Eine verfehlte Gesetzesänderung? - Zur Reform des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2011

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hat die Bundesregierung eine Gesetzesänderung des § 113 StGB verabschiedet und durch den Bundestag gebracht. Frühere Blogbeiträge zum Thema hier und hier. Das 44. Gesetz zur Änderung des StGB ist Anfang November in Kraft getreten. Es ist denkbar kurz ausgefallen: Statt zwei sind nun drei Jahre Freiheitsstrafe die Höchststrafe für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in der Praxis meist Polizeibeamte. Und nun sind Angehörige von Feuerwehr und Rettungsdiensten in den Schutz dieser Norm einbezogen (§ 114 Abs. 3 StGB n.F.). Zudem hat man das Beisichführen einer Waffe als Strafschärfungsmerkmal um die gefährlichen Werkzeuge ergänzt.

Eigentlich gibt es auf den ersten Blick nur wenig daran auszusetzen: Zwar wird die Erhöhung der Höchststrafdrohung in der Praxis nichts ändern – da bei den schwereren Widerstandshandlungen ohnehin noch andere Normen (etwa § 223 StGB) erfüllt sind. Auch wird man allein dadurch keineswegs wohl jemanden von einer Widerstandshandlung abhalten - wer liest schon das Gesetz, bevor er gegen einen Beamten Widerstand leistet? Aber schaden tut die geringe Straferhöhung wohl auch nicht (so etwa der FDP-Politiker Max Stadler in ZRP 2010, 157, hier). Und wenn die Politik damit den Polizeibeamten kostenfrei symbolisch „Solidarität“ zeigt (Dank vom BDK), macht dies ja vielleicht trotzdem Sinn.

Dass die Angehörigen der Feuerwehr und der Rettungsdienste nunmehr auch unter den Schutz des Gesetzes gestellt werden, dagegen wird man wohl auch kaum Einwände haben, oder?

Aber auf den zweiten Blick erscheint doch Vieles ungereimt an dieser Gesetzesänderung – so jedenfalls  Singelnstein/Puschke, die sich  in der aktuellen Ausgabe der NJW (2011, 3473) ausführlich in einem lesenswerten Beitrag damit befassen (siehe hier)

§ 113 StGB stellt nämlich in seinem Ausgangspunkt auch eine Privilegierung gegenüber dem sonst einschlägigen § 240 StGB dar. Bisher  machte sich derjenige geringfügiger strafbar, der Widerstand gegen eine staatliche Vollstreckungshandlung leistete, wegen der Annahme  einer besonderen psychischen Situation. Ein Rückgriff auf § 240 StGB (und die bislang höhere Strafdrohung) ist in solchen Fällen gesperrt. Auch die Irrtumsregelungen des § 113 Abs. 3 und 4 privilegieren denjenigen, der sich einer staatlichen Vollstreckungshandlung gegenüber sieht. Das mit dem Tatbestand geschützte Rechtsgut zu benennen ist deshalb außerordentlich schwierig, wie sich an den einschlägigen Kommentierungen zeigt. Die neue Gesetzesfassung gleicht nun den Strafrahmen des § 113 StGB an denjenigen des § 240 StGB an und nimmt daher die Privilegierung (teilweise) zurück, aber fügt durch die Erweiterung des § 114 StGB der schon verwirrenden Schutzgutsuche eine weitere Komplikation hinzu.

Natürlich waren die Rettungsdienste auch schon bisher durch § 240 StGB geschützt. Nur weil die Strafdrohung des § 113 StGB nunmehr erhöht wird, handelt es sich dabei nicht um ein glattes Eigentor des Gesetzgebres. Sobald nicht nur geringfügige Gewalt angewendet wird, wird natürlich ohnehin nach §§ 223, 224 StGB bestraft.  Teleologisch ist die Gleichstellung der Rettungsdienste mit Vollstreckungsbeamten allerdings kaum nachvollziehbar, weil der Grund der Spezialregelung in der besonderen Situation bei Vollstreckungshandlungen lag/liegt.

Ohne dass es in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck käme, verändert die Neufassung also den Charakter des § 113 StGB.

In ihrem Fazit formulieren es die beiden oben genannten Autoren in der NJW so:

„Zusammenfassend besehen ergibt die Ausweitung und Verschärfung der §§ 113, 114 StGB kaum Sinn. Aus dogmatischer Sicht hat der Gesetzgeber den Charakter der Normen und ihr Verhältnis zu §  240 StGB weiter verkompliziert."

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5 Kommentare

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[...]Eindruck machen dürfte die Änderung des Paragrafen dagegen auf eine ganz andere Personengruppe: Auf solche Menschen, die Opfer von Polizeigewalt wurden und auf die mittels übereinstimmender Falschaussagen von Polizeibeamten und der Drohung mit einer Widerstandsanzeige Druck ausgeübt werden kann.[...]

 

aus "Polizeiliche Taschenspielertricks" http://www.heise.de/tp/artikel/32/32758/1.html

 

bombjack

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"Zusammenfassend besehen ergibt die Ausweitung und Verschärfung der §§ 113, 114 StGB kaum Sinn."

 

Das kommt darauf an, welches Ziel erreicht werden sollte. Das vom Vorposter genannte Ziel dürfte zumindest teilweise der eigentliche Hintergrund sein, auch wenn es natürlich keiner offen zugeben wird. Und dafür ist die Änderung sehr sinnvoll.

 

Die Tatsache, dass inzwischen fast überall jemand anwesend sein kann, der Übergriffe durch Polizisten mit dem Handy fotografiert oder filmt, also die Taten beweisbar sind, sorgt dafür, dass die Polizei anderweitig Druck ausüben muss, um sicherzustellen, dass sich die Beamten untereinander weiterhin erfolgreich decken können. Höhere Strafen für die bei Anzeigen wegen Polizeigewalt fast automatisch folgenden Ermittlungen wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte können da schon hilfreich sein.

 

Die dauernde Verfügbarkeit von Aufzeichnungsgeräten ist natürlich auch der Hintergrund, weswegen Feuerwehr und Rettungsdienste besser geschützt werden sollen. Gaffer, die als Leserreporter für ein Schmierblatt mit 4 Buchstaben Geld mit dem Leid anderer verdienen wollen und deshalb den Rettungskräften im Weg stehen, härter bestrafen zu können, ist grundsätzlich nicht falsch. Nur leider wird es nichts bringen, weil die Rettungskräfte sicherlich besseres zu tun haben, als sich um die Täter bzw. deren Identifizierung zu kümmern. Da ist dann das Strafmaß egal, wenn sie ohnehin nicht zu Rechenschaft gezogen werden können. Denn man wird kaum der Feuerwehr Handschellen mitgeben können, um jeden, der mit gezücktem Handy im Weg steht, erstmal wegen Nötigung und Widerstand gegen die Rettungsdienste hinterm Auto festzubinden, bis der Notfall erledigt ist.

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Grundsätzlich halte ich die vorgenommene Strafverschärfung für überflüssig und damit sinnlos. Erstaunlich finde ich allerdings die offensichtlich immer noch verbreitete Meinung, das eine Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte quasi als Retoure auf ein Anzeige wegen Körperverletzung im Amt erfolgt bzw. als Druckmittel benutzt wird, um eine solche zu unterbinden. Faktisch ist dies nicht so. Bundesweit operieren alle Länderpolizeien und auch die Bundespolizei mit rechnergestützten Anzeigenbearbeitungssystemen. Die Erfassungszeiten von Schriftstücken werden von diesen Systemen automatisch vergeben und sind unveränderbar. Damit läßt sich eine klare Zeitleiste erstellen, wer was und zu welcher Zeit niedergelegt hat. Bei Auswertung von Anzeigen unter Beachtung dieser Fakten ist eindeutig zu belegen, daß die polizeiliche Erfassung von Widerstandstatbeständen mit höchstem Prozentsatz vor der Erfassung von Straftaten im Amte erfolgt. Diese Erfolgt zudem noch recht zeitnah und nicht wie die Anzeige von Polizeibeamten häufig im Nachgang und erst nach Anraten des Rechtsbeistandes aus prozesstaktischen Gründen und um Druck auf die Polizeibeamten zu erzeugen.

Und wen I.S. behauptet, das bei fast jeder Situation jemand Polizeigewalt mit seinem Handy oder vergleichbarem Aufzeichnungsgerät sichert, brauchen wir uns ja allen keine Sorgen machen, weil es ja dann wohl kaum vorkommt. Andernfalls könnten wird diese Aufzeichnungen doch mit hoher Wahrscheinlichkeit im Internet bewundern bzw. würden von unzähligen Verfahren hören.

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"Und wen I.S. behauptet, das bei fast jeder Situation jemand Polizeigewalt mit seinem Handy oder vergleichbarem Aufzeichnungsgerät sichert, brauchen wir uns ja allen keine Sorgen machen, weil es ja dann wohl kaum vorkommt."

 

Wenn Sie das Wort "kann" nicht überlesen hätten, würden Sie mir hoffentlich nicht diese Aussage in den Mund legen.

 

 

"Erstaunlich finde ich allerdings die offensichtlich immer noch verbreitete Meinung, das eine Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte quasi als Retoure auf ein Anzeige wegen Körperverletzung im Amt erfolgt bzw. als Druckmittel benutzt wird, um eine solche zu unterbinden."

 

Erwähnt wird hier die "Verwendung" (ich vermeide das Wort "Missbrauch") der Anzeige wegen Widerstands, zum einen als Reaktion auf eine bereits gestellte Anzeige wegen Körperverletzung, zum anderen als Druckmittel. Für beide Fälle ist die angeführte Statistik (keine Ahnung, wo die herkommt und ob die veröffentlicht ist) nur begrenzt aussagekräftig.

 

Für die Nutzung als Druckmittel, um die Anzeige wegen "Polizeigewalt" zu unterbinden, ist es sogar notwendig, die Anzeige wegen Widerstands zuerst zu stellen und dem Bürger bekannt zu machen. Sehr schnelle Anzeigen durch den Beamten kann man also auch als Beleg dafür sehen, dass Anzeigen als Druckmittel genutzt werden sollen, um den Bürger in seine Schranken zu weisen.

 

Die Anzeige als "Reaktion" würde von so einer Statistik zwar widerlegt. Dass die Anzeige wegen Widerstands als Reaktion wahrgenommen wird, kann allerdings auch dadurch entstehen, dass die Anzeige durch den Polizisten zwar schon im System eingegeben wurde, aber dem Bürger erst bekannt wird, wenn dieser selber seine Anzeige wegen "Polizeigewalt" erstattet hat.

 

Die Prozentzahl "wer hat als erster angezeigt" ist ohnehin nicht sehr aussagekräftig ohne die Information, wie oft die Ermittlungen wegen Widerstands eingestellt werden, wenn keine Anzeige wegen "Polizeigewalt" kommt, im Verhältnis zu denen, wo diese Anzeige erfolgt. Das dürfte aber eher im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zu leisten sein, als in einer Forendiskussion, bei der die entsprechenden Daten nicht einmal vorliegen. Zumal die reinen Zahlen ohnehin nichts über die Intensität der jeweiligen Widerstandshandlung aussagen, also allein mit der Statistik allenfalls sehr grobe Tendenzen erkennbar sind.

 

Vielleicht gibt es dazu ja schon Untersuchungen oder Herr Prof. Müller findet jemanden, der eine Doktorarbeit darüber schreiben will, wie der Zusammenhang zwischen Strafanzeigen gegen Polizisten und Verurteilungen wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist. :) (Das Thema liesse sich sicherlich auch noch in Hinblick auf die (zumeist nicht?) erfolgten Verurteilungen der Polizisten ergänzen.)

 

 

Und dann gibt es bedauerlicherweise auch Fälle, in denen die Anzeige des Opfers erst später erfolgen kann, weil es vorher dazu gar nicht in der Lage ist - den Polizisten aber bewusst sein muss, dass die Anzeige erfolgen wird.

 

Dazu quasi druckfrisch von diesem Wochenende:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/polizeigewalt-in-aschaffenburg-ausser-...

 

 

Offenbar kann sich der vorhandene geringe Prozentsatz von Gewalttätern fast immer darauf verlassen, nach der Tat Deckung auch von denjenigen innerhalb der eigenen Gruppe zu bekommen, die Gewalt ablehnen. Das scheint bei der Polizei nicht anders zu sein als bei Fussballfans oder Demonstranten - aber die Polizisten bekommen für dieses Verhalten jetzt auch noch Unterstützung vom Gesetzgeber.

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Für die Nutzung als Druckmittel, um die Anzeige wegen "Polizeigewalt" zu unterbinden, ist es sogar notwendig, die Anzeige wegen Widerstands zuerst zu stellen und dem Bürger bekannt zu machen. Sehr schnelle Anzeigen durch den Beamten kann man also auch als Beleg dafür sehen, dass Anzeigen als Druckmittel genutzt werden sollen, um den Bürger in seine Schranken zu weisen.

 

Das erscheint mir aber sehr unlogisch, da die Polizei nicht Herrin des Verfahrens ist, sondern die Staatsanwaltschaft, die allein solche Verfahren einstellen kann. Warum also mit etwas drohen, auf das ich letztlich keinen Einfluß habe und was sich strafrechtlich sogar als Boomerang erweisen kann.

 

Die Anzeige als "Reaktion" würde von so einer Statistik zwar widerlegt. Dass die Anzeige wegen Widerstands als Reaktion wahrgenommen wird, kann allerdings auch dadurch entstehen, dass die Anzeige durch den Polizisten zwar schon im System eingegeben wurde, aber dem Bürger erst bekannt wird, wenn dieser selber seine Anzeige wegen "Polizeigewalt" erstattet hat.

 

Das ist faktisch falsch, da der "Bürger" bei dieser Gelegenheit gar nichts von einer solchen Anzeige erfährt. Zudem handelt es sich um zwei abgetrennt behandelte Vorgänge, bearbeitet von verschiedenen Sachbearbeitern und sogar von anderen Schwerpunktstaatsanwaltschaften.

 

Die Prozentzahl "wer hat als erster angezeigt" ist ohnehin nicht sehr aussagekräftig ohne die Information, wie oft die Ermittlungen wegen Widerstands eingestellt werden, wenn keine Anzeige wegen "Polizeigewalt" kommt, im Verhältnis zu denen, wo diese Anzeige erfolgt. Das dürfte aber eher im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zu leisten sein, als in einer Forendiskussion, bei der die entsprechenden Daten nicht einmal vorliegen. Zumal die reinen Zahlen ohnehin nichts über die Intensität der jeweiligen Widerstandshandlung aussagen, also allein mit der Statistik allenfalls sehr grobe Tendenzen erkennbar sind.

 

Die Intensität der Widerstandshandlung ist höchstens wegen einer möglichen Qualifizierung von Belang, ansonsten aber strafrechtlich auf der Ebene Polizei / Staatsanwaltschaft nicht von Belang.

 

Vielleicht gibt es dazu ja schon Untersuchungen oder Herr Prof. Müller findet jemanden, der eine Doktorarbeit darüber schreiben will, wie der Zusammenhang zwischen Strafanzeigen gegen Polizisten und Verurteilungen wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist. :) (Das Thema liesse sich sicherlich auch noch in Hinblick auf die (zumeist nicht?) erfolgten Verurteilungen der Polizisten ergänzen.)

 

 

Und dann gibt es bedauerlicherweise auch Fälle, in denen die Anzeige des Opfers erst später erfolgen kann, weil es vorher dazu gar nicht in der Lage ist - den Polizisten aber bewusst sein muss, dass die Anzeige erfolgen wird.

 

Irgendwelche Beispiele dazu vorhanden?

 

Dazu quasi druckfrisch von diesem Wochenende:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/polizeigewalt-in-aschaffenburg-ausser-...

 

 

Interessant, aber durchaus als einseitig zu bezeichnen. Dem Fachmann fällt sofort auf, daß kein Polizeibeamte in Deutschland einen Alkotest 15 mal durchführen würde. Nach wie vor gilt die goldenen Regel: 3 mal den Test nicht geschafft und Anzeichen für Alkohol, kommt der Arzt. Die Schilderung der Frau halte ich teilweise durchaus für nicht glaubwürdig.

Die Lebenswirklichkeit zeigt, daß die Wahrheit sehr oft in der Mitte beider Schilderungen liegt, was dann aber zu aufarbeitungswürdigem Verhalten au beiden Seiten führt.

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