Kein guter Tag für Steuersünder – Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe scheidet grundsätzlich eine Bewährungsstrafe aus

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.02.2012

Nix damit: Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen. Der BGH hat mit Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11 –seine frühere bereits aus dem Jahr 2008 stammende Rechtsprechung bestätigt: Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt nach der gesetzgeberischen Wertung und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.

 

Was war geschehen? (1) Der Angeklagte war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er für ca. 40 Mio. EURO an eine AG. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien in Millionenhöhe als Gegenleistung dafür, dass er der AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass die Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde. (2) Weiterhin war der Angeklagte nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als "Gegenleistung" für einen "Verzicht" auf die Tantiemen – deren "Schenkung" an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

 

Das LG Augsburg hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft nun im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Das Landgericht bejahte zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO), berücksichtigte jedoch das Fehlen strafschärfender Umstände strafmildernd. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hatte (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Nach Auffassung des BGH lassen die Urteilsgründe besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen.

 

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen auf der Homepage des BGH noch nicht vor. Allerdings hat in dem eingangs genannten Sinn derselbe Senat bereits mit Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08 – entschieden.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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