Poliscan speed: So prüft man das Messfoto!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.12.2011

Poliscan speed ist immer noch in aller Munde. Grund genug, sich einmal mit der Messfotoauswertung zu befassen. Ich habe dazu zwei etwas geänderte Randnummern meines im Januar/Februar erscheinenden "Praxishelfers Ordnungswidrigkeitenrecht - Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen" eingefügt:

 

 

 

 

Letztlich ist auf die richtige Auswertung der Messfotos zu achten – nur hierdurch ist eine Zuordnungssicherheit zu erreichen. Hier ist die digitale Auswerteschablone entscheidend, die (nachträglich) auf das Messfoto gelegt wird. Eine Verwertung des Messfotos ist danach nur dann möglich,

  • wenn sich nicht weitere Fahrzeuge auf anderen Fahrstreifen auch auf so auf dem Messfoto befinden, dass sie auch (teilweise) innerhalb des digitalen Auswerterahmens zu sehen sind,
  • wenn die Vorderreifen des gemessenen Fahrzeugs sich erkennbar oberhalb des unteren Rahmenteils befinden,
  • wenn nicht das Kennzeichen und mindestens ein Vorderrad auf dem Messfoto innerhalb des Auswerterahmens zu sehen sind.

Die Bedienungsanleitung fordert eine Verwerfung des Messfotos als Beweismittel in folgenden Fällen:

  • Innerhalb der Schablonen ist bei einer Frontmessung wieder ein Vorderrad noch das Kennzeichen zumindest teilweise enthalten.
  • Die Unterseite der Schablone befindet sich nicht unterhalb der Räder des gemessenen Fahrzeugs.
  • Teile anderer Verkehrsteilnehmer, die sich in gleicher Fahrtrichtung auf derselben oder einer benachbarten Fahrspur befinden, sind im Bereich der Schablone erkennbar.
  • Innerhalb der Schablonen sind bei einer Heckmessung weder ein Vorderrad noch das Kennzeichen zumindest teilweise enthalten.

 

Hinweis

Der Rahmen muss einer tatsächlichen Höhe von 1 m und mindestens einer Breite von 40 cm entsprechen.

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23 Kommentare

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Die Rahmenhöhe von 1m steht zwar so in der Gebrauchsansweisung, allerdings ist sie keineswegs immer genau 1m*. Darüber ist auch kürzlich das AG Karlsruhe gestolpert. Das Az habe ich leider gerade nicht parat. Jedenfalls heißt es dort, die Rahmenhöhe würde 80 bis 95 cm betragen. Bei einer (ausgewerteten) Höhe von 1,06 m sei die Messung zu verwerfen. Zu vermuten ist, dass das nun wieder der Hersteller anders sieht.

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* Insbesondere muss man sich bei der perspektivischen Abbildung fragen, zu was der Rahmen eigentlich eine Höhe von 1 m haben soll. 

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Wie kommen Sie auf eine Breite von mindestens 40 cm? Laut Bedienungsanleitung Stand 01.06.2010 - Seite 9-1 muss der Rahmen eine Breite von mindestens 80 cm (Breite soll dem Bereich auf der Fahrzeugfront entsprechen, von dem Messwerte übernommen worden sind) entsprechen.

Hallo Herr Kollege,

 

das steht so in der Revision 2.4.3 der Gebrauchsanweisung v. 17.03.2011.

Auf Nachfrage handelt es sich bei der Angabe von 80 cm in der Ausgabe davor (Vers. 2.4.1) cm um einen "redaktionellen Fehler". 

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Wie ist es denn, auch im Rahmen der Auswertung, zu bewerten, wenn im messfoto der Fahrspurkennung fehlt ?. Bisher kenne ich nur Messfotos wo diese Kennung vorhanden war und laut Bedienungsanleitung ja wohl sein muss. 

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Das könnte daran liegen, dass die Messung mit einer neueren Viewer-Software ausgewertet wurde, bei der die Fahrspur nicht angezeigt wird.

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Danke für die prompte Antwort. Allerdings bleibt die Frage "ist das so vorgesehen" oder sagt die Gebrauchsanweisung dazu nicht etwas anderes?

 

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In der Viewer-Software, die in der Gebrauchsanweisung zum Gerät nicht beschrieben wird, ist das so vorgesehen.

 

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Lt meinen Informationen darf der Rahmen nicht um 1m sein sondern er muss genau 1m sein.

"Angemerkt werden muss, dass die perspektivische Höhe der Auswerteschablone
nach den Angaben des Herstellers immer genau 1 m sein soll – keine Toleranz, kein
„ca.“, kein „in etwa“ – sondern genau 1 m. Diese perspektivische Höhe ist aber keine
geeichte Größe und daher auch nicht zwingend als sicher anzusehen.

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Wenn Sie beim Hersteller fragen, wird er Ihnen wahrscheinlich eine andere Auskunft als "genau 1m" geben.

Davon abgesehen: Die Rahmenhöhe muss immer zu einem anderen Maß im Bild ins Verhältnis gesetzt werden. Da bieten sich verschiedene Maße an.  Und außerdem sind bei einer Fotoauswertung immer Toleranzen drin.

 

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Laut Hersteller soll die perspektivische Rahmenhöhe 1m betragen,

eine physikalische Höhe von 0,80m bis 0,95m geistert auch durch diverse Foren.

Worin besteht der Unterschied und wie sind beide Höhe definiert?

Grüße

Hallo Herr Krumm,

 

verstehe ich Sie richtig

 

"

  • wenn nicht das Kennzeichen und mindestens ein Vorderrad auf dem Messfoto innerhalb des Auswerterahmens zu sehen sind."

 

Reifen UND Kennzeichen müssen im Rahmen sein? Das liest sich im Aufsatz von Löhle, DAR Extra 2011 etwas anders.

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ups - da müsste ich mich nochmals mit der Bedienungsanleitung befassen, wie es an der Stelle genau heißt...

Sehr geehrter Herr Krumm,

 

bei einer Geschwindigkeitsüberwachung mit dem PoliscanSpeed wurde im Messprotokoll fehlerhaft eine "Linksmessung" angekreuzt, obwohl nach dem Messbild eine "Rechtsmessung" vorliegt.

 

Laut Bedienungsanleitung (s. 4.5 und 4.6 Bedienungsanleitung 1.5.5.) hat dieser Bergriff Bedeutung für den Messerfassungsbereichs sowie für die Auswertung. (Welche Bedeutung läßt die Bedienungsanleitung allerdings offen :/)

 

Hatten Sie in Ihrer Alltagspraxis einmal diese Problematik? 

 

Über ein Feedback würde ich mich freuen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Bußmann

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Sehr geehrter Herr Bußmann - eine Beratung in Ihrer Sache kann und will ich im Blog nicht bieten und bitte insoweit um Verständnis.

 

 

Hallo,

Anhand der Gebrauchsanleitung 3.3.8 vom 9.12.14 steht zur Software 3.2.4 auf Seite 93 unter Punkt 9.2 , dass bei Geschwindigkeitsverstößen eine zusätzliche Hilfslinie eingeblendet wird. Was ist wenn diese auf dem Tatfoto fehlt ? Kann dies dann angezweifelt werden ? Wird diese von der Messung selbst gesetzt oder erst in der Auswertesoftware erzeugt ? 

Grüsse 

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Meines Erachtens kann man mit Hilfe der Auswertesoftware den Auswerterahmen und die Hilfslinie ein- bzw. ausblenden.

OK. Dann könnte man ja unter Umständen Verdacht schöpfen, dass die Hilfslinie in Ihrer Größe und Platzierung falsch ist und daher ausgeblendet wurde !?

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eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen, kann man ganz einfach mit Hilfe der Auswertesoftware und zugehörigem Token mit Passwort prüfen :-)

 

... und wenn das Foto nur einen hüpfenden Hasen zeigt, das Messverfahren ist standardisiert und unfehlbar und deshalb muss der Autofahrer zahlen! Hilfslinien irritieren dabei nur und werden deshalb konsequent weggelassen. Who cares, bei einem standardisierten Verfahren.

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Es kommt darauf an, in welchem Bundesland der Verstoß begangen wurde, meistens bekommt man die Falldatei der Messung im vorgerichtlichen Fall zur Verfügung gestellt, in Bayern natürlich nicht :-)
 

Ich weiß nicht, wo mein Kommentar von gestern geblieben ist. Die Lage der Hilfslinie wird in der Messdatei anhand von Koordinaten im Foto festgelegt, aber erst vom Tuffviewer in das Bild eingezeichnet. 

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