Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken des "Düsseldorfer Kreises"

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 14.12.2011

Der Düsseldorfer Kreis (die Gruppe der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich) hat in sich einemBeschluss vom 8.12.2011 zum Datenschutz in sozialen Netzwerken geäußert.

Kernaussage:  Die Anwendung des BDSG könne keinesfalls umgangen werden, indem lediglich eine rechtlich selbständige Niederlassung in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes gegründet wird. Das soziale Netzwerk müsse vielmehr auch in der Verantwortung diese europäischen Niederlassung betrieben werden, um die Verarbeitung der Daten der deutschen Nutzer dem Datenschutzrecht eines anderen europäischen Staates zu überantworten.   

Wortlaut: " Aber auch Anbieter, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, unterliegen hinsichtlich der Daten von Betroffenen in Deutschland gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG dem hiesigen Datenschutzrecht, soweit sie ihre Datenerhebungen durch Rückgriff auf Rechner von Nutzerinnen und Nutzern in Deutschland realisieren. Dies ist regelmäßig der Fall. .."  

Hier das Link zum Text: http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.html?nn=409242   

 

Interpretieren Sie § 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG auch so?  

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