Wort.)

 Verlagsvertrag (gültige Norm)

 (3) Der Autor versichert, dass er allein berechtigt ist, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen ... Das gilt auch für die vom Autor gelieferten Text- oder Bildvorlagen, deren Nutzungsrechte bei ihm liegen. Bietet er dem Verlag Text- oder Bildvorlagen an, für die dies nicht zutrifft oder nicht sicher ist, so hat er den Verlag darüber und über alle ihm bekannten oder erkennbaren rechtlich relevanten Fakten zu informieren.   

 

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Sehr geehrte/r Herr/Frau Guttbye,

eben wegen der Entscheidung im vergleichbaren Fall Kasper halte ich eine evtl. Einstellung im Fall zu Guttenberg auch für einen Grenzfall. Aber worauf "Ein Bürger" zutreffend hinweist: Dass unterschiedliche Staatsanwaltschaften unterschiedliche Maßstäbe anlegen, ist nicht unüblich. Normalerweise sind die bayerischen Staatsanwälte aber strenger als die in den anderen Bundesländern - die "Milde" gegenüber zu Guttenberg hat also schon einen kleinen "Stich" im Geschmack..

 

Sehr geehrter Herr Milger,

Ihre Kalkulation trifft auf das Buch von Herrn zu Guttenberg sicherlich nicht zu. Autorenhonorare werden für die erste Auflage einer Dissertation regelmäßig nicht gezahlt. Dafür bekommt der Autor eine Reihe von Exemplaren, die er an seine Universität  kostenfrei abführen muss - als Ersatz für Pflichtexemplare, die er sich durch die Verlagsveröffentlichung erspart. 

Zudem liegt "gewerbsmäßig" in § 108a UrhG nur vor, wenn sich der Täter damit "eine nicht  nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen" will (ständige Rechtsprechung)  - dies ist hier mit Sicherheit nicht gegeben, selbst wenn zu Guttenberg (was ich für relativ unwahrscheinlich halte) mit seiner Diss. ein paar Euro verdient hätte.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller, Ihre Bemerkung: "Ihre Kalkulation trifft auf das Buch von Herrn zu Guttenberg sicherlich nicht zu" ist der Form nach eine Vermutung. Nochmal: Der Text wurde 2006 gedruckt, dafür treffen ihre Bmerkungen zu. Dann wurde er von einem auf Gewinn orientierten Verlag 2008/2009 erneut gedruckt und in den Handel gebracht. Wenn Sie meine Rechnung, die auf Verlagsangaben beruht, für falsch halten, müssten sie schon belegen, welche Posten falsch sind. Das wäre ein wissenschaftliches Vorgehen. Ermüdet, Ihr Peter Milger, Fachbuchautor seit 30 Jahren.

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Die Diskussion um den doch (scheinbar) geringen Schaden geht (zumindest rechtspolitisch) am Thema vorbei. Es geht (Stichwort öffentliches Interesse) hier auch sehr deutlich um eine Vorbildfunktion. Mit der Abgabe einer Dissertation gibt man eine Erklärung ab, wie die Arbeit entstanden ist (die Ausgestaltung dieser Erklärung unterscheidet sich freilich von Uni zu Uni). Diese Aussage ist unter anderem die Grundlage zur Erteilung eines Titels. Eine Lüge, wie sie hier nachweislich vorliegt, ist damit eine Erschleichung des Titels. Würde statt dessen nur der Titel ohne Verleihung durch die Uni geführt, dann würde das ebenso verfolgt; der Unterschied ist nur minimal. Wenn in dieser Gemengelage das Interesse an Strafverfolgung so gering ist, dann könnte man das Rechtssystem wirklich dramatisch entlasten und hunderttausende Bagatellfälle einfach ignorieren, die Schuld (moralischer Begriff) ist da regelmäßig deutlich geringer.

pi

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einfach mal so als Vergleich...

http://www.nordbayern.de/region/forchheim/verfahren-gegen-forchheims-ob-eingestellt-1.1656940

 Das Strafverfahren gegen den Forchheimer Oberbürgermeister Franz Stumpf (CSU) wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ist eingestellt. Der 61-Jährige muss dafür allerdings eine Geldauflage von 20.000 Euro an gemeinnützige Einrichtungen leisten ... Das Gericht geht [...] davon aus, dass seine Schuld so gering ist, dass dem öffentlichen Interesse mit einer Geldauflage genüge getan ist. ... [Ihm] wurde vorgeworfen, von 2000 bis 2006 als Vorstand [...] des VfB Forchheim Lohnsteuerzahlungen und Sozialabgaben für Handballspieler des Vereins nicht bezahlt oder dieses Vorgehen geduldet zu haben. [Er hatte] das zum Prozessauftakt am 20. Oktober bestritten.

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Da isser wieder lt. Spiegel "Vortrag bei Sicherheitstagung - Guttenberg kehrt auf die internationale Bühne zurück". Sein aktueller Titel ist "angesehener Staatsmann", wie kurios. ;-)

 

Auch bei dem Washingtoner Think-Tank "Center for Strategic and International Studies" läuft er als "distinguished statesman" und leitet ein transatlantisches Forum. Ob er für diesen Titel auch eine Arbeit abliefern musste oder ihn direkt geschenkt bekam?

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gibt's eigentlich schon einen Gutti-Adventskalender von der StA Hof?

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,799062,00.html

"Guttenberg muss auf den Ausgang des Ermittlungsverfahrens gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Hof warten. Bis Dezember wollen sich die dortigen Juristen äußern, ob sie Anklage gegen Guttenberg erheben, ob er am Ende möglicherweise gar vorbestraft ist."

oder kann sich der Ex-Gegelte mit dem Einstellungsbeschluss sogar den Adventskranz anzünden?

http://derstandard.at/1319183431986/Vorerst-gescheitert-Guttenberg-veroeffentlicht-Buch

"Dass der Herder-Verlag den Termin jetzt verkündet, lässt vermuten, dass die Staatsanwaltschaft Hof noch in dieser Woche entscheidet, ob sie das Ermittlungsverfahren gegen Guttenberg einstellen wird. Eine ausführliche öffentliche Äußerung zur Plagiatsaffäre vor der Entscheidung wäre ein Affront gegen die Justizbehörde und womöglich auch juristisch leichtfertig."

passend dazu unterm Strich: "Aktuelles Wetter in den USA" X-D

es scheint doch der Adventskalender zu werden:

http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=2918556

"Die Staatsanwaltschaft Hof will das Ermittlungsverfahren gegen Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) im Zuge der Plagiatsaffäre zügig beenden. Vor Weihnachten werde es auf alle Fälle noch ein Ergebnis geben, sagte Oberstaatsanwalt Reiner Laib am Dienstag der dpa. ... "

Wenn das in Hof "zügig" ist, will ich nicht wissen, was sie dort unter gemächlich verstehen ...

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