Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde - Wo beantrage ich die?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.12.2011

Das Thema hatten wir hier schon einmal, aber es ist noch nicht ausgestanden.

 

Einer der Beteiligten ist mit einer Entscheidung in einer Familienstreitsache nicht einverstanden. Er will Beschwerde einlegen. Dies muss er bei dem Familiengericht als dem Ausgangsgericht tun (§ 64 I FamFG). Dieses hat die Akten dann an das OLG zu senden.

 

Er möchte aber auch Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren haben. Wo ist dieser Antrag zu stellen?

 

Das ist - wie sollte es anders sein - umstritten:

 

  • Bei dem Beschwerdegericht (BGH NJW 1987, 440 zum alten Recht)
  • Der Beschwerdeführer hat ein Wahlrecht (OLG Bremen v. 20.01.2011 - 4 UF 123/10 und v. 14.04.2011 - 4 UF 163/10)
  • Der VKH-Antrag muss bei dem Ausgangsgericht gestellt werden (OLG Bamberg v. 22.08.2011 - 2 UF 154/11)

 

Richtig spannend wird die Frage, wenn zunächst nur VKH beantragt wird und nach Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist beantragt werden soll.

 

Der vorsichtige Anwalt wird bis zur endgültigen Klärung doppelgleisig fahren und zur Vermeidung jeden Risikos den VKH-Antrag sowohl bei dem OLG als auch bei dem AG stellen.

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