LG Frankfurt: Der Frankfurter Bierkönig-Fall - Erfolgreiche Anfechtung eines Erbvertrages

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 12.11.2011

Die Entscheidung des LG Frankfurt vom 29.09.2011 (Az.: 2-05 O 30/11), die durch die allgemeine Presse ging, weist zwei für den Erbrechtler praxisrelevante Themen auf.

 

1. Sachverhalt

Der als "Frankfurter Bierkönig" bekannte Herr Bruno Schubert hatte mit seiner vorherigen Ehefrau einen Erbvertrag abgeschlossen, wonach er eine Stiftung zu seiner Alleinerbin einsetzt. Nun heiratete der verwitwete Erblasser erneut eine extrem jüngere Ehefrau, die er in einem späteren Testament zur bedingten Alleinerbin einsetzte. Die junge Ehefrau verklagte die Stiftung auf Anerkennung ihrer Alleinerbstellung und gewann.

 

2. Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten

Die neue Ehefrau ist pflichtteilsberechtigt. Daher konnte der Erblasser den Erbvertrag, also die Alleinerbeinsetzung zugunsten der Stiftung, anfechten. § 2079 BGB sieht als Anfechtungsrecht das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten vor. Die Besonderheit lag u.a. darin, dass der Erblasser in der Anfechtungserklärung die Weisung erteilte, dass die Anfechtungserklärung nicht sofort an das Nachlassgericht gesendet werden durfte. Das sah aber das LG Frankfurt nicht als problematisch an.

 

3. Erbeinsetzung unter der Bedingung der Pflege

Die junge Ehefrau sollte nur unter der Bedingung Erbin werden, dass sie bis zum Tod des Erblassers in dem gemeinsamen Haushalt wohnt und dem Erblasser auch im Fall dauernder Pflegebedürftigkeit pflegt. Die beklagte Stiftung hatte bezweifelt, dass die Voraussetzungen vorlagen. Aber die Witwe gewann auch bei diesem Punkt. So stellte das LG Frankfurt niedrige Anforderungen an den Umfang der Pflegeleistungen fest und führt dazu aus: "Es ist im Fall des begüterten Erblassers fernliegend anzunehmen, dass der Erblasser durch die Pflegeklausel sicherstellen wollte, dass die Klägerin ihre ganze Zeit auf die Pflege aufwenden sollte, dabei das Haus nicht verlassen durfte und auch keine Auszeit nehmen durfte, wenn die Pflege durch andere Personen sichergestellt ist."

 

 

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